Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tornower Niederung“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tornower Niederung“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tornower Niederung“
vom 11. Juli 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 24] , S.434) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 ( GVBl.I/16, [Nr. 5] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Tornower Niederung“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 852 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Stadt Calau Zinnitz 9 bis 12;
Stadt Lübbenau/Spreewald Groß Beuchow 6.
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Tornower Niederung ‘“ (Blatt 1 und 2), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Tornower Niederung‘“ (Blatt 1 bis 5) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 7) versehen und von der Siegelverwahrerin am 24. Juni 2005 unterschrieben worden.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 besteht aus zwei Teilflächen, umfasst rund 273 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Stadt Calau Zinnitz 9 bis 12;
Stadt Lübbenau/Spreewald Groß Beuchow 6.
Die Grenzen der Zone 1 sind in der Kartenskizze gemäß § 2 Abs. 1 und in den Karten gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung eingezeichnet. Maßgeblich ist die Darstellung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von rohbodenabhängigen Pionierstadien, Trockenrasen, Wasser- und Sumpfvegetation naturnaher Feuchtgebiete und naturnaher Waldgesellschaften;
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes wild lebender Pflanzenarten, darunter die nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Sandstrohblume (Helichrysum arenarium);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere zahlreicher Säugetier-, Vogel-, Amphibien- und Insektenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten, beispielsweise Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Raubwürger (Lanius excubitor), Grauammer (Emberiza calandra), Kreuzkröte (Bufo calamita), Kleine Königslibelle (Anax parthenope) und Deichhummel (Bombus distinguendus);
die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgeflächen mit Pflanzen- und Tierarten, beispielsweise mit dem Fischotter;
die Erhaltung und Entwicklung nährstoffarmer Böden und Gewässer mit abwechslungsreichen Uferstrukturen, bergbaubedingter Reliefformen und eines Mosaiks unterschiedlicher Sukzessionsstadien;
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als Sammel-, Rast- und Schlafhabitate für Kraniche, Limikolen und Wasservögel;
die Erhaltung der Flächen zur wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungsprozessen der Bergbaufolgelandschaft;
die Erhaltung und Wiederherstellung des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Oberspreewald und dem zentralen Luckauer Becken.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
des Gebietes als Teil des Europäisches Vogelschutzgebietes „Luckauer Becken“ in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtline, beispielsweise Wespenbussard (Pernis apivorus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Singschwan (Cygnus cygnus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Seeadler (Haliaetus albicilla) und Kranich (Grus grus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungs-gebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogel-arten wie Rotschenkel (Tringa totanus), Kiebitz (Vanellus vanellus) und Flussregenpfeifer (Charadrius dubius);
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Tornower Niederung“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras), oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea und trockenen europäische Heiden als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse (natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 92/43/EWG),
trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärer Biotop (prioritärer Lebensraumtyp im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 92/43/EWG),
der Großen Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist in Zone 1 besonderer Schutzzweck:
die weitgehend eigendynamische und störungsfreie Entwicklung von Bergbaufolgeflächen, ausgehend von Rohböden und Trockenrasen mit der sich jeweils spezifisch entwickelnden Fauna und Flora;
die weitgehend eigendynamische Entwicklung von oligo- bis mesotrophen Gewässerökosystemen.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeglicher Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land-, forst- und fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen. Bis zum Abschluss des Grundwasseranstieges ist vorbehaltlich einer Zustimmung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe eine landwirtschaftliche Nutzung der gemäß Beschluss Sanierungsplan „Schlabendorfer Felder“ vom 23. September 1993 und Abschlussbetriebsplan „Schlabendorfer Felder 1995 bis Ende Sanierung“ vom 28. Juni 1995 als Renaturierungsflächen ausgewiesenen Flächen zulässig, wobei die Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 gilt.

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass bei Ausbringung von Düngern ein Abstand von jeweils mindestens zehn Metern zu Gewässern jeder Art einzuhalten ist;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden dürfen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
für den Bereich Jagd in der Zone 1: Maßnahmen zur Bestandsreduzierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwehr von Wildschäden auf angrenzenden forst- und landwirtschaftlichen Flächen notwendig ist. Die Bestandsreduzierung kann durch Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen;
für den Bereich Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
aa)
die Durchführung von Gesellschaftsjagden nur in der Zeit vom 15. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres zulässig ist,
bb)
die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen nur außerhalb gesetzlich geschützter Biotope zulässig ist.
Im Übrigen bleiben die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1;
der Zugang zum Naturlehrpfad „Luttchensberg“ und dem Tornower Gedenkstein;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen außerhalb der Zone 1 jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Oberflächengestaltung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Besucherlenkung, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet beziehungsweise genehmigt worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen; sowie die Beschilderung des Naturlehrpfades „Luttchensberg“ und des Tornower Gedenksteins;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
zur Vermeidung von Störungen soll ein Wegekonzept zur Besucherlenkung erarbeitet werden;
monostrukturierte Forste sollen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen in einen naturnahen und standortgerechten Mischwald umgebaut werden;
für eine naturnahe Waldentwicklung soll ein Anteil stehenden Totholzes von mindestens fünf Prozent des Bestandsvorrates gesichert werden und liegendes Totholz im Bestand verbleiben;
es soll ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des Bestandsvorrates gesichert werden;
die landwirtschaftliche Nutzung soll dauerhaft extensiviert werden.

§ 8 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 10 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 11. Juli 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke
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