Richtlinie zur Förderung von notwendigen Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (RL KIP II - Bildung - Schule)
Richtlinie zur Förderung von notwendigen Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (RL KIP II - Bildung - Schule)
vom 21. April 2021 ( Abl. MBJS/21, [Nr. 20] , S.276)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Brandenburg gewährt aus dem Sondervermögen des Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZifoG), nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von notwendigen Bauinvestitionen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen gewährt.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen für Maßnahmen zur Förderung der schulischen Infrastruktur gewährt werden.
2.1 Förderfähig sind investive Maßnahmen in
den Neubau,
den Ausbau,
den Umbau,
die Erweiterung,
die Sanierung oder Teilsanierung sowie
die Modernisierung
von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Horten an Schulstandorten, wenn die Horte in einem unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit der Grund- und/oder Förderschule stehen, sowie mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung. Zudem sind investive Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts gemäß § 29 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) förderfähig.
2.2 Investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung), Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Ankauf von Grundstücken sind förderfähig, soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß Nummer 2.1 dieser Richtlinie stehen.
Im Rahmen dieses Förderprogramms sollen bis zu 40 Prozent der verfügbaren Mittel für Maßnahmen gemäß der Nummern 2.1 und 2.2 eingesetzt werden, die an Schulzentren gemäß § 16 Absatz 3 BbgSchulG durchgeführt werden.
3. Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Standorten, die in den gemäß § 102 Absatz 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen langfristig als gesichert ausgewiesen sind und vom Träger der Schulentwicklungsplanung bestätigt wurden.
Bei Schulen mit mehreren Grundschulstandorten ist lediglich eine Förderung am Hauptstandort möglich.
4.2 Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.
4.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage:
5.4.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Nummer 2 dargestellten Maßnahmen.
5.4.2 Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung beträgt grundsätzlich 70 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schul- und baufachlichen Prüfung ermittelt und durch das MBJS sowie die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind. Die Zuwendungsempfangenden haben einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.
5.4.3 Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist ein Eigenanteil von zehn Prozent erforderlich. Bei diesen übernimmt das Land die Differenz zum Eigenanteil gemäß Nummer 5.4.2. Als finanzschwach gilt eine Kommune im Sinne dieser Förderrichtlinie, wenn
die Erforderlichkeit zur dreimaligen Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 63 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) innerhalb der letzten fünf Jahre (2016 bis 2020)
oder
nachweislich die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme eines Kassenkredits ¹ bestand.
Ämter und Verbandsgemeinden fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß der oben genannten Kriterien als finanzschwach gelten.
5.4.4 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen.
5.4.5 Leistungen Dritter werden auf die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet.
5.4.6 Zuwendungen in Form von Zuweisungen im Bildungsbereich sollen eine Bagatellhöhe von 100.000 Euro nicht unterschreiten.
5.4.7 Die Bewilligungsbehörde ist im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens befugt die Zuwendungshöhe zu begrenzen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.
6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.
6.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder für mindestens die Dauer der Zweckbindung Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht an dem vorgesehenen Baugrundstück ist oder vertraglich zur Tätigung von Investitionen berechtigt ist.
6.3 Sind die Zuwendungsempfangenden nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Dauer der Zweckbindung erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.
7. Verfahren
Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist die Bewilligungsbehörde.
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Die Antragsunterlagen sind über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform abrufbar.
7.1.2 Antragsteller dürfen während der Laufzeit der Richtlinie mehrfach Anträge stellen.
7.1.3 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend entsprechend des auf der Website der ILB dargestellten Verfahrens an die Bewilligungsbehörde zu richten, jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2022. Dem Antrag sind die in dieser Richtlinie genannten notwendigen Nachweise beizufügen.
7.1.4 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlasste baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung ist bei Vorhaben mit einer Zuwendung von über 1.000.000 Euro und über 50 v. H.
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach den jeweils geltenden Regelungen der VV/VVG zur § 44 LHO erforderlich und muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Absatz 2 LHO zugelassene Stelle erfolgen.
7.1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Schulträger müssen im Antragsverfahren Auszüge aus der rechtskräftigen Haushaltssatzung vorlegen, die die Finanzierung der geplanten Maßnahme berücksichtigt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Zur Reduzierung des Eigenanteils gemäß Nummer 5.4.3 ist den Antragsunterlagen ein entsprechender Nachweis beizufügen.
7.1.6 Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die ILB.
7.1.7 Die fachliche Beurteilung der Anträge und Auswahl der Zuwendungsempfangenden erfolgt durch das MBJS. Die Prüfung der Anträge erfolgt insbesondere anhand der nachgewiesenen Standortsicherheit.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen nach Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen und bei positivem Votum des MBJS auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Mittelabruf richtet sich nach den Nummern 1.4.3 und 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G). Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übergeben.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) nachzuweisen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, ist der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Alle Zuwendungsempfangenden haben im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Potsdam, den 21. April 2021
Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst
¹ Maßgeblich ist die amtliche Schuldenstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2019.
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