Allgemeine Weisung Nr. 04/2023; Asylrecht; landesinterne Verteilung (Allgemeine Weisung Nr. 04/2023 im Ausländerrecht - AW-AuslR 04.2023)
Allgemeine Weisung Nr. 04/2023; Asylrecht; landesinterne Verteilung (Allgemeine Weisung Nr. 04/2023 im Ausländerrecht - AW-AuslR 04.2023)
vom 14. Juli 2023
Verteilung von ausländischen Personen ab dem 1. Juli 2023 in die Landkreise und kreisfreie Städte
Entsprechend dem Maßnahme-Paket der Landesregierung zur Entlastung der Kommunen, die auf Grund der verstärkten Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine und anderen Drittstaaten an ihre Kapazitätsgrenzen gelangen, wird die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) abweichend von der bisherigen Praxis in der Regel nur Ausländer mit einem Verteilanspruch nach dem Asylgesetz bzw.
mit einer konkreten Aussicht auf einen Aufenthaltstitel in die Kommunen verteilen.
Eine Verteilung in die Landkreise und kreisfreie Städte (Kommunen) ist ab dem 1. Juli 2023 in der Regel nur noch in folgenden Fällen vorzunehmen:
1. Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung internationalen Schutzes
Die Verteilung in die Kommunen ist gemäß §
50 Abs.
1 S.
1 Nr.
1 Alt.
1 AsylG
unverzüglich nach Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorzunehmen.
Eine Verteilung der gesamten Kernfamilie i.S.v.
§ 26 Abs. 1 -
3 AsylG (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige, ledige Kinder, Eltern von minderjährigen ledigen Ausländern oder andere Erwachsene im Sinne des Art. 2 Buchst.
j der Richtlinie 2011/95/ EU
) ist vorzunehmen, sofern eine positive BAMF-Entscheidung zugunsten eines Familienangehörigen ergangen ist.
2. Abschiebungsverbot
Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ist eine Verteilung vorzunehmen, sofern das BAMF ein Abschiebungsverbot für Betroffene gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG
festgestellt hat. Bezieht sich dieses Abschiebungsverbot auf ein Familienmitglied i.S.v. § 26 Abs. 1 - 3 AsylG, ist nach Mitteilung des BAMF die gesamte
Kernfamilie
(siehe oben Ziffer 1) in die Kommunen zu verteilen.
3. Bei erfolgreichem Eilantrag
Eine Verteilung ist gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG unverzüglich nach BAMF-Mitteilung vorzunehmen, sofern Ausländer Klage gegen ihren ablehnenden BAMF-Bescheid beim Verwaltungsgericht eingereicht haben und das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Dies gilt nicht, wenn der gerichtlich angefochtene Asylantrag zuvor als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 AsyG abgelehnt wurde.
4.Konkrete Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
Sofern eine Erstunterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgte, soll eine Verteilung in die Kommunen gemäß gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 AufenthG, § 50 Abs. 4 AsylG i.V.m.
§ 6 Abs. 1, § 4 Nr. 3 Buchst. c LAufnG
unverzüglich erfolgen, sofern die betroffene Person unter den Schutzbereich des § 24 AufenthG fällt. Als „
unverzüglich
“ im Sinne dieser Bestimmung wird der frühestmögliche Zeitpunkt nach Erledigung aller Registrierungsschritte, der medizinischen Erstuntersuchung, etwaig erforderlichen Impfungen und Quarantänen und der Identifikation eines geeigneten Platzes in einer Kommune verstanden.
5. Konkrete Aussicht auf einen Aufenthaltstitels nach § 22 S. 2 AufenthG
Eine Verteilung in die Kommunen soll gemäß § 6 i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. a LAufnG erfolgen, sofern die ZABH das Vorliegen einer Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums nach § 22 S. 2 AufenthG feststellt. Die Verteilung ist
unverzüglich
vorzunehmen (zum Begriff siehe 4.). Der Grundsatz der dezentralen Einreise von Personen mit einer Aufnahmeerklärung des Bundesinnenministeriums nach § 22 S. 2 AufenthG bleibt hiervon unberührt.
6.
Unerlaubt eingereiste Personen mit konkreter Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder bei Aussetzung der Abschiebung
Soweit Personen ohne Asylbegehren in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen wurden und für sie eine Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die voraussichtliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 15a AufenthG getroffen wurde, ist gemäß § 15a Abs. 4 S. 4 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1, § 4 Nr. 6 LAufnG eine Verteilung in die Kommunen vorzunehmen.
Erfolgt keine Aussetzung der Abschiebung, ist spätestens nach 18 Monaten zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung geboten ist. Weitere Regelüberprüfungen der Gebotenheit finden dann im Abstand von 6 Monaten statt. Die Verteilung ist in der Regel dann geboten, wenn eine Abschiebung der unerlaubt Eingereisten im Prüfungszeitraum ohne deren Verschulden nicht möglich war.
7. Bei einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, wenn die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist
Eine Verteilung soll gemäß §§
50 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1, Alt. 1 AsylG i.V.m. §§ 6, 4 Nr. 5 LAufnG vorgenommen werden, wenn die Abschiebungsandrohung zwar vollziehbar ist, aber die Abschiebung nach der derzeitigen Sach- und Erkenntnislage nicht vor Ende der in § 47 Abs. 1 AsylG bestimmten zeitlichen Grenze für die Wohnverpflichtung erfolgen kann. § 47 Abs. 1 S. 2 und Abs. 1a AsylG bleiben hiervon unberührt. Siehe auch unten Ziffer 9.
Die fehlende Möglichkeit der Abschiebung kann zurückzuführen sein etwa auf fehlende oder abgelaufene Reisepapiere, für die keine Ersatzbeschaffung möglich ist, einen Erlass der Landesregierung über die Aussetzung des Abschiebungsvollzugs, eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit des Ausländers oder fehlende Transportmöglichkeiten.
8.Aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Gefahrenabwehr
Gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 2 AsylG kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, also insbesondere aus Gründen des Infektionsschutzes, oder zur Gefahrenabwehr oder aus sonstigen zwingenden Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Verteilung stattfinden. Solche zwingenden Gründe können z.B.
dann vorliegen, wenn die Kapazität der Erstaufnahmeeinrichtung absehbar erschöpft ist oder die Sicherheit einzelner Bewohner in der Erstaufnahmeeinrichtung nicht gewährleistet werden kann.
9. Bei Ablauf der in § 47 Abs. 1 AsylG genannten Fristen
Ausländische Personen, die nicht unter die o.g.
Ziffern 1 - 8 fallen, sind mit Ablauf der in § 47 Abs. 1 AsylG genannten Fristen in die Kommunen zu verteilen.
Bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern beträgt die zulässige Aufenthaltsdauer 6 Monate, bei Erwachsenen ohne mitreisende minderjährige Kinder 18 Monate, es sei denn, es handelt sich um abgelehnte Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG kommen (§ 47 Abs. 1a AsylG) oder um Asylbewerber, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder über ihre Identität täuschen (§ 47 Abs. 1 S. 3 AsylG).
Eine Entlassung aus der Erstaufnahmeeinrichtung ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 2 AsylG vorzunehmen, wenn der Ausländer nach Stellung seines Asylantrags durch Eheschließung im Bundesgebiet aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist durch die ZABH nach Maßgabe der §§ 27 ff.
AufenthG zu prüfen.
Diese Allgemeine Weisung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Sie gilt nicht für Verteilungen, die vor ihrem Inkrafttreten bereits gebucht oder angekündigt wurden.
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