Strafverfolgungsstatistik
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Strafverfolgungsstatistik

Strafverfolgungsstatistik
vom 3. November 2007 ( JMBl/07, [Nr. 11] , S.162)

I.

Die Strafverfolgungsstatistik zählt Abgeurteilte, bei denen ein Strafverfahren aufgrund gerichtlicher Entscheidung rechtskräftig oder sonst endgültig abgeschlossen ist. Sie dient als bewährte, für den Gesetzgeber, die Strafrechtspolitik und die Strafrechtspflege unverzichtbare Erkenntnisquelle für Ursachen, Erscheinungsformen und Entwicklung der Straffälligkeit.
Die Daten der Strafverfolgungsstatistik werden mittels vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) kostenlos zur Verfügung gestellter Zählkarten beziehungsweise - bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen - elektronisch gestützt erhoben. Die Daten werden dem AfS in nichtpersonenbezogener Form - ohne Mitteilung des Namens des Betroffenen - übermittelt. Für die papiergestützte Erhebung werden zweierlei Zählkarten verwendet:
weiße Zählkarten für nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilt - Kennzeichnung: E/H (Erwachsene/Heranwachsende) und
blaue Zählkarten für nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte - Kennzeichnung: J/H (Jugendliche/Heranwachsende).
Das Ausfüllen der Zählkarten oder die elektronisch gestützte Erfassung obliegt den Strafvollstreckungsbehörden.
Der voraussichtliche Jahresbedarf an Zählkartenvordrucken wird von der für das Ausfüllen der Zählkarten jeweils zuständigen Strafvollstreckungsbehörde bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr bei dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg angefordert. Die Zählkartenvordrucke werden von dem AfS direkt an die jeweils anfordernde Strafvollstreckungsbehörde geliefert. Nachforderungen sind rechtzeitig an das AfS zu richten.
Die Zählkarten werden nach Maßgabe der “Anleitung zum Ausfüllen der Zählkarten für die Strafverfolgungsstatistik“ (Anlage 1) sorgfältig und genau gut lesbar ausgefüllt. Für die elektronisch gestützte Erfassung gilt die Anleitung entsprechend. Rückfragen des AfS zu den Zählkarten oder den elektronisch übermittelten Daten sind von den Strafvollstreckungsbehörden umgehend zu beantworten.
Die für die Erhebung der Daten zuständigen Strafvollstreckungsbehörden übersenden die im Kalendermonat ausgefüllten Zählkarten bis zum 15. des nachfolgenden Monats unmittelbar dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit dem in der Anlage 2 enthaltenen Übersendungsschreiben. Der Termin gilt für die Übermittlung der elektronisch aufbereiteten Daten entsprechend. Fehlanzeigen sind erforderlich.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Die Anlagen 1 und 2 werden den Gerichten und Staatsanwaltschaften gesondert in Dateiform zur Verfügung gestellt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verfügung tritt die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 7. November 2002 ( JMBl.
S.
151) außer Kraft.
Potsdam, den 3. November 2007
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger

Anlage 1

Anleitung zum Ausfüllen der Zählkarten für die Strafverfolgungsstatistik

A. Allgemeine Hinweise

1. Anlegen der Zählkarten:
Nach Rechtskraft des Urteils, des Strafbefehls oder nach sonstiger endgültiger Erledigung des Verfahrens durch das Gericht ist für jeden betroffenen Abgeurteilten eine Zählkarte auszufüllen. Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Abgeurteilte, so ist für jeden Betroffenen eine Zählkarte unmittelbar nach endgültiger Erledigung des gegen ihn gerichteten Teils des Verfahrens anzulegen. Ist das Verfahren eingestellt worden, so ist eine Zählkarte nur dann auszufüllen, wenn das Gericht das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens oder Erlass eines Strafbefehls durch Urteil oder Beschluss e n d g ü l t i g abgeschlossen hat. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch das Gericht auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes eingestellt wurde.
Eine Zählkarte ist auch auszufüllen, wenn
im Urteil von Strafe abgesehen oder der Angeklagte für straffrei erklärt wurde;
der Staatsanwalt mit Zustimmung des Jugendrichters nach § 45 Abs.
3 JGG
von der Verfolgung abgesehen oder der Jugendrichter das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt hat;
bei nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten gemäß § 27 JGG zunächst nur die Schuld festgestellt wurde; wird später nach § 30 Abs. 1 JGG oder nach § 31 Abs. 2 JGG auf Strafe erkannt, so ist eine weitere Zählkarte auszufüllen;
der nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte nach § 59 StGB
unter Strafvorbehalt verwarnt wurde; erfolgt später die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe, so ist eine weitere Zählkarte auszufüllen.
Für eine Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, wird keine Zählkarte angelegt. Ferner wird keine Zählkarte für Entscheidungen angelegt, in denen nachträglich nach § 460 StPO
eine Gesamtstrafe gebildet oder eine Entscheidung nach § 66 JGG getroffen worden ist.
2. Kennzeichnung der Zählkarten:
Die Zählkarten sind für eine handschriftliche Ausfüllung (mit Tinte oder Kugelschreiber) angelegt.
Auf jeder Zählkarte sind anzugeben:
(links oben) der Oberlandesgerichtsbezirk, Bezeichnung und Sitz des Gerichts, das die Entscheidung getroffen hat, das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, Monat und Jahr der Rechtskraft der Entscheidung (rechts oben) der Berichtszeitraum und die Kantenart, die laufende Nummer der Zählkarte im Kalenderjahr, und zwar g e t r e n n t nach der Art der Zählkarte (E/H, J/H), sowie die Kennzahl des Landgerichtsbezirks. Die Kennzahlen lauten:
Landgerichtsbezirk Cottbus 1100
Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) 1200
Landgerichtsbezirk Neuruppin 1400
Landgerichtsbezirk Potsdam 1300.
Die beiden letzten Ziffern dieser Kennzahl sind bereits eingedruckt.
3. Gewinnung der Angaben:
Die Angaben für die Zählkarten sind in der Regel aus dem Rubrum und der Formel der Entscheidung zu entnehmen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist auf die Gründe der Entscheidung und auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere auf die Personalangaben im polizeilichen Vernehmungsprotokoll zurückzugreifen. Eine Ausnahme gilt für die Vorstrafen ( vgl.
hierzu die Anleitung zu 8.).
4. Eintragung der Angaben:
Bei beiden Zählkartenarten sind sämtliche zu erhebenden Angaben jeweils am linken Rand mit arabischen Ziffern gekennzeichnet. Die jeweils am rechten Rand (unter “Lsp.") aufgeführten Ziffern dienen ausschließlich der Auswertung im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.
In die Kästchen zum Punkt 5. 1 werden keine Eintragungen gemacht, sie dienen der Auswertung im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.
Die Angaben sind zu machen entweder
durch Eintragen der hinter der zutreffenden Angabe eingeklammerten Ziffer in das Kästchen (Signierfeld) ( z. B.
bei 1.; bei männlichem Geschlecht des Abgeurteilten ist hier eine 1 einzutragen) oder
durch Eintragen der zutreffenden Angabe(n) in die dafür vorgesehenen Zeilen (bei 5.1) oder
durch Eintragen der zutreffenden Angabe(n) in den (die) dafür vorgesehenen Zeilenabschnitt(e) u n d im Kästchen (bei 2.,3., 6.8 und 7.).
Von einem anderen Ausfüllen der Zählkarte (z. B. Unterstreichen der zutreffenden Angabe oder Ausstreichen der nicht zutreffenden Angabe) ist abzusehen.

B. Besondere Hinweise zu den einzelnen Zählkartenabschnitten

zu 2. und 3.:
Alter zur Zeit der (letzten) Tat
Das Geburtsdatum und das Datum der Tat sind möglichst mit Tag, Monat und Jahr anzugeben, da hieraus das Alter des Abgeurteilten zur Zeit der Tat im Amt für Statistik Berlin-Brandenburg berechnet wird. Nur, wenn das Geburtsdatum nicht genau bekannt oder das Datum der Tat nicht feststellbar ist, genügt die Jahresangabe.
Wenn mehrere selbständige oder in Fortsetzungszusammenhang begangene Straftaten abgeurteilt wurden, ist das Datum der l e t z t e n Tat einzutragen.
Zu 4.:
Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist meist dem Rubrum des Urteils zu entnehmen. Bei Abgeurteilten, die sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, ist nur die deutsche anzugeben. Enthält das Urteil keinen Hinweis auf die Staatsangehörigkeit, so ist “deutsche Staatsangehörigkeit" anzugeben.
Stationierungstruppen und ziviles Gefolge
Zu den “Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte" zählen die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und deren Angehörige.
Zu 5.1:
Straftat
Die Straftat ist mit der amtlichen oder üblichen Abkürzung und mit genauer Angabe aller Strafbestimmungen nach Paragraph, Absatz, Nummer und Buchstabe aufzuführen. Treffen mehrere Straftaten in Tateinheit oder Tatmehrheit zusammen, so sind sämtliche verletzten Gesetzesbestimmungen einzutragen.
Tatmehrheit
Bei Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüchen wegen mehrerer g l e i c h a r t i g e r Straftaten braucht deren Zahl nicht angegeben zu werden. Ist wegen einzelner Straftaten verurteilt, wegen anderer freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden, so ist nur die Verurteilung, bei Freispruch neben Einstellung nur diese anzugeben, es sei denn, dass neben dem Freispruch eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde.
Tateinheit
Bei Tateinheit ist besonders sorgfältig auf die Verbindung der §§ 142, 222 und 229 mit § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a oder mit § 316 StGB zu achten, da die unter Alkoholeinfluss begangene Unfallflucht, fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr von der Statistik besonders ausgewiesen werden.
Weitere Sonderfälle
Um die Entscheidung zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit, die Begehungsformen und die Konkurrenzen zu erkennen, sind außerdem die bei 5.1 aufgeführten Paragraphen im Falle ihrer Anwendung zusätzlich anzugeben. Dabei sind diese Bestimmungen unmittelbar neben der Strafbestimmung zu vermerken, für die die besonderen Umstände zutreffen; z. B.: Versuchter Bandendiebstahl und mehrfacher versuchter Betrug §§ 244 Abs. 1 Nr.
2, 23; 263, 23; 53 StGB. Ferner sind hier unter den Sonderfällen anzugeben das Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis (oder Sperre), die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung und die Verwarnung mit Strafvorbehalt. Falls die auf den Zählkarten vorgesehenen Leerzeilen für die Eintragung der Straftaten nicht ausreichen, ist die Aufzählung auf der Rückseite unter 20. (Bemerkungen) als solche gekennzeichnet fortzusetzen.
zu 5.2:
Verkehrsunfall
Verbindung mit einem Straßenverkehrsunfall liegt dann vor, wenn die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB oder die fahrlässige Körperverletzung nach §
229 StGB durch einen Verkehrsunfall v e r u r s a c h t worden ist.
Zu 5.3:
Kind als Opfer
Sind mehr als 9 unter 14jährige Kinder unmittelbare Opfer der Straftat, so ist in das Kästchen ebenfalls “9" einzutragen.
zu 6.1 bei der Zählkarte E/H:
Hauptstrafe
Es ist nur die s c h w e r s t e Strafe anzugeben. Bei Tatmehrheit ist jedoch die Strafe einzutragen, die der Verurteilte für die Straftat erhalten hat, die nach Art und Höhe mit der schwersten Strafe bedroht ist. Bei Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) ist hier die vorbehaltene Strafe anzugeben.
Zu 6.2 bei der Zählkarte E/H:
Hauptstrafen nebeneinander
Hier ist die Ziffer 1 einzusetzen, wenn neben oder in Verbindung mit der unter 6.1 angegebenen Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkannt worden ist.
Zu 6.3, 6.4 und 6.5 bei der Zählkarte J/H
:
Hauptstrafen
Es sind sämtliche (nicht nur die schwersten) Strafen, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln anzugeben.
Strafaussetzung zur Bewährung
Ist die Vollstreckung der Jugendstrafe oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung u n t e r A u f l a g e n ausgesetzt worden, so ist die Entscheidung n u r unter 6.3 und 6.8 einzutragen, nicht dagegen auch unter 6.4 („Auflagen gemäß § 15 JGG"), da bei 6.4 nur die Verhängung von Z u c h t m i t t e l n, nicht aber die neben der Jugendstrafe oder der Schuldfeststellung ausgesprochenen Bewährungsauflagen einzutragen sind.
Zu 6.6:
Nebenstrafen
Nebenstrafen und Nebenfolgen sind in jedem Falle anzugeben, und zwar auch dann, wenn auf sie wegen einer Straftat erkannt worden ist, deren Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe einbezogen wurde. Die Verwahrung des Führerscheins für die Dauer des Fahrverbots nach § 44 StGB und die Einziehung des Führerscheins für die Zeit der Sperre nach §§ 69, 69 a StGB stellen keine Einziehung im Sinne der §§ 74 ff.
StGB dar.
Zu 6.6 bei der Zählkarte E/H:
Aberkennung von Bürgerrechten
Unter “Aberkennung von Bürgerrechten" werden nur die vom Gericht ausdrücklich angeordneten Aberkennungen (§ 45 Abs. 2 und 5 StGB), nicht jedoch die kraft Gesetzes eintretenden Nebenfolgen (§ 45 Abs. 1 StGB) erfasst.
Zu 6.7:
Maßregeln
Es sind sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung aufzuführen, die neben einer Freiheitsstrafe oder nach Freispruch im Strafverfahren oder nach Einstellung des Strafverfahrens oder in einem selbständigen Verfahren angeordnet wurden. Die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht (§ 68 Abs. 2 StGB) bleibt hier unberücksichtigt.
Zu 6.8:
Sonstige Entscheidungen
Liegt wegen mindestens einer Straftat eine Verurteilung vor oder ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so werden sonstige Entscheidungen nur insoweit angegeben, als es sich bei der Aus­wahlantwort um eine zusätzliche Angabe zu der Verurteilung oder der Anordnung von Maßregeln handelt (z. B. Strafe zur Bewährung ausgesetzt).
Als e i n g e s t e l l t sind nur diejenigen Verfahren zu erfassen, die auf Grund einer Amnestie vom Gericht eingestellt wurden oder bei denen das Verfahren n a c h Eröffnung des Hauptverfahrens oder Erlass des Strafbefehls gerichtlich endgültig abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen ist die entsprechende Bestimmung der Strafprozessordnung anzugeben (vgl. hierzu Abschnitt A. Nr. 1 Abs. 2 der Anleitung).
Zu 6.8 bei der Zählkarte E/H:
"Von Strafe abgesehen" ist anzugeben, wenn trotz Vorliegens einer Straftat im U r t e i l von Strafe abgesehen worden ist oder der Täter für straffrei erklärt wurde (vgl. hierzu Abschnitt A. Nr. 1 Abs. 2 der Anleitung).
Diese Angabe kann aber nur dann gemacht werden, wenn weder eine Verurteilung vorliegt noch eine Maßregel angeordnet worden ist.
Zu 6.8 bei der Zählkarte J/H:
"Überweisung an den Vormundschaftsrichter" gemäß § 53 JGG ist nur dann anzugeben, wenn der Täter nicht verurteilt wurde.
Zu 7.:
Untersuchungshaft
Hier ist die Dauer der Untersuchungshaft - soweit die Entscheidung nichts anderes erkennen lässt - vom Tag der vorläufigen Festnahme des Abgeurteilten bis zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft oder, im Falle der Fortdauer der Untersuchungshaft, bis zum Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu berechnen, ohne Rücksicht darauf, wann die Strafvollstreckung eingeleitet wird. Wurde der Angeklagte zu Geldstrafe (als Hauptstrafe) verurteilt, so ist bei der Angabe, ob die Untersuchungshaft länger, kürzer oder gleich lang war, von der Zahl der erkannten Tagessätze auszugehen.
Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ist “länger" anzugeben. Fälle eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2, §§ 236, 329 Abs. 4, § 412 Satz 1 StPO sowie einer Anordnung von Untersuchungshaft, die vor Haftantritt wieder außer Vollzug gesetzt worden ist, sind nicht zu erfassen.
Zu 8.:
Frühere Verurteilungen, Maßregeln, Maßnahmen
Die Angaben 8.1 bis 8.3 sind n u r für V e r u r t e i l t e zu machen. Angaben über Vorstrafen lassen sich dem Strafregisterauszug, den Urteilsgründen oder dem Eingang der Anklageschrift (Personalien) entnehmen. Auch Auszüge aus der Erziehungskartei werden (bei nach Jugendstrafrecht Abgeurteilten) verwertet werden können. Die polizeilichen Angaben sind n i c h t zu berücksichtigen. Von der Einholung eines Strafregisterauszugs lediglich zum Zwecke der Ausfüllung der Zählkarten ist abzusehen.
Zu 8.1:
Bei der Angabe der Zahl der früheren Verurteilungen ist zu beachten, dass in der Strafverfolgungsstatistik auch diejenigen als früher Verurteilte gelten, deren Straftat mit Zuchtmitteln geahndet worden war oder gegen die vom Jugendrichter aus Anlass einer Straftat Erziehungsmaßregeln angeordnet worden waren. Wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass gegen den Verurteilten solche Maßnahmen in einem früheren Verfahren angeordnet worden waren, ist dies bei der Angabe der Z a h l der früheren Verurteilungen zu berücksichtigen.
Zu 8.2:
Es ist jeweils nur die schwerste Vorverurteilung anzugeben, nicht aber, ob diese mehrmals in verschiedenen Verfahren oder in gleichen Verfahren allein oder in Verbindung mit anderen angeordnet worden war. Hierbei ist die Reihenfolge der Strafarten zu beachten, wie sie sich aus den hier vorgegebenen Angabemöglichkeiten ergibt.
Zu 8.3:
Angaben sind nur für solche Verurteilte zu machen, denen in einem f r ü h e r e n Verfahren Strafaussetzung oder bedingte Entlassung gewährt worden war.
Zu 8.4 und 8.5:
Angaben sind jeweils nur für Abgeurteilte zu machen, gegen die im g e g e n w ä r t i g e n Verfahren Fahrverbot bzw.
Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre) angeordnet wurde.
Zu 20.:
Bemerkungen
Unter "Bemerkungen" ist alles anzugeben, was zur K l a r s t e l l u n g v o n Z w e i f e l n , die beim Ausfüllen der Zählkarten entstanden sind, dienen und beim Aufbereiten der Zählkarten im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik nützlich sein kann (z. B. “Nebenstrafe aus § ...", wenn die zugehörige Strafe nicht für die Haupttat verhängt wurde).
Auf die Fälle, in denen das Urteil durch die Rechtsmittelinstanz nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf (§§ 331, 358 StPO), soll hier immer hingewiesen werden, wenn die erkannte Strafe nicht dem gesetzlichen Strafrahmen entspricht.
Bei einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB oder einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG ist auf bereits früher angelegte Zählkarten hinsichtlich der einbezogenen Entscheidungen hinzuweisen.

Anlage 2

(Ort, Datum)
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Standort Berlin Ref.
43 B Alt Friedrichsfelde 60 10315 Berlin
Berichtsmonat: Monat Jahr
Kennzahl des Landgerichtsbezirks:

Strafverfolgungsstatistik

Anlage
______ Zählkarten E/H
______ Zählkarten J/H
Anbei übersende ich die Zählkarten für den oben bezeichneten Berichtsmonat.
Im Auftrag
____________ Unterschrift
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