Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau
vom 10. Mai 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 12] , S.214) geändert durch Artikel 134 Absatz 44 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.56)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Tettau das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasserverband Lausitz (WAL).
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster sowie bei den Ämtern Plessa, Ortrand und Ruhland hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 3 Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
der Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird, wie z. B. das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme wie z. B. Wärmepumpen, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender und dafür geeigneter Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen oder Wegen, ausgenommen auf der Bundesautobahn A 13,
das Errichten oder Erweitern von Rangier- oder Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, wenn hierbei nicht die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (TR LAGA) beachtet werden,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Schießanlagen, wie z. B. Wurfscheibenschießanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Golfanlagen, ausgenommen Minigolfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen,
das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen oder Übungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
das Errichten oder Erweitern von Fliegenden Bauten im Sinne des § 79 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäß angezeigtem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung.

§ 5 Schutz der Zone III A

In der Zone III A sind verboten:
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Anbau von Wein, Hopfen, Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht angeschnitten wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser - in Oberflächengewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten oder flächenhafte Erweitern von Friedhöfen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 6 Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen oder mineralischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgeübt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,
das Errichten oder Erweitern landwirtschaftlicher Dränagen,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
der Transport radioaktiver Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser, in Oberflächengewässer,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, ausgenommen in Hausgärten zur privaten Nutzung,
das Errichten von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 7 Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:
das Betreten oder Befahren, ausgenommen für Angehörige der Forstwirtschaft,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nr. 26, des § 5 Nr. 5, des § 6 Nr. 21, 22, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 9 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 13 nicht widerruflich.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 10 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 11 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 12 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss vom 19. September 1984 des Bezirkstages Cottbus festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Tettau aufgehoben.
Potsdam, den 10. Mai 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Tettau befindet sich im Südwesten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, in der Gemeinde Tettau, an der Frauendorfer Straße. Zu dem Wasserwerk gehören die Fassungen 1 und 3 mit insgesamt 36 Einzelbrunnen, die von Südwesten nach Nordosten über eine Strecke von etwa 7 km in einem Waldgebiet zwischen der Gemeinde Tettau und der Stadt Ruhland linienförmig angeordnet sind. (Die Fassung 2 wurde außer Betrieb genommen.) Weiterhin gehört zum Wasserwerk ein Horizontalfilterbrunnen, der sich in der Gemeinde Lindenau, ca. 1,7 km südwestlich des Wasserwerkes, auf einem zwischen Grenzpulsnitz und der Kreisstraße K 6607 (Ortsverbindung Tettau - Lindenau) gelegenen Feld befindet.
Alle nachfolgend genannten Hoch- und Rechtswerte sind Gauß-Krüger-Koordinaten im 4. Meridianstreifen (Bezugsellipsoid: Bessel).
2. Fassungsbereich (Zone I)
Für die Fassungen 1 und 3 verläuft die Grenze der Zone I als gedachter Kreis mit einem Radius von 10 m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.
Fassung 1 Fassung 3
Brunnen-Nr. Hochwert Rechtswert Brunnen-Nr. Hochwert Rechtswert
1 57 00 555 46 21 149 21 57 01 615 46 25 607
2 57 00 592 46 21 287 22 57 01 717 46 25 715
3 57 00 613 46 21 437 23 57 01 818 46 25 825
4 57 00 634 46 21 589 24 57 01 922 46 25 932
5 57 00 660 46 21 738 25 57 02 028 46 26 043
6 57 00 688 46 21 904 26 57 02 128 46 26 150
7 57 00 732 46 22 131 27 57 02 233 46 26 258
8 57 00 800 46 22 306 28 57 02 335 46 26 368
9 57 00 881 46 22 484 29 57 02 438 46 26 476
10 57 00 955 46 22 615 30 57 02 542 46 26 586
11 57 01 016 46 22 747 31 57 02 639 46 26 690
12 57 01 042 46 22 896 32 57 02 714 46 26 765
13 57 01 046 46 23 045 33 57 02 782 46 26 839
14 57 01 113 46 23 127 34 57 02 851 46 26 910
15 57 01 279 46 23 144 35 57 02 919 46 26 985
16 57 01 366 46 23 225 36 57 02 988 46 27 057
17 57 01 437 46 23 360
18 57 01 447 46 23 473
19 57 01 511 46 23 522
20 57 01 577 46 23 593
Für den Horizontalfilterbrunnen verläuft die Grenze der Zone I als Kreis mit einem Radius von 35 m um den zentralen Sammelschacht des Brunnens als Mittelpunkt mit den Koordinaten h: 56 99 556 r: 46 19 758.
Folgende Flurstücke werden von der Zone I teilweise erfasst:
Gemarkung Flur Flurstücke
Arnsdorf 1 5
Frauendorf 4 18, 70
8 661, 662, 665, 671/2, 677/2, 699, 706/1, 706/2, 707
10 12
Lindenau 4 6/2, 7/2, 24/2, 196, 197
5 35/2, 36/2, 37/2
Ruhland 9 246, 247, 248, 251, 252, 265, 270, 271
11 10/1
Tettau 3 458/1, 462, 466/1, 467, 471, 473
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die Zone II besteht aus drei Teilflächen.
Die Grenzen der Zone II der Fassungen 1 und 3 werden separat für jede Fassung aus einem in sich geschlossenen gedachten Linienzug gebildet, der in einem Abstand von 100 m um eine durchgehende gedachte Linie verläuft, die die Mittelpunkte aller in der Tabelle unter Nummer 2 genannten nebeneinander liegenden Brunnen einer Fassung mit Geraden verbindet.
Die Beschreibung der Grenze der Zone II für den Horizontalfilterbrunnen beginnt ca. 300 m südöstlich des Horizontalfil-terbrunnens, an einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 56 99 352 r: 46 19 967 an der Stelle, wo der Teichgraben nach Nordwesten abknickt.
Beginnend am vorgenannten gedachten Punkt verläuft die Grenze der Zone II ca. 430 m in genau westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum Naugraben, von dort ca. 150 m in nördlicher Richtung entlang des Naugrabens bis zur Einmündung in den Teichgraben, von dort ca. 270 m in nördlicher Richtung als Verlängerung der letztgenannten Strecke entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 56 99 768 r: 46 19 581 auf dem Feld, von dort ca. 410 m in genau östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Feld bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 56 99 768 r: 46 19 988 auf dem Feld, von dort ca. 200 m in genau südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Feld bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 56 99 564 r: 46 19 988 auf dem Feld, von dort ca. 210 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über das Feld bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 56 99 352 r: 46 19 967 an der Stelle, wo der Teichgraben nach Nordwesten abknickt, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenzen der Zone II für den Horizontalfilterbrunnen.
Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise in der Zone II:
Gemarkung Flur Flurstücke
Arnsdorf 1 1, 5, 6, 7
Frauendorf 4 1, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 67, 68, 69, 70, 73
8 602, 633, 634, 655, 656, 657/2, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 670/1, 670/2, 671/1, 671/2, 671/3, 672, 673, 675, 676/1, 676/2, 677/1, 678, 679/1, 679/2, 681, 696, 697, 698, 699, 700/2, 702/1, 702/2, 703, 704/1, 704/2, 705/1, 705/2, 706/1, 706/2, 707, 708, 717
10 12
Lindenau 4 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8/1, 8/2, 9/1, 9/2, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 24/2, 180, 182, 183, 184, 188, 189, 190, 191, 193, 194/1, 194/2, 195/1, 195/2, 196, 197, 198, 199, 200, 201/1, 201/2, 202/1, 202/2, 202/3, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 216, 217
5 35/1, 35/2, 36/1, 36/2, 37/1, 37/2, 38/1, 38/2, 39/1, 39/2, 40, 41, 42, 43
Ruhland 9 238/1, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 281
11 10/1, 13
Tettau 3 458/1, 459, 460, 461, 462, 463, 464, 465, 466/1, 466/2, 467, 468, 471, 472, 473, 474, 475, 476, 477, 478, 479, 565
4. Weitere Schutzzone (Zone III A)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, im Osten der Gemeinde Tettau, an der Frauendorfer Straße, ca. 50 m nordwestlich vom Eingangstor des Wasserwerkes Tettau. Die im Folgenden genannten Gewässer, Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beg
r, d
5. Weitere Schutzzone (Zone III B)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Oberspreewald-Lausitz im Süden der Gemeinde Lindenau, an der Stelle, wo der am Nordufer des Kalmusteiches verlaufende Fußweg in die Mühlgasse (nahe des Mühlengeländes Buntzel) einmündet. Die im Folgenden genannten Gewässer, Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B.
Beg
kel

Anlage 3

Begriffsbestimmungen
Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Darin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart Dungeinheiten pro Tier
Milchkühe (über 2 Jahre) 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder (über 2 Jahre) 0,5
Rinder (1 bis 2 Jahre) 0,6
Jungvieh (bis 1 Jahr) 0,3
Kälber (bis 3 Monate) 0,11
Pferde 1,0
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine (> 20 kg) 0,14
Schafe 0,1
Ziegen 0,1
Rotwild und Damwild (über 1 Jahr) 0,05
Rotwild und Damwild (bis 1 Jahr) 0,01
Legehennen 0,004
Junghennen 0,005
Masthähnchen 0,0033
Mastenten (7 Wochen) 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht aus-geschlossen ist.

Anlage 4

Übersicht über die in den Schutzzonen II, III A und III B bestehenden Verbote
in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III A III B
1 landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen
1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen-oder Hauptfruchtanbau verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar verboten auf Brachland verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden
verboten für Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstige organische oder mineralische Dünger
1.2 Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm verboten
1.3 Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m3 übersteigt, eine Leckerkennung zulässt
1.4 Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Hochbehälter, verboten, ausgenommen Behälter,
die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.5 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien verboten verboten, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt
1.6 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, der eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.7 Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren
1.8 Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird
Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern)
1.9 Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. verboten, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgeübt wurde verboten, sofern nicht die Ernährung der Tiere im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung ---
in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III A III B
1.10 Beweidung verboten ---
1.11 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
1.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu oberirdischen Gewässern verboten
1.13 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet
1.14 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren ---
1.15 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Anbau von Wein, Hopfen, Gemüse, Obst oder Zierpflanzen verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen ---
1.16 Landwirtschaftliche Dränagen zu errichten oder zu erweitern verboten ---
1.17 Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3 verboten
1.18 Offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4 verboten
2 sonstige Bodennutzungen
2.1 Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird, wie z. B. das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung verboten für alle Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 BbgWG, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
2.2 Anlagen zur Eigenwasserversorgung zu errichten, zu erweitern oder zu erneuern verboten ---
2.3 Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wie z. B. Wärmepumpen, zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System
in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III A III B
3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 VAwS und verboten, sofern die Anlagen nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann ---
3.2 Rohrleitungsanlagen für wassergefähr-dende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern verboten
3.3 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen verboten, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen ---
3.4 Unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten
3.5 Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder- Isoliermitteln zu errichten verboten ---
3.6 Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender und dafür geeigneter Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.7 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik
3.8 Transport radioaktiver Materialien verboten ---
3.9 Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwerabbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken zu errichten oder zu erweitern verboten
in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III A III B
3.10 Kraftwerke oder Heizwerke, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen
4 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
4.2 Abwasserkanäle oder -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird
4.3 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern verboten ---
4.4 Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.5 Ausbringen von Abwasser verboten
4.6 Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser verboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone
4.7 Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässer verboten, ausgenommen unbelastetes Niederschlagswasser verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser ---
5 Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers verboten für Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden
in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III A III B
5.2 Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen und Wegen verboten, ausgenommen auf der Bundesautobahn A 13
5.3 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten bei Rangier- oder Güterbahnhöfen
5.4 Verwenden von wassergefährden-den, auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten, wenn hierbei nicht die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (TR LAGA) beachtet werden
5.5 Öffentliche Freibäder oder Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art verboten, ausgenommen in Hausgärten zur privaten Nutzung verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Schießanlagen wie z. B. Wurfscheibenschießanlagen und für Golfanlagen, ausgenommen Minigolfanlagen
5.7 Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen abzuhalten oder durchzuführen verboten verboten für Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen verboten für Motorsport ---
5.8 Friedhöfe zu errichten oder flächenhaft zu erweitern verboten ---
5.9 Flugplätze zu errichten verboten
5.10 Militärische Anlagen oder Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten
5.11 Militärische Übungen durchzuführen verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.12 Baustelleneinrichtungen oder Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten ---
5.13 Bergbau verboten
5.14 Durchführung von Bohrungen verboten, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz ---
5.15 Sprengungen verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird
in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III A III B
6 bauliche Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen ---
6.2 Fliegende Bauten im Sinne des§ 79 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßangezeigtem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.3 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird ---
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