Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“
vom 8. Dezember 1999 (GVBl.II/00, [Nr. 01], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juni 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 40] , S.5)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Lamsfeld, Mochow, Butzen, Byhlen, Groß Liebitz, Lieberose (Landkreis Dahme-Spreewald) sowie den Gemeinden Drachhausen, Fehrow, Preilack und Turnow (Landkreis Spree-Neiße) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Lieberoser Endmoräne".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 6.761 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Landkreis: Gemarkung: Flur:
Dahme-Spreewald: Butzen 3, 4, 5
Byhlen 2, 3
Lamsfeld 1
Mochow 3
Groß Liebitz 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9
Lieberose 15, 16, 17
Spree-Neiße: Drachhausen 10, 11
Fehrow 7
Preilack 5
Turnow 12
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten fünf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten zwölf Flurkarten.
Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 (Totalreservate) mit rund 2.800 Hektar und Zone 2 mit rund 3.961 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind sieben Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Die Totalreservate liegen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Totalreservat: Gemarkung: Flur:
"Poligon 1" Drachhausen 10, 11
Fehrow 7
Groß Liebitz 5, 6, 7, 8, 9
"Poligon 2" Lieberose 16, 17
Preilack 5
Turnow 12
"Meyereisee" Lieberose 16
"Große Zehme" Groß Liebitz 2
"Kleine Zehme" Byhlen 3
"Drusche See" Butzen 5
"Butzener Bagen" Butzen 4
Die Grenze der Zone 1 (Totalreservate) ist in Übersichtskarten, Flurkarten sowie zur Orientierung in die Kartenskizze eingetragen. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und die überwiegend natürliche Entwicklung einer in Mitteleuropa einzigartigen, unzerschnittenen, in großen Teilen nährstoffarm gebliebenen Sandlandschaft im Jungmoränengebiet. Der ehemalige Truppenübungsplatz ist gekennzeichnet durch Initial- und Sukzessionsstadien von Sandheiden und Pionierwäldern, durch intakte, wachsende Verlandungs-, Quell-, Durchströmungs- und Versumpfungsmoore, durch Heideweiher und Seen sowie durch Binnendünen.
Die Unterschutzstellung dient insbesondere
der langfristigen Entwicklung bodensaurer Eichenwälder durch natürliche Sukzession;
der Erhaltung der Lebensräume von nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten, insbesondere von Sonnentau-Arten, Sumpf-Weichwurz, Orchideen der Gattung Knabenkraut, Sumpfporst, Rosmarinheide, Wasserschlauch, Armleuchteralgen der Gattungen Chara und Nitella, der Sumpfmoose Helodium blandowii und Paludella squarrosa, der Bärentraube sowie seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Silbergrasfluren, Calluna-Heiden, Flechten-Kiefernwald, Wasserschlauch- und Zwergigelkolben-Moorschlenken, Steif- und Fadenseggenrieden, Drahtseggenrieden, Torfmoos-Schlammseggenrieden, Wollgras-Kiefernmoorgehölzen und Sumpfporst-Moorkiefernwald;
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum von nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise Fischadler, Seeadler, Baumfalke, Rauhfußkauz, Kranich, Waldwasserläufer, Bekassine, Zwergtaucher, Krickente, Ziegenmelker, Wiedehopf, Brachpieper, Heidelerche, Raubwürger, sowie von seltenen und vom Aussterben bedrohten Tiergemeinschaften, insbesondere der Vögel, Säuger, Amphibien und Reptilien sowie der Wirbellosen, insbesondere der Spinnen, Schmetterlinge, Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Libellen;
der Erhaltung und der natürlichen Entwicklung der in besonderer Vielfalt ausgebildeten Moor- und Gewässerökosysteme;
der Entwicklung und dem Schutz eines großflächigen landschaftsökologischen Ausgleichsraumes für Grundwasserbildung und Wasserrückhaltung am Nordrand der Braunkohlereviere der nördlichen Niederlausitz;
dem Schutz der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lieberoser Endmoräne und Staakower Läuche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Dünen im Binnenland), Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Dystrophen Seen und Teichen, Trockenen europäischen Heiden, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion), Kalkreichen Niedermooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Großem Mausohr (Myotis myotis), Kammmolch (Triturus cristatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) und Firnisglänzendem Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen;
Wolf (Canis lupus) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck
der Zone 1 (Totalreservate):
die vom Menschen unbeeinflusste natürliche und störungsfreie Eigenentwicklung eines großflächigen naturnahen Vegetationsmosaiks aus offenen und gehölzgeprägten Biotopen als Lebensraum, der Voraussetzungen für die natürliche Ansiedlung von heimischen wildlebenden Tierarten bietet,
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Erforschung der natürlichen Sukzession von Biozönosen und Ökosystemen und zur Umweltbildung;
der Zone 2:
der Erhalt und die Entwicklung naturnaher Wälder unter besonderer Berücksichtigung eines Bestandeszieltyps, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt, entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg,
der Erhalt von Dünenstandorten, Zwergstrauch-Kiefernwäldern und des Wechsels von Trockenrasen und Waldbereichen.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen, ausgenommen in den am Byhlener See bestehenden sowie in weiteren im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde am Byhlener See noch festzulegenden Badestellen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter zu benutzen, ausgenommen ist die Benutzung von Booten zum Zwecke der Ausübung der Berufsfischerei nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
Hunde, ausgenommen Diensthunde, frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, Gewässer oder Moore jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen, in Ställen, Gehegen oder sonstigen Umzäunungen zu halten oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten oder in ihrem Fortbestand zu beeinträchtigen;
Herbizide, Fungizide, Insektizide oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Wiesen, Heiden, Sandtrockenrasen, vegetationslose Sandflächen, Gewässerränder oder Moore umzubrechen, einzusäen, zu bepflanzen oder aufzuforsten.

§ 4 a Besondere Verbote für die Zone 1

(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zone 1 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.
(2) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben in den Totalreservaten Poligon 1 und Poligon 2 Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen der vorbeugenden Waldbrandvorsorge.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der Zone 2;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der Zone 2 mit der Maßgabe, dass
die Baumartenzusammensetzung, die sich an dem Bestandeszieltyp entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg orientiert, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt, zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist,
auf Moorflächen und in einem 20 Meter breiten Streifen an den Gewässerufern keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen;
in der Zone 2 die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung des Möllnsees, Bergsees, Butzener Sees, Byhlener Sees, Teerofensees, Ugringsees und Großen Ziestesees in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,
nur heimische Fischarten eingesetzt werden dürfen und auf Besatzmaßnahmen im Ugringsee ganz verzichtet wird,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen oder eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
das Angeln auf den von der zuständigen unteren Fischereibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgelegten Flächen am Südufer des Byhlener Sees sowie am Südufer des Butzener Sees, mit der Maßgabe, dass
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20 gelten und
für jeden See nicht mehr als zehn Angelkarten vergeben werden;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
die Ausübung des Jagdschutzes zur Verfolgung von Wilderei und zur Bekämpfung von Wildseuchen;
in den Totalreservaten Poligon 1 und 2 Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzzweckes nach § 3 notwendig ist, unter der Maßgabe, dass ba) die Bestandsregulierung durch jeweils maximal eintägige Gesellschaftsjagden erfolgt, bb) die Notwendigkeit der Bestandsregulierung sowie die Termine der Gesellschaftsjagden, die Anzahl der an der Jagd beteiligten Jäger und die von der Jagd betroffene Fläche jeweils einvernehmlich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind;
für den Bereich der Jagd in der Zone 2:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd auf Wasserwild in den Feuchtgebieten ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist, ab) die jährlichen Abschusspläne durch die zuständige untere Jagdbehörde im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgesetzt werden, ac) die Neuanlage von Wildäckern und Ansaatwiesen verboten ist,
das Aufstellen von Ansitzleitern und die Errichtung von Halbkanzeln oder Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen, an im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgelegten Standorten,
die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Heiden, Trockenrasen und anderen gesetzlich geschützten Biotopen;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten in Zone 2 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen in Zone 2 jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutzmaßnahmen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Zone 2, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
(3) Hinsichtlich des im Gebiet liegenden Teils der Bundesstraße 168 bleibt § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
die Zone 1 soll so gesichert werden, dass ihre natürliche Entwicklung störungsfrei ablaufen kann;
es soll eine vielgestaltige, sich natürlich wandelnde Landschaft mit intakten Seen, Mooren, Sandheiden, standortheimischen Gehölzen und Wäldern aller Altersstadien erhalten oder entwickelt werden;
die bestehenden Brandschutzstreifen und Sandwege außerhalb der Zone 1 sollen als Wundstreifen sowie als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna vegetationsfrei erhalten werden;
forstlich genutzte Kiefernreinbestände und nichtheimische oder nicht standortgerechte Forstkulturen sollen langfristig in naturnahe Kiefern- und Mischwaldbestände mit standortheimischen Laubbaumarten unter Belassung eines angemessenen Totholzanteils überführt werden;
besonders an den Moor- und Gewässerrändern sollen einzelne Überhälter oder Überhältergruppen aus starken Altbäumen als dauerhafte Strukturelemente erhalten oder entwickelt werden;
Gebäude wie ehemals militärisch genutzte bauliche Einrichtungen oder andere ehemals militärisch genutzte Einrichtungen, die keine Naturschutzfunktion oder Bedeutung als Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten haben, sollen zurückgebaut werden;
jagdliche Einrichtungen in der Zone 1 und in den Horstschutzzonen gemäß § 33 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sollen außerhalb der Brutzeiten entfernt werden; die Wildäcker sollen aufgelassen werden;
Stege an den Seen und Moorgewässern außerhalb der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 genannten Flächen sollen entfernt werden;
an geeigneter Stelle soll ein Besucherinformationszentrum eingerichtet werden, um zum Zwecke des Naturerlebnisses einen Rundblick über die zwei größten Totalreservatsflächen zu ermöglichen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten gemäß der §§ 4 und 4a kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 4a oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 8. Dezember 1999
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lieberoser Endmoräne"
Landkreis Gemarkung Flur Flurstück
Dahme-Spreewald Butzen 3 186, 187/1, 187/2, 188-197
4 127-129, 130/1, 131-136, 138-140, 141 anteilig, 143 anteilig
5 1-4, 5, 7-13
Byhlen 2 1-17, 19 anteilig, 38-43, 52 anteilig, 68 anteilig, 69-74, 76-78, 79/1-79/3, 80, 81, 82/1, 82/2, 83-85
3 1-25
Lamsfeld 1 101-109, 110 anteilig
Mochow 3 10-46, 69-108
Groß-Liebitz 1 5 anteilig, 9 anteilig, 10 anteilig, 11- 18
2 1 anteilig, 2 anteilig, 3/1, 4 anteilig, 5 anteilig
5 27-29, 32 anteilig, 33-35, 36 anteilig, 37
6 1-7
7 1-56
8 5 anteilig, 6 anteilig, 1-15
9 74/1 anteilig, 74/2-79, 80 anteilig, 82
Lieberose 15 100 anteilig, 101 anteilig, 102 anteilig, 105, 106-111 anteilig, 113, 116 anteilig, 118 anteilig, 119
16 1-9, 21-36, 38-47, 49-55
17 8-10, 12-14
Spree-Neiße Drachhausen 10 1-3, 6, 7, 13-15, 16 anteilig, 22, 23
11 1-17, 22, 25, 26 anteilig, 27-31, 32 anteilig, 33, 34
Fehrow 7 1-3, 4 anteilig, 5
Preilack 5 18, 39, 40-44
Turnow 12 1, 19/1, 19/2, 20-22
Folgende Flächen liegen innerhalb des Totalreservates nach § 5 dieser Verordnung:
Totalreservat "Poligon 1"
Drachhausen 11 1 anteilig, 2 anteilig, 3 anteilig, 4, 5- 11 anteilig, 12, 13-15 anteilig, 16, 17 anteilig, 22 anteilig, 26 anteilig, 34 anteilig
10 1, 3 anteilig, 6 anteilig, 7 anteilig, 13 anteilig, 14, 15, 22, 23
Fehrow 7 1 anteilig, 3, 4 anteilig, 5
Groß Liebitz 5 27 anteilig, 33 anteilig, 34, 35
6 2 anteilig, 3-6, 7 anteilig
7 1 anteilig, 2 - 56
8 1-4, 5 anteilig, 6 anteilig, 7-15
9 74/2 anteilig, 75 anteilig, 78/2 anteilig, 79 anteilig, 80 anteilig
Totalreservat "Poligon 2"
Lieberose 16 38 anteilig, 41 anteilig, 44 anteilig, 45 anteilig, 46, 47 anteilig, 49, 50, 51, 52 anteilig, 53, 54, 55
17 10 anteilig, 12, 13 anteilig, 14
Preilack 5 18, 39 anteilig, 40, 41, 42 anteilig, 43, 44
Turnow 12 1 anteilig, 19/1 anteilig, 19/2, 20 anteilig
Totalreservat "Meyereisee"
Lieberose 16 31-34
Totalreservat "Große Zehme"
Groß Liebitz 2 2 anteilig, 3/1
Totalreservat "Kleine Zehme"
Byhlen 3 13
Totalreservat "Drusche See"
Butzen 5 4/1, 4/2 anteilig
Totalreservat "Butzener Bagen"
Butzen 4 129, 130 anteilig, 131, 132
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000
Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“
Blattnummer Unterzeichnung
1010-12 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR)
1010-14 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
1010-21 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
1010-22 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
1010-23 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
2. Flurkarten
Titel: Flurkarten zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lieberoser Endmoräne“
Gemarkung Flur Maßstab 1 : Unterzeichnung
Butzen 3 3 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Butzen 4 3 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Butzen 5 3 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Byhlen 2 4 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Byhlen 3 4 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Drachhausen 10 5 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Drachhausen 11 5 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Fehrow 7 5 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Groß Liebitz 1 4 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Groß Liebitz 2 4 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Groß Liebitz 5 5 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
Groß Liebitz 6 5 000 unterzeichnet am 3. Januar 2000 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 39 des MLUR
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