Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“
vom 22. September 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 36] , S.750) geändert durch Artikel 133 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.49)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2, § 26b und § 78 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kremmener Luch“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 185 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Kremmen Beetz 1, 5;
Kremmen Kremmen 1, 2, 4, 6, 7, 21, 22, 24;
Kremmen Sommerfeld 1;
Kremmen Staffelde 18, 19.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 13 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit besonderen Regelungen zur Jagd auf einer Größe von rund 680 Hektar und eine Zone 2 mit besonderen Regelungen zur Nutzung des Grünlandes mit einer Größe von rund 420 Hektar festgesetzt.
Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 3 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 4 sowie in den in Anlage 3 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 13 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Die Zonen 1 und 2 überlagern sich in zwei Teilflächen.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als großflächiges, naturnahes Niedermoorgebiet ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Moore und Sümpfe, der Moor- und Bruchwälder, der Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer, der Feucht- und Nasswiesen einschließlich ihrer Auflassungsstadien sowie der Kleingewässer;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, beispielsweise Calla (Calla palustris), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Breitblättriger Sitter (Epipactis helleborine), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua), Färberscharte (Serratula tinctoria), Krebsschere (Stratiotes aloides) sowie verschiedene heimische Torfmoosarten (Sphagnum spp.);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als unzerschnittener störungsarmer Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere
als Lebensraum für Säugetiere, Vögel und Amphibien sowie
einer artenreichen, insbesondere an Moore, Sümpfe
und Gewässer sowie Feucht- und Nasswiesen gebundenen Libellen- und Heuschreckenfauna, darunter im Si
nne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bu
n-desnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise verschiedene Fledermausarten (Microchiroptera spp.), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Knäkente (Anas querquedula), Bekassine (Gallinago gallinago), Kiebitz (Vanellus vanel
lus), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Moor
frosch (Rana arvalis),
als Bestandteil des bedeutendsten binnenländischen
Kranichrastplatzes in Mitteleuropa,
als Lebensraum und vitales Reproduktionszentrum für Fischotter und Elbebiber;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung des wachsenden Niedermoores als Referenzfläche für die Niedermoorforschung;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Gewässersystemen von Elbe, Brandenburger/Mecklenburger Seenplatte, Oberer Havel und Oder-Havel-Kanal bis zur Oder.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Rhin-Havelluch“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohr-weihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Kranich (Grus grus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus), Neuntöter (Lanius collurio), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Rotm
ilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migr
ans), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), und Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogel-arten wie Kranich (Grus grus), Bekassine (Gallinago gallinago), Kiebitz (Vanellus vanellus) sowie verschiedene Gänse- und Entenarten;
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kremmener Luch“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit ihren Vorkommen von
natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichen und torfigen Böden (Molinion caerulae) sowie feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
Moorwäldern sowie Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG),
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Teichfledermaus (Myotis dasycneme), Rotbauchunke (Bombina bombina), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland innerhalb der Zone 2 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen. § 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt weiterhin,
auf der in den Karten gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung eingezeichneten Fläche (Pfeifengraswiesen) im Bereich der Flurstücke 2 bis 12 und 153 bis 158, Flur 4 der Gemarkung Kremmen über die Maßgaben nach Buchstabe a hinaus der Einsatz von Düngemitteln aller Art und die Nachsaat unzulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 24 gilt;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
in die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Auen-Wälder mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) nur gesellschaftstypische Arten und in alle anderen Waldgesellschaften nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen. Es sind nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden,
in Moorwäldern keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt und hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist. Dabei sind, sofern vorhanden, mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des aktuellen Bestandesvorrats zu sichern ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
die Aufstellung von Hegeplänen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannte Fischart (Schlammpeitzger) ganzjährig geschont wird,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus und unter Beachtung der Regelungen unter Nummer 5;
für den Bereich des Schiffs- und Bootsverkehrs die widmungsgemäße Nutzung des schiffbaren Landesgewässers „Ruppiner Wasserstraße“ mit der Maßgabe, dass
das Befahren der Wasserfläche des so genannten „Beetzer Ecken“ entsprechend der Einzeichnung in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten zulässig ist,
das Befahren von außerhalb der betonnten Fahrrinne gelegenen Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattzonen einschließlich eines 15 Meter breiten, vorgelagerten Pufferstreifens verboten bleibt soweit es die Gewässergröße zulässt. Davon ausgenommen ist das Befahren der Wasserflächen auf kürzestem Weg von und zu rechtmäßig bestehenden Steganlagen,
das Befahren der Wasserflächen mit mehr als 8 Kilometer pro Stunde und das Anlegen am Ufer verboten bleibt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1 die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild mit der Maßgabe, dass
die Jagd ausschließlich von den Ansitzeinrichtungen erfolgt, die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten eingetragen sind, wobei sie von den Ansitzen mit den Nummern 4, 5 und 6 ganzjährig, von den Ansitzen mit den Nummern 1, 2, 3 und 8 in der Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des Folgejahres und von Ansitz Nummer 7 in der Zeit vom 1. August bis zum 28. Februar des Folgejahres zulässig ist,
die Jagd über die Regelungen nach Buchstabe a hinaus durch zwei eintägige Bewegungsjagden im Zeitraum vom 1. Dezember eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt. Die Standorte und die Anzahl der für die Bewegungsjagd erforderlichen mobilen Ansitze bedürfen der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Durchführung einer Bewegungsjagd ist jeweils eine Woche vorher schriftlich
oder elektronisch
bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Die Durchführung zusätzlicher Bewegungsjagden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
Die Anlage von Kirrungen gemäß § 7 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg bleibt zulässig;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde oder der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ein örtlich und zeitlich begrenztes Jagdverbot angeordnet werden kann, wenn dies zum Schutz des Reproduktions-, Rast- oder Mausergeschehens der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 genannten Arten erforderlich ist,
bb) die Jagd mit Ausnahme der Bewegungsjagden ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
cc) die Jagd auf Federwild verboten ist,
dd) die Fallenjagd in einem Abstand bis zu 300 Metern von den Gewässerufern des Rhins, des Kremmener Sees sowie des Beetzer Eckens verboten ist und im Übrigen nur Lebendfallen verwendet werden,
ee) die Baujagd in einem Abstand bis zu 100 Metern von den Gewässerufern des Rhins, des Kremmener Sees sowie des Beetzer Eckens verboten ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd und die Anlage von Kirrungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 10 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Dazu gehören insbesondere auch Unterhaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt auf der Ruppiner Wasserstraße;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,
Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
der Gebietswasserhaushalt soll unter Berücksichtigung schutzzweckbezogener Wasserstände durch geeignete Maßnahmen verbessert werden; dabei sollen im Bereich geeigneter Grünlandflächen, wie zum Beispiel der Pfeifengraswiesen, zeitweise über Flur liegende und oberflächennahe Grundwasserstände mit Blänkenbildung erreicht werden;
Rast-, Schlaf- und Mauserplätze für durchziehende und übersommernde Vogelarten, insbesondere Kraniche, sollen in ihrer Funktion erhalten und verbessert werden;
die Pfeifengraswiesen sollen durch eine angepasste regelmäßige Nutzung, möglichst nicht vor dem 16. August eines jeden Jahres und vorrangig durch Mahd, erhalten und entwickelt werden;
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt der Feucht- und Nasswiesen sowie für den Schutz der Wiesenbrüter sollen geeignete Bewirtschaftungstermine für die extensive Grünlandnutzung angestrebt werden;
soweit es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung zulassen, sollen Saumbiotope entlang der Gewässer und Gräben als Lebensraum des Großen Feuerfalters sowie als Brutplätze für Röhrichtbrüter erhalten werden und jeweils nur einseitig und in mehrjährigen Abständen gemäht werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geld- buße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Nummer 5 des Beschlusses Nummer 0054 des Bezirkstages Potsdam vom 26. Juni 1978: „Unterschutzstellung von Landschaftsteilen zu Naturschutzgebieten sowie Erweiterung bereits bestehender“, Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“;
Anlage 1 Nummer 10 des Beschlusses Nummer 0116 des Bezirkstages Potsdam vom 17. März 1986, Naturschutz-gebiet „Kremmener See“.
Potsdam, den 22. September 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Titel:
Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“
lfd. Nummer Kartenblatt Unterzeichnung
1 3143-SO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 15. September 2009
2 3144-SW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
3 3243-NO unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
4 3244-NW unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
2. Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kremmener Luch“
Blatt-Nummer Gemarkung Flur Unterzeichnung
1 Beetz 1, 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
2 Beetz 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Sommerfeld 1
3 Beetz 1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Kremmen 24
Staffelde 18, 19
4 Beetz 1, 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Kremmen 24
Sommerfeld 1
Staffelde 19
5 Beetz 5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Kremmen 24
Sommerfeld 1
6 Kremmen 7, 21, 22, 24 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Staffelde 19
7 Kremmen 1, 4, 7, 21, 24 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Sommerfeld 1
8 Kremmen 1, 2, 24 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Sommerfeld 1
9 Kremmen 2, 24 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
10 Kremmen 6, 21, 22 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
11 Kremmen 4, 7, 21, 24 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
12 Kremmen 2, 4, 21, 24 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
13 Kremmen 2, 24 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 15. September 2009
Markierungen
Leseansicht