Verordnung über das Naturschutzgebiet „Torfstich Klosterfelde“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Torfstich Klosterfelde“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Torfstich Klosterfelde“
vom 27. Dezember 2001 ( GVBl.II/02, [Nr. 04] , S.106)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der Gemeinde Klosterfelde im Landkreis Barnim wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Torfstich Klosterfelde“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 31 Hektar. Es umfasst im Gebiet der Gemarkung Klosterfelde folgende Flurstücke:
Flur 2: 71 teilweise, 140/20 teilweise (Wald südlich des Weges), 201/1, 202, 203, 206 teilweise (westlich der Grenze Nutzungsart Wald), 207 - 257;
Flur 3: 417 - 435.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit den Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeit kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Regeneration eines nacheiszeitlich entstandenen Flachmoorkomplexes, eines Kleingewässers sowie einer Binnendüne mit standorttypischer Biotopausprägung und Artenzusammensetzung.
Schutzzweck ist dabei insbesondere:
die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Ufer-Röhrichte, Großseggenriede, Feucht- und Frischwiesen, Faulbaum-Grauweidengebüsche und Moor- und Bruchwälder sowie der Sandtrockenrasen,
als Lebensraum wildlebender und bestandsbedrohter Tierarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Amphibien, Kriechtiere und störungsempfindliche und gefährdete Wat- und Großvogelarten;
die Erhaltung und Wiederherstellung weiterer stark gefährdeter, insbesondere nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Pflanzenarten wie Steifblättriges und Breitblättriges Knabenkraut;
die Erhaltung des Gebietes als Zufluchtsort und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten;
die Erhaltung des Moorkörpers und der Binnendüne als erdgeschichtliches und geologisches Zeugnis der nacheiszeitlichen Landschaftsentwicklung und Vegetationsgeschichte;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen Schönheit des Gebietes, dessen Charakter in der Senke durch die Abfolge von Kleingewässern, naturnaher Moorvegetation, Gras- und Staudenfluren und daran anschließend durch die bewaldete Binnendüne geprägt wird.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgisches Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
zu baden oder zu tauchen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel jeder Art oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Wildäcker, Ansaatwiesen und Kirrungen anzulegen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Gehölzbestände oder Gewässerränder nicht zu beweiden sind,
die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 22 bis auf die Ausbringung von Düngern gelten,
die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 23 mit Ausnahme für das Flurstück 207, Flur 2, Gemarkung Klosterfelde und der Flurstücke 417 - 420, Flur 3, Gemarkung Klosterfelde gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Forstflächen mittel- bis langfristig, möglichst durch Naturverjüngung in naturnahe, an der potenziell natürlichen Vegetation orientierte Waldbestände zu überführen sind,
eine einzelstamm- bis gruppenweise Nutzung ohne Kahlhieb vorzunehmen ist,
bei der Holzentnahme ausreichend Totholz und Überhälter im Bestand für bestimmte Arten verbleiben, die an diese Habitatstrukturen gebunden sind; der Altholzanteil soll dabei einen Anteil von 10 % am Holzvorrat nicht unterschreiten;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Südufer des Torfstichs aus außerhalb der Hauptbrutzeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Der Abzugsgraben des Moorkomplexes soll so gestaltet werden, dass der natürliche Wasserhaushalt im Gebiet wiederhergestellt wird.
Die Grünlandbereiche sollen extensiv bewirtschaftet werden.
Das Südufer des Torfstichs soll aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes teilweise abgeflacht werden.
Es sollen Maßnahmen zur Besucherlenkung ergriffen werden.

§ 7 Befreiung

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark/51 100 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundert Euro) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 27. Dezember 2001
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
In Vertretung Friedhelm Schmitz-Jersch
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