Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Plessower See“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Plessower See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Plessower See“
vom 6. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 06] , S.106) geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 41] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kleiner Plessower See“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 104 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Stadt:Gemarkung:Flur:
Werder Plessow 1, 3;
Plötzin 3.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Feuchtgebiet mit einem Flachsee und kalkreichen Verlandungs- und Quellmooren in der Brandenburg-Potsdamer Havelniederung ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Wasserpflanzengesellschaften wie Armleuchteralgen-, Nixenkraut- und Wasserschlauchgesellschaften, Röhrichtgesellschaften mit Schwimmröhrichten, Feuchtgrünland, Weidengebüsche und Erlenbrüche,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brutgebiet für Wasservögel;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise die Krebsschere(Stratiotes aloides);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Kranich (Grus grus), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Wasserspitzmaus (Neomys fodiens), Ringelnatter (Natrix natrix), Moorfrosch (Rana arvalis) und Glänzende Binsenjungfer (Lestes dryas);
die Erhaltung des Sees wegen seiner besonderen Eigenart als durch Nutzungen wenig beeinflusster, schwach eutropher Flachsee mit vollständiger Vegetationszonierung und unverbauten Ufern;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Kleinen Plessower See, dem Krielower See und der Havel.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kleiner Plessower See“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen und Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianaeals als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra), Bitterling (Rhodeus amarus), Zierlicher Tellerschnecke (Anisus vorticulus), Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Jahr genutzt wird und § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 weiterhin gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Bewirtschaftung der Erlenbestände vom 1. März bis zum 1. November eines jeden Jahres unzulässig ist,
eine Nutzung der Erlenbestände ausschließlich einzelstammweise oder kleingruppenweise, das heißt mit bis zu drei Hiebflächen pro Hektar Waldfläche, jeweils mit einem maximalen Durchmesser von 15 Metern erfolgt,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
für den Kleinen Plessower See ein Hegeplan zu erstellen ist, der spätestens am 1. Januar 2005 in Kraft tritt und in dem insbesondere der Karpfenbesatz zu regeln ist. Bei der Erstellung des Hegeplans sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 zu berücksichtigen; eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten ist auszuschließen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Bis zum In-Kraft-Treten des Hegeplans ist ein Besatz mit K2- beziehungsweise K3-Karpfen mit bis zu fünf Kilogramm pro Hektar und Jahr zulässig. Eine Erhöhung des Karpfenbesatzes durch den Hegeplan ist nicht zulässig. Zeitpunkt und Menge des Besatzes sind der unteren Fischereibehörde vorher mitzuteilen. Im Übrigen dürfen nur heimische Fischarten eingebracht werden; ein Besatz mit Aal darf dabei nicht über ein Kilogramm Satzaal (das Stück zu 80 Gramm) pro Hektar hinausgehen. § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
kraftstoffgetriebene Wasserfahrzeuge verboten sind,
das Angeln nur zum Zwecke der Erwerbsfischerei zulässig ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd auf Wasservögel verboten ist, bb) in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus gestattet ist,
die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.
Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer unter besonderer Beachtung des § 3 Abs. 2 sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Feuchtwiesenbrachen sollen durch regelmäßige Mahd mit Beräumung des Mähgutes offen gehalten werden;
der Pappelforst soll unter Verwendung von Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation schrittweise zu einem naturnahen, strukturreichen Wald umgebaut werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 6. Dezember 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleiner Plessower See“ vom 6. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 104 Hektar. Es umfasst folgende Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark, Stadt Werder:
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Plessow 1 147, 148/2, 148/3, 149/1, 149/2, 149/3, 149/4, 150, 151, 153/1, 153/2, 153/3, 153/4, 153/5, 166/1, 166/2, 166/3, 166/5, 167/1, 167/2, 167/3, 167/4, 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 170, 252 teilweise, 257, 276/1, 276/2, 277/1, 277/2, 278/1, 278/2, 281/1, 281/2, 282/1, 282/2, 283 bis 291, 292/1, 292/2, 293 bis 306;
Plessow 3 1, 2/1, 2/2, 3, 4 teilweise, 5, 6 teilweise, 7 teilweise, 8/1 teilweise, 8/2 teilweise, 11/1, 11/2, 14/1, 14/2, 14/3, 14/4, 45 teilweise, 52 teilweise, 53 teilweise, 54 teilweise, 55 teilweise, 92/1, 93/2, 94/1, 95 teilweise, 130 teilweise;
Plötzin 3 111/6, 111/7, 111/8, 123/4, 123/5, 123/6, 123/8 teilweise, 134 bis 137, 138/1, 138/2, 139/1, 139/2, 139/3, 139/4, 139/5, 139/6, 140/2, 141/2, 144/1, 144/2, 144/4, 144/6,145, 146, 147/1, 147/2, 147/3, 147/4, 148/1, 148/2, 148/3, 148/4, 148/5, 149/3 teilweise, 151/3 teilweise, 161/2 teilweise, 162, 170, 171 teilweise, 180 teilweise,188, 189 teilweise, 202/2 teilweise, 211 teilweise, 212, 213 teilweise, 217/3 teilweise, 218/4 teilweise, 223/2 teilweise, 224 teilweise, 226 teilweise, 227 teilweise, 228/3 teilweise, 232, 233, 235.
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