ImpfZV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung der §§ 51 bis 54 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes (Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung - ImpfZV)

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung der §§ 51 bis 54 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes (Impfschäden-Zuständigkeitsverordnung - ImpfZV)
vom 15. Juli 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 29], S.570)
Auf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §
77 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) örtlich zuständig für die Versorgung nach § 51 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und
Versorgung, in dessen Bereich der Impfschaden verursacht worden ist.
(2) örtlich zuständig für die Versorgung nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 2 des
Bundes-Seuchengesetzes ist das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen
Bereich der Geschädigte beim Eintritt des Impfschadens
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 59 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe a des Bundes-Seuchengesetzes),
zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat
(§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Bundes-Seuchengesetzes),
bei minderjährigen Geschädigten der Elternteil oder
Sorgeberechtigte, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundes-Seuchengesetzes). Örtlich zuständig
für die Versorgung nach § 51 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes ist
das Amt für Soziales und Versorgung, in dessen Bereich der
Geschädigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nach diesem
Zeitpunkt erstmalig nimmt. Im übrigen gelten § 3 Abs. 2 bis 4 Satz 1
und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung entsprechend.

§ 2

Zuständig für die Gewährung von Leistungen, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j
des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist das Landesamt für Soziales
und Versorgung. Das gilt auch für Leistungsempfänger, die ihren
Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundes-Seuchengesetzes außerhalb des
Landes Brandenburg haben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 15. Juli 1996
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen Dr. Regine Hildebrandt
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