Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der BeamtVÜV Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
                            Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der BeamtVÜV  Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            MdF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 15.5-3094-2.1 - vom 2. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beigefügtes Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20.10.1999 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BMI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - D II 3 - 223 000/51- vom 20. Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr.
                            1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung  Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf den Unterhaltsbeitrag für kommunale Wahlbeamte nach § 2 Nr. 1 BeamtVÜV sind nach näherer Bestimmung dieser Vorschrift Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dies sind die in § 18 a Absätze 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35  BeamtVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entsprechen ( vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG).