EU-Richtlinie zur Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung von Altfahrzeugen (Altautos)<br> Bildung von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
DE - Landesrecht Brandenburg

EU-Richtlinie zur Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung von Altfahrzeugen (Altautos) Bildung von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz

EU-Richtlinie zur Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung von Altfahrzeugen (Altautos) Bildung von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
vom 24. Juli 2001
Nach der EU
-Richtlinie zur Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung von Altfahrzeugen (EU-Altautorichtlinie) vom 18.09.2000 können Letzthalter ihre Fahrzeuge kostenlos zurückgeben. Betroffen sind alle Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2002 in Verkehr gebracht werden (Neufahrzeuge). Ab dem 01.01.2007 sind außerdem alle vor dem 01.07.2002 zugelassenen Fahrzeuge (Altfahrzeuge) rücknahmepflichtig. Hierzu müssen die sogenannten Wirtschaftsbeteiligten (dazu gehören u. a.
Hersteller, Vertreiber, Kfz
-Versicherungsgesellschaften) Rücknahmesysteme einrichten. Dabei sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Hersteller (Fahrzeughersteller oder gewerbliche Importeure) alle bzw.
einen wesentlichen Teil der Kosten der Durchführung dieser Maßnahme tragen.
Die EU-Altautorichtlinie ist von den Mitgliedstaaten, innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie, in nationales Recht umzusetzen. Dies war bis zum 31.12.2000 in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht erfolgt.
Vor Umsetzung der EU-Altautorichtlinie in nationales Recht sind nach Auffassung der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in den Steuerbilanzen der zur Rücknahme und Verwertung verpflichteten Unternehmen mangels hinreichender Konkretisierung der Verpflichtung keine Rückstellungen anzuerkennen.
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