Freiwilligkeit von Spendenzahlungen Gehaltsrückzahlung gegen Spendenquittung
Freiwilligkeit von Spendenzahlungen Gehaltsrückzahlung gegen Spendenquittung
vom 15. August 2003
Zur Frage der Spendenfähigkeit von Gehaltsrückzahlungen an Arbeitgeber, die als Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d.
§ 5 Abs.
1 Nr.
9 KStG
spendenempfangsberechtigt sind, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstiger Zwecke i. S. d. §§ 52 - 54 AO
können ( u. a
.) nur dann als Spenden berücksichtigt werden, wenn sie freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Freiwilligkeit setzt voraus, dass ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen gezahlt wird.
Bei der Rückzahlung von Arbeitslohn durch Arbeitnehmer an den Arbeitgeber kann es sich - je nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls - um freiwillige Leistungen i. S. d. Spendenrechts handeln. In Fällen, in denen der Arbeitgeber zur Rückzahlung von Lohn/Lohnbestandteilen starken Druck auf die Arbeitnehmer ausübt ( z. B.
Androhung von Kündigungen), bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob es sich um eine freiwillige Zahlungen (Spenden) der Arbeitnehmer handelt.
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