Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den VZ 1983 bis 1995 gemäß § 53 Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den VZ 1983 bis 1995 gemäß § 53 Einkommensteuergesetz (EStG)
vom 15. April 2005
Verfügung der OFD
Cottbus vom 20. Januar 2004, S 2282a - 5 - St 212
Es ist mitgeteilt worden, dass vermehrt Anträge eingehen, Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume vor 1996, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig ergangen sind, unter Anwendung des § 53 EStG nach § 165 Abs.
2 AO
zu ändern. Die Steuerpflichtigen verweisen in diesen Fällen u. a.
auf das BFH
, Urteil vom 15. Mai 2002, VI R 30/01, VI R 31/01, wonach bei einer Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag nach § 53 EStG nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht der Jahreskindergeldsockelbetrag zu Grunde zu legen sei. Weiterhin verweisen die Steuerpflichtigen auf das BMF, Schreiben vom 30.01.2003, IV C 4 - S 2282a - 5/03 in dem die vor genannten Änderungsmöglichkeit geregelt worden seien.
Bei der Bearbeitung der Anträge ist Folgendes zu berücksichtigen:
Im Kalenderjahr 2000 wurde maschinell geprüft, ob die Anwendung des § 53 EStG bei Einkommensteuerfestsetzungen für die VZ 1983 bis 1995, die hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergangen sind, zu einer Steuererstattung führt. Dabei wurde für die Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag nach § 53 Satz 3 EStG stets der Jahreskindergeldsockelbetrag angesetzt. Ergab die Überprüfung eine Steuererstattung, haben die Steuerpflichtigen einen nach § 165 Abs. 2 AO geänderten - hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge endgültigen - „Nachbesserungsbescheid“ erhalten.
Nach Tz. 4 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 14.03.2000 in der Fassung des BMF, Schreibens vom 30.01.2003, BStBl I
2003, S.
125 ist bei der Anwendung des § 53 EStG in Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht für alle Monate des betroffenen VZ Anspruch auf Kindergeld hatte, anstelle des Jahreskindergeldsockelbetrages der zustehende Kindergeldsockelbetrag zu berücksichtigen. Diese Neuregelung, die im überarbeiteten BMF-Schreiben als Folge der BFH-Entscheidung vom 15. Mai 2002 (VI R 30/01, 31/01) eingeflossen ist, ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen anzuwenden. Die Anträge auf entsprechende Berücksichtigung konnten bis zum 11.04.2005 gestellt werden. Nach Tz. 11 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 30.01.2003 begann die zweijährige Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 2 AO i. V. m.
§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO in diesen Fällen am 10.04.2003 (siehe auch Tz. 2 der Bezugsverfügung). Da der 09.04.2005 auf einen Samstag fiel, endet die verlängerte Festsetzungsfrist nicht, bevor über einen Antrag, den Steuerbescheid unter Anwendung des § 53 EStG nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern, entschieden worden ist, soweit der Antrag bis zum 11.04.2005 beim Finanzamt eingegangen ist.
Bei der Bearbeitung der Änderungsanträge ist zu beachten, dass ihnen nicht entsprochen werden kann, soweit begehrt wird, bereits bestandskräftige „Nachbesserungsbescheide“ i. S. d.
§ 53 EStG insoweit zu ändern, dass nachträglich anstelle des Jahreskindergeldsockelbetrages nur noch der niedrigere Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt wird, da die betroffenen Nachbesserungsbescheide hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht mehr vorläufig ergangen sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nicht das tatsächlich gezahlte, sondern das zustehende Kindergeld maßgeblich ist, so dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zwar während des gesamten Kalenderjahres Anspruch auf Kindergeld hatte, mangels eines entsprechenden Antrages aber Kindergeld nicht oder nur für einige Monate erhalten hat, stets der Jahreskindergeldsockelbetrag anzusetzen ist.
Die Bearbeitung der Anträge hat durch das derzeit zuständige Finanzamt zu erfolgen.
Soweit dem Finanzamt für die betroffenen Kalenderjahre keine oder nur unvollständige Unterlagen vorliegen, hat der Steuerpflichtige durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des betroffenen Steuerbescheides unter Anwendung des § 53 EStG erfüllt sind (siehe auch Verfügung der OFD Cottbus vom 19. März 2003 S 2282a - 5 - St 212/O 2252 - 7 - St 151). Ist dem Änderungsantrag zu entsprechen, ist das zustehende Kindergeld für alle Kinder des Steuerpflichtigen, also auch für Kinder, für die er während des gesamten Kalenderjahres Anspruch auf Kindergeld hatte, mit der Kz. 17.13 anzuweisen.
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