Ruhen lassen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der Verfassungsmäßigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag<br> (Kurzinformation auf de...
DE - Landesrecht Brandenburg

Ansicht wird erstellt

Markierungen
Leseansicht