Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und des § 3 c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Gewinnminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds
Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und des § 3 c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Gewinnminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds
vom 18. August 2006
Werden Fondsanteile an in- und ausländischen Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, so stellt sich bei der Wertminderung die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen steuerlich berücksichtigt werden können.
1. Steuerliche Berücksichtigung dem Grunde nach
Die steuerliche Bewertung der Fondsanteile erfolgt gemäß § 6 Abs.
1 Nr.
2 EStG (nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen). Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ist auf die im Sondervermögen des Fonds enthaltenen Wirtschaftsgüter abzustellen (Transparenzprinzip). Soweit im Sondervermögen börsennotierte Wirtschaftsgüter enthalten sind, weise ich darauf hin, dass Kursschwankungen von Fondsanteilen im Anlagevermögen regelmäßig nur vorübergehende Wertminderungen darstellen ( s.
BMF
vom 25. Februar 2000, BStBl I
2000, S. 372, Tz. 11).
Den Nachweis, dass ausnahmsweise eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, hat der Steuerpflichtige - z. B.
durch Vorlage von Unterlagen des Investmentfonds - zu erbringen ( vgl.
BMF vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000 S. 372, Tz. 2).
Bei Fondsanteilen im Umlaufvermögen kommt eine Teilwertabschreibung demgegenüber in Betracht, wenn deren Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz anhält ( sog.
Nachschaubetrachtung, s. BMF vom 25. Februar 2000, a. a. O.
, Tz. 23). Die Teilwertabschreibung ist dabei maximal bis auf den höchsten in diesem Zeitraum vorliegenden Rücknahmepreis vorzunehmen.
2. Steuerliche Berücksichtigung der Höhe nach
2.1 Anteile an inländischen Investmentfonds
2.1.1 Anteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
Wird eine dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibung auf Fondsanteile, die eine Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält, vorgenommen, so ist Folgendes zu beachten:
Gewinnminderungen, die vor dem 01. Januar 2004 entstanden sind, werden nicht berücksichtigt, soweit sie auf im Fonds enthaltene Anteile an Gesellschaften entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (z. B. Aktien; § 40 a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d. F.
des Gesetzes vom 22. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2840, BStBl I 2004, S. 14 i. V. m.
§ 8 b Abs. 3 KStG n. F.). Die Gewinnminderungen sind (zu 100 %) außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen. Diese Neuregelung gilt nach § 43 Abs. 18 KAGG (i. d. F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2003, BGBl. I S. 2840, BStBl I 2004, S. 14) für alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen, da es sich nach Auffassung des Gesetzgebers nur um eine klarstellende Gesetzesänderung handelt. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, sind inzwischen Klageverfahren anhängig (Finanzgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Az.
1 K 479/04; Finanzgericht Düsseldorf, Az. 15 K 534/06 K; Finanzgericht Münster, Az. 9 K 5051/05 K). Entsprechend begründete Einspruchsverfahren können daher mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO
zum Ruhen gebracht werden, wenn die Voraussetzungen der Tz. 1 vorliegen (vgl. Erlass vom 15. Oktober 2004, Az. 35 - S 2750a - 8/04). Sofern die Gewinnminderungen auf andere Vermögenswerte im Fonds zurückzuführen sind (z. B. verzinsliche Wertpapiere), können diese unter den Voraussetzungen der Tz. 1 steuerlich berücksichtigt werden.
Bei Gewinnminderungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen, gelten gemäß § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG, BStBl 2004 I S. 5) i. V. m. § 8 Abs. 2 InvStG und § 8 b KStG, § 3 c Abs. 2 EStG die oben genannten Ausführungen entsprechend.
2.1.2 Anteile im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft
Die oben dargestellten Ausführungen gelten für Fondsanteile, die Einzelunternehmer im Betriebsvermögen halten, unter Berücksichtigung des § 3 c Abs. 2 EStG entsprechend (50 %ige Hinzurechnung außerhalb der Bilanz).
Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, richten sich die Auswirkungen nach der Rechtsform der an der Personengesellschaft beteiligten Personen.
2.2 Anteile an ausländischen Investmentfonds
Für vor dem 01. Januar 2004 entstandene Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Investmentfonds stehen, sind die vorstehenden Regelungen nicht anwendbar. Das bedeutet, dass dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibungen steuerlich in vollem Umfang zu berücksichtigen sind (vgl. § 17 Abs. 2 b AuslInvestmG).
Bei nach dem 31. Dezember 2003 entstandenen Gewinnminderungen treten hingegen die gleichen Rechtsfolgen wie bei Anteilen an inländischen Investmentfonds ein (§ 8 Abs. 2 InvStG)
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