Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV)
vom 5. Januar 2007 ( GVBl.II/07, [Nr. 01] , S.11) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2013 ( GVBl.II/13, [Nr. 71] )
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Verbindung mit
§ 9 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24.
Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörden für die Ausführung der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und zuständige
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes sind die Landkreise, kreisfreien Städte und
die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder. Sie nehmen diese Aufgaben als
Auftragsangelegenheit wahr. Die Übertragung der Aufgaben der nach Satz 1 zuständigen Behörden auf weitere
Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich
nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden
führt das für Familie zuständige Ministerium. Für die
Durchführung der Aufsicht gilt § 17 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 1a

Das für Familie zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Ausgleichung der durch die Aufgabenwahrnehmung aus
Artikel 1 des Betreuungsgeldgesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)
resultierenden Mehrbelastungen entsprechend den Belastungen der Landkreise,
kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder zu regeln.
Eine entsprechende Kostenausgleichsregelung ist erstmalig bis zum 31. Juli 2014
mit Wirkung zum 1. August 2013 zu erlassen. Das Land leistet auf Grundlage der
bis zum 31. Oktober 2013 bewilligten Anträge auf Betreuungsgeld den nach § 1
Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden vorläufig auf Anforderung vierteljährlich
Abschläge für Verwaltungskosten. Das Land gewährt diese Abschlagszahlungen zum
Ausgleich der Mehrbelastungen bis zum Erlass der in Satz 1 genannten
Rechtsverordnung. Die Abschlagszahlungen werden auf die rückwirkenden Leistungen
angerechnet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 5. Januar 2007
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
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