Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) Methoden zur Früherkennung des Zervixkarzinoms
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) Methoden zur Früherkennung des Zervixkarzinoms
vom 8. Dezember 2008
In den Beihilfevorschriften für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden für Krebsvorsorgeaufwendungen die Krebsfrüherkennungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt. Die Krebsfrüherkennungsrichtlinien schreiben für die Früherkennungsuntersuchung des Zervixkarzinoms keine bestimmte Untersuchungsmethode vor. In der Praxis ist die Abstrichuntersuchung mit konventioneller zytologischer Befundung (PAP-Test) gebräuchlich. Da in letzter Zeit zunehmend Aufwendungen für einen zytologischen Abstrich mit Hilfe der Dünnschichtzytologie (Monolayer-Präparation) geltend gemacht werden, stellte sich die Frage, ob diese Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden können. Hierzu hatte mir die Landesärztekammer Brandenburg eine Stellungnahme von Herrn Dr. med.
F. Dreßler, Vorsitzender des Prüfungsausschusses Gynäkologische Onkologie, vom 14. November 2008 übersandt. Danach werden beide Untersuchungsmethoden als gleichwertig beurteilt. Ein definierter Vorteil der einen gegenüber der anderen Methode sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu belegen.
Aus vorgenannten Gründen sind die Aufwendungen für einen zytologischen Abstrich mit Hilfe der Dünnschichtzytologie (Monolayer-Präparation) grundsätzlich nur noch im Kostenrahmen der konventionellen zytologischen Krebsvorsorgeuntersuchung beihilfefähig. Vorgenanntes gilt nicht, wenn eine besondere Indikation vorliegt. In diesen Fällen können auch die Aufwendungen, die mit den Gebührennummern 1105 und 4815 A geltend gemacht werden, als beihilfefähig anerkannt werden.
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