Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BetrGeldGMAV)
Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BetrGeldGMAV)
vom 7. Juli 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 43] )
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 5. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2748) in Verbindung mit § 1a Satz 1 der Verordnung über die
Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 5. Januar 2007 (GVBl. II S. 11), der durch Verordnung vom
11. September 2013 (GVBl. II Nr. 71) eingefügt worden ist, verordnet der
Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie:
§ 1 Mehrbelastungsausgleich
(1)
Die nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur
Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden
(Betreuungsgeldstellen) erhalten zum Ausgleich der für den Vollzug des
Betreuungsgeldes nach Artikel 1 des Betreuungsgeldgesetzes vom 15. Februar 2013
(BGBl. I S. 254) notwendigen Mehrbelastungen eine Verwaltungskostenpauschale für
jeden erstmals bewilligten oder abgelehnten Betreuungsgeldantrag.
(2)
Die Verwaltungskostenpauschale wird zum Stichtag 31. Juli 2014 auf einen
Betrag in Höhe von 32,85 Euro festgesetzt.
(3)
Der Personalkostenanteil der Verwaltungskostenpauschale wird erstmals zum
Stichtag 31. Juli 2015 und
sodann regelmäßig entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den
öffentlichen Dienst der Kommunen im Land Brandenburg angepasst. Die neu
errechnete Verwaltungskostenpauschale ist im Amtsblatt für Brandenburg jeweils
bis zum 31. Juli des laufenden Kalenderjahres bekannt zu machen.
§ 2 Zuständigkeit, Verfahren
(1)
Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
(2)
Die Erstattung der Verwaltungskostenpauschale ist mit zahlenmäßiger
Angabe der bis zum Stichtag 31. Juli erstmals bewilligten oder abgelehnten
Betreuungsgeldanträge als Gesamtbetrag jährlich zum 31. August gegenüber der
zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen. Von der zuständigen Behörde
können die Unterlagen der Betreuungsgeldstellen zur Berechnung des
Gesamtbetrages eingesehen oder angefordert werden. Die Auszahlung des
Gesamtbetrages soll einen Monat nach Geltendmachung erfolgen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
Potsdam, den 7. Juli 2014
Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie
Günter Baaske
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