ZVAsylVfG
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Bestimmung der Ärztin oder des Arztes für Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (Zuständigkeitsverordnung nach dem Asylverfahrensgesetz für Gesundheitsuntersuchungen - ZVAsylVfG)

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Bestimmung der Ärztin oder des Arztes für Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (Zuständigkeitsverordnung nach dem Asylverfahrensgesetz für Gesundheitsuntersuchungen - ZVAsylVfG)
vom 29. Juli 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 52] )
Auf Grund des § 9 Absatz 1 und des § 16 Absatz 2 des
Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit
§ 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) verordnet
die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz :

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit

(1) Die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes erfolgt
grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 des
Asylverfahrensgesetzes. Auf die Gesundheitsuntersuchung kann verzichtet werden,
wenn die letzte Untersuchung nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes nicht länger
als ein Jahr zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich
eingetretene meldepflichtige Erkrankung im Sinne des § 6 des
Infektionsschutzgesetzes bekannt geworden sind.
(2) Die Landkreise als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, in deren
örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Erstaufnahmeeinrichtung beziehungsweise
die Unterkunft für das Asylverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes
befindet, bestimmen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes jeweils
die Ärztin oder den Arzt, die oder der die ärztlichen Untersuchungen auf
übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane
nach § 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes durchführt.
(3) Die Aufgabe nach Absatz 2 wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
übertragen. Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise als Träger des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Für die Sonderaufsichtsbehörde ist § 121 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg anwendbar. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen,
ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Einzelanweisungen sind zulässig.

§ 2 Kosten

Das Land erstattet dem die Gesundheitsuntersuchung durchführenden Landkreis die
Kosten der Untersuchung durch einen pauschalen Abgeltungsbetrag. Dieser beträgt
138 Euro pro Untersuchung. Sind auf Grund klinischer oder epidemiologischer Anhaltspunkte in
Abstimmung mit dem Land weitere Untersuchungen erforderlich, werden die den
pauschalen Abgeltungsbetrag übersteigenden Mehrkosten auf Antrag erstattet.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am 30. Juni
2015 außer Kraft.
Potsdam, den 29. Juli 2014
Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
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