Allgemeine Beflaggungstage im Land Brandenburg
DE - Landesrecht Brandenburg

Allgemeine Beflaggungstage im Land Brandenburg

Allgemeine Beflaggungstage im Land Brandenburg
vom 6. Juli 2018 ( ABl./18, [Nr. 31] , S.659)

1 Regelmäßige allgemeine Beflaggungstage

1.1 Die Dienststellen des Landes sowie die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land gebildet wurden, haben an den nachstehend aufgeführten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen künftig ohne besondere Anordnung zu flaggen:
am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar, Halbmastbeflaggung),
am Tag der Arbeit (1. Mai),
am Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa (8. Mai),
am Europatag (9. Mai),
am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
am Jahrestag des 17. Juni 1953,
am Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung (20. Juni),
am Jahrestag des 20. Juli 1944,
am Tag der Heimat (1. Sonntag im September) - bei Abweichung von der genannten Regelung wird das Ministerium des Innern und für Kommunales durch Einzelerlass den jeweiligen Tag der Beflaggung anordnen,
am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent, Halbmastbeflaggung) und
an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).
1.2 Gemeinden und Gemeindeverbände, die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, sich der Beflaggung an den genannten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen anzuschließen.
1.3 Beflaggt werden Gebäude und Gebäudeteile, die von den genannten Dienststellen benutzt werden. Die Beflaggung kann an den folgenden Orten unterbleiben:
an Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung oder
an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder die überwiegend dem Privatgebrauch dienen.
1.4 Die oben genannten Dienststellen setzen die Bundes- und die Landesflagge. Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Führung einer eigenen Flagge berechtigt sind, können sie diese neben der Bundes- und Landesflagge setzen. Neben der Bundes- und Landesflagge kann, besonders im sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet, auch die sorbische/wendische Flagge gehisst werden.
1.5 Am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament und an den allgemeinen Beflaggungstagen nach Nummer 1.1 Buchstabe a bis d, g, j bis k sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug soll neben der Bundes- und Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gesetzt werden. Dabei gebührt ihr die bevorzugte Stelle.
1.6 Wird an den anderen allgemeinen Beflaggungstagen die Bundesflagge gesetzt, gebührt ihr die bevorzugte Stelle. Diese befindet sich an der linken Seite, von außen auf das Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen. Rechts anschließend sind die Landesflagge und dann die übrigen Flaggen zu setzen. Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Fahnenmasten. Ist das nicht möglich, sollen waagerecht oder schräg stehende Fahnenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flagge soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen gleich groß sein.
1.7 Sind die Flaggen, beispielsweise am Volkstrauertag oder aus einem besonderen Anlass, auf halbmast zu setzen, so werden die Flaggen zunächst vorgehisst und anschließend auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind diese mit einem Trauerflor zu versehen.
1.8 Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang.
1.9 Wird eine Beflaggung über mehrere Tage angeordnet oder ereignet sie sich an aufeinanderfolgenden Tagen oder erfolgt eine Dauerbeflaggung, ist eine Beflaggung für diesen Zeitraum auch nachts zulässig. In diesen Fällen genügt es die Flagge am ersten Tag der Beflaggung zu setzen und erst am letzten Tag der Beflaggung, bei Sonnenuntergang, zu beenden.

2 Regelungen bezüglich der gemeinsamen Institutionen der Länder Berlin und Brandenburg

2.1 Die Beflaggung einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der jeweilige Sitz oder weitere Standort gelegen ist.
2.2 Bei der Beflaggung von Gebäuden einer gemeinsamen Landesbehörde oder Einrichtung sowie einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden gemeinsamen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg sollen an der linken Seite, von außen auf das Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen, die Bundesflagge, rechts anschließend in Abhängigkeit von der Anzahl der Flaggenmasten die Landesflagge, die Berliner Landesflagge und die Europaflagge gezeigt werden.
2.3 Am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament und an den allgemeinen Beflaggungstagen nach Nummer 1.1 Buchstabe a bis d, g, j bis k sowie bei Anlässen mit europäischem Bezug sollen mit der Europaflagge beginnend die Bundesflagge, die Landesflagge und, soweit möglich, die Berliner Landesflagge gesetzt werden.
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums des Innern über die allgemeinen Beflaggungstage im Land Brandenburg vom 13. April 2007 ( ABl.
S.
1090), der durch den Erlass vom 27. April 2010 (ABl. S. 806) geändert worden ist, außer Kraft.
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