Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB)
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB)

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB)
vom 22. Mai 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 13] , S.132, ber. GVBl.I/07, [Nr. 4] , S.65)
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind in Anbetracht der fachlichen und gesellschaftspolitischen Herausforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe übereingekommen, ein gemeinsames Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg zu errichten und schließen nachfolgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen Aufgaben der überörtlichen, landesweiten Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte in den Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) gemeinsam wahr. Sie errichten hierfür zum 1. Januar 2007 bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin ein gemeinsames Institut, das in der Form einer Sonderbehörde des Landes Berlin geführt wird.
(2) Das Institut führt die Bezeichnung „Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin- Brandenburg“ (SFBB).
Artikel 2
(1) Das SFBB ist zuständig für die überörtliche Fortbildung und für die gemeinsame Fachentwicklung in den Arbeitsfeldern
Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
Kindertagesbetreuung und Tagespflege,
Familienförderung, soziale Dienste der Jugendämter und Hilfe zur Erziehung.
(2) Das SFBB ist darüber hinaus zuständig für die Fortbildung in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Berlin in seiner Funktion als Träger von Einrichtungen und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (gesamtstädtische Verantwortung).
(3) Weitere in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem SFBB einvernehmlich übertragen werden.
Artikel 3
(1) Für das SFBB gilt das Recht des Landes Berlin, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte gelten neben dem SGB VIII die für die jeweiligen Aufgaben des SFBB einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.
Artikel 4
Die Dienst- und Fachaufsicht wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter Berücksichtigung der Interessen des für Jugend zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg wahrgenommen.
Artikel 5
(1) Dem SFBB gehören mit seiner Errichtung sämtliche beim Sozialpädagogischen Fortbildungswerk Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die bisher bei der Berliner Sozialpädagogischen Fortbildung Jagdschloss Glienicke Beschäftigten an, ohne dass es einer Versetzung bedarf. Ein Widerspruchsrecht der in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(2) Sämtliche beim Sozialpädagogischen Fortbildungswerk Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sollen zum Errichtungszeitpunkt von dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg an das SFBB versetzt werden.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg für die Beamtinnen und Beamten, die zum SFBB wechseln, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.
(4) Die Beschäftigten des SFBB sind Beschäftigte des Landes Berlin. Der Stellenplan des SFBB für das Jahr 2007 ergibt sich aus der Anlage.
(5) Die übergegangenen Beschäftigten des ehemaligen Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg werden bis zum 31. Dezember 2010 von der Zuordnung zum Personalüberhang ausgenommen.
(6) Über die Leitung und stellvertretende Leitung des SFBB wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg entschieden.
(7) Die §§ 3, 4, 5 und 5 a des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 (Anwendungs-TV Land Berlin) in der jeweiligen Fassung beziehungsweise an die Stelle dieser Vorschriften tretende Regelungen gelten für die gemäß Absatz 1 übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Brandenburg nicht. Für diesen in Satz 1 genannten Personenkreis ist das für die Berliner Beschäftigten maßgebende Tarifrecht im Übrigen unter der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Land Brandenburg festgesetzten Dienst- und Beschäftigungszeiten im Land Berlin anerkannt werden.
Artikel 6
(1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen den Finanzierungsbedarf des SFBB, der sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergibt, im Verhältnis 61 % Berlin und 39 % Brandenburg. Der Finanzierungsbedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 2 wird vom Land Berlin gedeckt.
(2) Die Verteilung des Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 ergibt, wird gesondert vereinbart.
(3) Der Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes für das SFBB wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt.
(4) Das Land Brandenburg leistet seinen Anteil am Finanzierungsbedarf des SFBB in Form einer jährlichen Zuweisung an das Land Berlin.
(5) Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Berlin geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof von Berlin. Der Senat von Berlin leitet das ihm nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfergebnis der Brandenburger Landesregierung zu.
Artikel 7
Zum Zeitpunkt der Errichtung tritt das SFBB an die Stelle der Sozialpädagogischen Fortbildung Jagdschloss Glienicke des Landes Berlin und des Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg.
Artikel 8
(1) Das für Jugend zuständige Mitglied des Senats des Landes Berlin und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarung.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch im Falle einer Umwandlung dieses Instituts in eine andere öffentliche Rechtsform des Landes Berlin Anwendung.
Artikel 9
(1) Der Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum 31. Dezember gekündigt werden.
(2) Bei Beendigung des Vertrages erfolgt die Aufteilung der personellen sowie der sächlichen Ausstattung im Einvernehmen zwischen den beiden Ländern.
Artikel 10
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 2006
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Bildung, Jugend und Sport Klaus Böger Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Bildung, Jugend und Sport Holger Rupprecht

Anlage (zu Artikel 5 Abs. 4 des Staatsvertrages) Stellenplan des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg 2007

(Stand: 06.04.2006)
AmtsbezeichnungBes.-/Verg.- Lfb.gruppeAnzahl StellenZum Errichtungstermin zu besetzen durchErläuterung
BerlinBbg
Sozialdirektor/in A 15 hD 1 1
Sozialamtfrau/mann A 11 gD 3 2 1
Amtsinspektor/in A 9S mD 1 1
Summe Beamte/Beamtinnen 5 3 2
Ia hD 1 - 1
IIa/Ib hD 6 6 -
IIa hD 3 - 3
III/IIa gD 1 1 - Stellenanteil 0,1 *
III gD 2 - 2
IVa/III gD 1 1 -
Vb/IVb gD 1 1 - Stellenanteil 0,1 *
Vc/Vb mD 3 3 -
Vc mD 0,5 - 0,5
VIb/Vb mD 1 1 -
VIb mD 4 3 1
VIII/VII mD 2,5 2,5 - 1 Stelle *
IXb/VII eD 1 - 1
IXb eD 1 - 1
Summe Angestellte 28 18,5 9,5
4/5a eD 1 1 - 1 Stelle *
4 eD 1 - 1
3 eD 1 - 1
2/3a eD 2 2 - Stellenanteil 0,3 *
2/2a eD 2 2 - Stellenanteil 0,5 *
Summe Arbeiter/Arbeiterinnen 7 5 2
Summe (Plan-)Stellen 40,00 26,5 13,5
* Stellen bzw. Stellenanteile, die sich aus den besonderen Bedingungen der Liegenschaft „Jagdschloss Glienicke“ ergeben und daher ausschließlich vom Land Berlin zu finanzieren sind.
zum Gesetz
Markierungen
Leseansicht