Strafverfolgung der Unrechtstaten des ehemaligen DDR-Regimes
DE - Landesrecht Brandenburg

Strafverfolgung der Unrechtstaten des ehemaligen DDR-Regimes

Strafverfolgung der Unrechtstaten des ehemaligen DDR-Regimes
vom 9. November 1993 (JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S.195)

I.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin wird zur Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für die strafrechtliche Verfolgung der Unrechtstaten des ehemaligen DDR
-Regimes auf Bezirks- und Kreisebene ("Bezirkskriminalität" und "Justizunrecht") bestimmt. Ihre örtliche Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.
In Abgrenzung zu der Arbeitsgruppe "Regierungskriminalität" bei dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in Berlin ist die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft sachlich zuständig für die Führung der Verfahren wegen des Verdachtes von Unrechtstaten des ehemaligen DDR-Regimes auf Bezirks- und Kreisebene, die vor dem 3. Oktober 1990 begangen worden sind, soweit es sich um
"Bezirkskriminalität", namentlich um
Gewalttaten an der früheren innerdeutschen Grenze einschließlich der früheren Grenze zu Berlin (West­),
Wahlfälschungen,
Verstöße gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis durch staatliche Funktionsträger aufgrund von amtlichen Anweisungen,
Straftaten durch Funktionäre von Partei, Staat, Wirtschaft und Massenorganisationen, die diese unter Ausnutzung ihrer Funktion begangen haben,
und
"Justizunrecht", namentlich um
Rechtsbeugung sowie im Amt begangene Freiheitsberaubung und Strafvereitelung,
Gefangenenmißhandlungen, die planmäßig begangen und von der Leitung der Strafvollzugseinrichtung oder anderen Behörden angeordnet oder geduldet worden sind,
handelt.

II.

Die Zuweisung von Verfahren an die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft erfolgt über den Generalstaatsanwalt. Soweit ein Verfahren innerhalb des Landes Brandenburg abgegeben werden soll, legt der Leiter der Staatsanwaltschaft die Akten dem Generalstaatsanwalt vor. Der Bericht soll eine kurze Sachverhaltsdarstellung enthalten.

III.

Die Allgemeine Verfügung vom 9. Juni 1992 ( JMBl.
S.
81) wird aufgehoben.

IV.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.
Potsdam, den 9. November 1993
Der Minister derr Justiz
Dr.
Bräutigam
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