BVormPrüfV
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Verordnung über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsvormünderprüfungsverordnung - BVormPrüfV)

Verordnung über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsvormünderprüfungsverordnung - BVormPrüfV)
vom 23. Dezember 1999 (GVBl.II/00, [Nr. 03], S.39)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S.
254) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten:

Abschnitt 1 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 1 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die
Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die
Prüfungsbehörde.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und
Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Innerhalb der Prüfungsbehörde wird ein ständiger Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss
obliegen:
die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung der
Prüfer;
die Ablehnung eines Bewerbers, wenn die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt sind;
die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der
Prüfung;
die Festlegung, wie die schriftlichen Arbeiten anonymisiert und welche
Hilfsmittel zugelassen werden;
die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden in den Fällen des
§ 11 Abs. 2 und die Entscheidung über die Nachholung eines
Prüfungstermins gemäß § 12 Abs. 4 sowie
die Überprüfung von Entscheidungen der Prüfungsorgane im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 15.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an. Der
Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die
Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Vorsitzende oder ein
von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Prüfung beizuwohnen und sich über die Einhaltung der
Prüfungsordnung zu informieren.
(3) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder des
Prüfungsausschusses für jeweils zwei Jahre und ernennt den
Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter. Eine mehrmalige Bestellung ist
zulässig. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll ein
Stellvertreter bestellt werden. Die Ernennung zum Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(4) Wer zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt
wird, soll über eine Qualifikation verfügen, die den Anforderungen
des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes sachlich entspricht. Die Mitglieder
sind von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss im Einzelfall ausgeschlossen,
soweit dabei ein Interessenkonflikt bestehen kann.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden, soweit
sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, durch den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 Prüfer und Prüfungskommission

(1) Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestellt. Die Prüfungsbehörde benennt die Prüfer für den
jeweiligen Prüfungstermin, bestimmt die Zusammensetzung und ernennt den
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Beschlussfassung der
Prüfungskommission sowie für die Auswahl und die Verhinderung der
Prüfer gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.
(2) Die Prüfer haben die Aufgabe, den schriftlichen Teil
der Prüfung zu bewerten und den mündlichen Teil abzunehmen. Im
mündlichen Teil der Prüfung entscheiden sie in Prüfungskommissionen, denen einschließlich des Vorsitzenden
mindestens zwei Prüfer angehören.
(3) Die Tätigkeit der Prüfer sowie die Mitarbeit in
den Prüfungskommissionen und im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
Für Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Nähere wird durch
Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Mitglieds der
Landesregierung bestimmt.

Abschnitt 2 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

§ 4 Organisation der Prüfung

(1) Die Prüfungen werden in der Regel mindestens einmal
jährlich durchgeführt. Die Prüfungsbehörde legt Ort und
Zeitpunkt der Prüfungen fest und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf bei der Vorbereitung und Durchführung
der Prüfungstermine.
(2) Termin und Ort der schriftlichen Prüfung werden von
der Prüfungsbehörde mindestens vier Monate vor der Prüfung im
Amtlichen Anzeiger des Amtsblattes öffentlich bekannt gegeben. Die
Bekanntmachung enthält auch Hinweise darüber, welche Hilfsmittel bei
den Prüfungen zugelassen sind.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Ablegen der Prüfung
ergeht von der Prüfungsbehörde ein Bescheid über das Ergebnis
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

§ 5 Prüfungsanmeldung

(1) Der Teilnehmer hat sich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Er hat der
Prüfungsbehörde gegenüber bei der Anmeldung zur Prüfung
eine Erklärung abzugeben, zu welcher Prüfung gemäß §
2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes er zugelassen werden möchte.
Er hat nachzuweisen, welche Prüfungen er nach den §§ 2 und 3 des
Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
bereits abgelegt hat und mit welchem Ergebnis. Die Anmeldung muss mindestens
drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung erfolgen. Später
eingehende Anmeldungen können bis zum nächsten Termin
zurückgestellt werden.
(2) Eine Anmeldung zur Prüfung ist längstens bis zum
30. Juni 2003 für den nächsten auf diesen Tag folgenden
Prüfungstermin zulässig.
(3) Nach der Prüfungsanmeldung erhebt die Prüfungsbehörde von dem Teilnehmer die Anmeldegebühr
gemäß § 16 Abs. 1.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Lehre oder
einer vergleichbaren Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen
werden, wer
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen
berufsmäßig geführt und
mindestens 250 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung
gemäß § 7 teilgenommen hat.
(2) Zu Prüfungen, deren Ablegung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes dem Abschluss einer Ausbildung an
einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, darf nur zugelassen
werden, wer
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen
berufsmäßig geführt und
mindestens 500 Unterrichtsstunden an einer Umschulung oder Fortbildung
gemäß § 7 teilgenommen hat.
(3) Der Nachweis darüber, wie lange der Prüfungsteilnehmer Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig
geführt hat, kann durch die Vorlage von Ausfertigungen
vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen, von Bescheinigungen der
Betreuungsbehörde oder durch andere geeignete Belege erbracht werden.
(4) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung
oder Fortbildung wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der
Umschulung oder Fortbildung geführt. Aus der Bescheinigung muss
hervorgehen, ob die Fortbildung oder Umschulung den in § 7 genannten
Anforderungen entspricht und auf welchen Sachgebieten Kenntnisse vermittelt
worden sind. Mehrere Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen können
zusammengerechnet werden. Anerkannt werden Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen von Bildungsträgern, die als juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Veranstaltungen der
Umschulung oder Fortbildung durch ihre Einrichtungen organisieren,
öffentlich anbieten und durchführen. Andere Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen können nur anerkannt werden, wenn sie auf der
Grundlage eines Umschulungs- oder Fortbildungsprogramms über einen
längeren Zeitraum mit qualifizierten Lehrkräften durchgeführt
wurden. Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 1908 f Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.
(5) Sofern kein Zulassungshindernis nach § 14 vorliegt,
ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er Betreuungen oder
Vormundschaften berufsmäßig geführt hat, an einer Umschulung
oder Fortbildung nach § 7 teilgenommen sowie die Anmeldegebühr
entrichtet hat. Mit der Zulassung ist dem Teilnehmer aufzugeben, die in §
16 Abs. 2 bezeichnete Prüfungsgebühr innerhalb von zwei Wochen zu
entrichten. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nicht
nachgewiesen, ist die Zulassung nach Zustimmung des Prüfungsausschusses
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch Bescheid zu versagen.

§ 7 Inhalte der Umschulung oder Fortbildung

(1) Die für die Zulassung zur Prüfung vorgelegten
Nachweise über die Teilnahme an einer Umschulung oder Fortbildung sollen
den Erwerb wesentlicher Kenntnisse insbesondere auf folgenden Sachgebieten
belegen:
Grundzüge des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit den
Schwerpunkten
rechtliche Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch,
Recht des Vormundschafts- und Betreuungsverfahrens;
Grundzüge des Sozialrechts mit den Schwerpunkten
Recht der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung,
Recht der Sozialhilfe;
Gesundheitssorge mit den Schwerpunkten
psychische Erkrankungen, geistige, seelische und körperliche
Behinderungen, Suchterkrankungen,
Sicherstellung der Heilbehandlung,
Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen;
Aufenthaltsbestimmung mit den Schwerpunkten
Wohnungs- und Heimangelegenheiten,
Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen;
Vermögenssorge mit den Schwerpunkten
Schuldenregulierung, Vermögensverwaltung und -anlage,
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalte und
genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte,
Schuldvertragsrecht, insbesondere Mietrecht,
Erb- und Familienrecht, insbesondere Unterhaltsrecht;
Berufsrecht und Organisation mit den Schwerpunkten
Arbeits- und Büroorganisation,
Vergütung und Aufwendungsersatz,
Bericht und Rechnungslegung,
Haftungsrecht und Datenschutz;
Handlungskompetenz mit den Schwerpunkten
Konzepte der Beratung und Betreuung, Betreuungsplanung,
Krisenintervention,
Gesprächsführung, Supervision und Fallbesprechung.
(2) Der vom Prüfungsteilnehmer nach Absatz 1 verlangte
Nachweis kann auch dann als erbracht angesehen werden, wenn der
Prüfungsteilnehmer aufgrund von Vorkenntnissen zur Führung von
Betreuungen aus vorhandenen Berufs- oder berufsvorbereitenden Abschlüssen
die inhaltlichen Schwerpunkte bei der Umschulung oder Fortbildung
nachvollziehbar so gewählt hat, dass damit vorrangig Kenntnisse in den
Bereichen erworben wurden, die von der beruflichen Vorbildung bisher nicht
erfasst waren.

§ 8 Durchführung der Prüfung

(1) In der Prüfung wird festgestellt, ob der Teilnehmer
über Kenntnisse verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben eines
Berufsvormunds oder Berufsbetreuers in vergleichbarer Weise wie der Abschluss
einer Lehre oder einer Ausbildung an einer Hochschule besonders befähigen.
(2) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer Lehre
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, erfolgt schriftlich.
(3) Die Prüfung, deren Ablegung dem Abschluss einer
Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
erfolgt von den jeweiligen Prüfern in Form der Prädikate
"bestanden" oder "nicht bestanden".

§ 9 Schriftliche Prüfung

(1) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer
Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer in
einer Klausur innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Unterrichtsstunden
Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die
Aufgaben sollen überwiegend in Form einfacher Fälle der
Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Klausur ist
erfolgreich bearbeitet, wenn drei Viertel der Aufgaben in vertretbarer Weise
gelöst wurden.
(2) In den Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss einer
Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, hat der Teilnehmer
in drei Klausuren in einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Unterrichtsstunden
Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten zu lösen. Die
Aufgaben sollen dem Teilnehmer vertiefte Kenntnisse auf diesen Sachgebieten
abverlangen und überwiegend in Form komplexer Sachverhalte der
Vormundschafts- und Betreuungspraxis entnommen sein. Die Prüfung ist
bestanden, wenn zwei Klausuren erfolgreich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
bearbeitet wurden.
(3) Die Klausurarbeiten werden anonymisiert. Der Prüfungsausschuss kann Einzelheiten über die Art der Anonymisierung
festlegen. Er kann auch bestimmen, welche Hilfsmittel zulässig sind. Die
Teilnehmer haben sich die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 10 Mündliche Prüfung

(1) Wer die schriftliche Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 bestanden hat, ist zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Die
mündliche Prüfung, deren Dauer je Teilnehmer 45 Minuten beträgt,
umfasst Aufgaben aus den in § 7 Abs. 1 genannten Sachgebieten. Es sollen
nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die Prüfungskommission berät im Anschluss an die
mündliche Prüfung über das Ergebnis der Abschlussprüfung.
Dabei ist jede Einzelleistung der Prüfungsteilnehmer von den Mitgliedern
der Prüfungskommission getrennt und selbständig zu beurteilen und zu
bewerten.
(3) Die Prüfungskommission teilt den Teilnehmern im
Anschluss an die Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung
mit.

§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung
vorläufig ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen
entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des
Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei
Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden
erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 12 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung
vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung
oder nimmt ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass
ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Treten Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich
abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger
Grund für den Rücktritt vorliegt. Im Krankheitsfalle ist ein
ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 13 Prüfungsnachweis

Über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung wird ein
Nachweis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ausgehändigt.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
bestanden, kann er die Prüfung auf Antrag gemäß § 5
wiederholen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist unzulässig.
(2) Hat der Teilnehmer eine Prüfung erstmalig nicht
bestanden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann er sich anstatt
zur Wiederholungsprüfung zu einer Prüfung anmelden, deren Ablegung
dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht. Die erste Prüfung
gilt in diesem Falle als nicht abgelegt.
(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, deren Ablegung
dem Abschluss einer Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht, kann nicht zu einer
Prüfung zugelassen werden, deren Ablegung dem Abschluss einer Ausbildung
an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.

§ 15 Widerspruch

Gegen Verwaltungsakte der Prüfungsbehörde ist der
Widerspruch statthaft.

§ 16 Gebühren

(1) Für die Anmeldung zur Prüfung wird eine einmalige Gebühr von 200 Deutsche Mark erhoben.
(2) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt
300 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Abschluss einer Lehre im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht,
650 Deutsche Mark für Prüfungen, deren Ablegung dem Abschluss
einer Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleichsteht.
(3) Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung
gelten die Gebühren des Absatzes 2 entsprechend. Ist nur der
mündliche Teil der Prüfung gemäß § 10 zu wiederholen,
beträgt die Höhe der Gebühr 100 Deutsche Mark.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in
Kraft.
Potsdam, den 23. Dezember 1999
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen Alwin Ziel
Anlage

N a c h w e i s

Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 254) im Land Brandenburg
Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort
hat am .......... die Prüfung nach § 2 Abs. 1 (2)
des Gesetzes zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes im Land Brandenburg bestanden.
Die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse stehen
gemäß § 2 Abs. 1 (2) des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsvormündervergütungsgesetzes bezüglich eines Vergütungsanspruches nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz
(BVormVG) einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BVormVG (einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) gleich.
Ort, Datum Unterschrift des/der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses
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