Keine Investitionszulage für Wohnmobile, die der Freizeitgestaltung dienen
Keine Investitionszulage für Wohnmobile, die der Freizeitgestaltung dienen
vom 6. April 2000
Verfügung vom 14.07.1998, Az.
w. o.
BFH
- Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BStBl II
1999 S. 498
Mit der Bezugsverfügung hatte ich mitgeteilt, dass der BFH in seinem Urteil vom 17.12.1997 III R 12/97 die Auffassung vertreten hat, dass die Anschaffung eines Wohnmobils nicht vom Förderzweck des Investitionszulagengesetzes umfasst werde. Wohnmobile, die gewerblich an verschiedene Personen für Reisezwecke vermietet werden, seien - unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht - PKW
im Sinne von § 2 Satz 2 Nr.
3 InvZulG
1991, da sie ihrem Verwendungszweck nach PKW weitaus näher als LKW
oder Omnibussen stünden und in erster Linie der privaten Personenbeförderung sowie der Freizeitgestaltung dienten.
Ebenfalls mit der Bezugsverfügung hatte ich gebeten, vorerst davon abzusehen, die Grundsätze des vorstehenden BFH-Urteils anzuwenden. Fälle, die aufgrund der beim BFH anhängigen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten ruhend gestellt sind, sollten noch nicht wieder aufgenommen werden, da das Urteil von der bisherigen Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 28. August 1991 ( BStBl I
1991 S. 768, Tz. 37) abweicht. Hiernach gehörten lediglich Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t
zu den - nicht zulagenbegünstigten - PKW. Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sollten dagegen zu den an sich begünstigten Fahrzeugen gehören.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich für die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt ohne besondere Anwendungsregelung entschieden.
Damit ist das Urteil grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Die Ländervertreter vertraten in dem Zusammenhang die Auffassung, dass in den Fällen, in denen ein Investor im Vertrauen auf die Regelung in Tz. 37 des BMF
-Schreibens vom 28.08.1991 ( a. a. O.
) Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t
angeschafft hat, im Einzelfall zu entscheiden sei, ob und inwieweit eine Vertrauensschutzregelung geboten ist.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Die Verfügung wird in die EStG
-Kartei § 2 InvZulG 1996 Nr. 1002 II aufgenommen.
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