Erweiterung des Zahlungsüberwachungsverfahrens (ZÜV) im Rahmen des HKR-Verfahrens in der Bundeskasse Berlin Rückforderung von Wohnungsbauprämie
Erweiterung des Zahlungsüberwachungsverfahrens (ZÜV) im Rahmen des HKR-Verfahrens in der Bundeskasse Berlin Rückforderung von Wohnungsbauprämie
vom 20. Dezember 2001
Verfügung Vom 18. Dezember 2000 S 1961 - 37 - St 215
In Fällen, in denen in der Bundeskasse Berlin Rückzahlungsbeträge ohne Kassenzeichen ( z. B.
Rückzahlung durch das Unternehmen direkt an die Bundeskasse bei prämienschädlicher Vertragsauflösung für Sparjahre 1995 und früher) oder mit unzutreffendem Kassenzeichen eingehen, werden nach Mitteilung der Bundeskasse dort nunmehr auch über das Zahlungsüberwachungsverfahren abgewickelt. Die Tz. 4 der o. a.
Bezugsverfügung unter ZÜV ist damit gegenstandslos geworden.
Den Finanzämtern wird jetzt in diesen Fällen eine personell ausgefüllte "Kassenanzeige“ (Vordruck BK 2/26) zugeleitet. Ein Muster ist als Anlage 1 beigefügt.
Wenn bereits eine Annahmeanordnung erteilt wurde, ist auf der Rückseite der Kassenanzeige das entsprechende Alternativkästchen anzukreuzen und das Kassenzeichen einzutragen.
Sofern eine Annahmeanordnung (Vordruck F 22) nachträglich zu erteilen ist, ist ebenfalls auf der Rückseite der Kassenanzeige das entsprechende Alternativkästchen anzukreuzen und ab sofort in der Annahmeanordnung zusätzlich auch:
ein 12-stelliges Kassenzeichen (in Erfassungsfeld 7 der Satzart 101)
ein Kennzeichen Mahnverfahren (in Erfassungsfeld 8 der Satzart 101)
ein Fälligkeitsdatum (in Erfassungsfeld 8 der Satzart 100)
anzugeben.
Das 12-stellige Kassenzeichen ist aus einem von der Bundeskasse bezogenen Überweisungsauftrag mit eingedrucktem Kassenzeichen ( vgl.
o. a. Bezugsverfügung) zu entnehmen.
Anschließend ist der Überweisungsauftrag als ungültig zu kennzeichnen und mit der zu den Prämienvorgängen zu nehmenden Durchschrift der Annahmeanordnung fest zu verbinden.
Als Kennzeichen Mahnverfahren ist wie in den Fällen der Rückforderung 14000 anzugeben.
Die Eintragung eines Fälligkeitsdatums ist erforderlich, damit es nicht ( z. B.
bei verspäteter Umbuchung der in der Bundeskasse eingegangenen und dort zunächst in Verwahrung genommenen Zahlung) zu einer unberechtigten Mahnung durch die Bundeskasse kommen kann.
Das Fälligkeitsdatum ist wie folgt zu bestimmen:
Datum der Annahmeanordnung zuzüglich 1 Monat
Die Kassenanzeige ist mit den erforderlichen Eintragungen auf der Rückseite urschriftlich - ggf.
unter Beifügung der Annahmeanordnung - der Bundeskasse zurückzusenden.
Ab dem 01.01.2002 sind Zahlungsanordnungen nur noch in Euro zu erteilen.
Die entsprechenden HKR-Vordrucke Z-F-05, Z-F-09 und Z-F-22 sind überarbeitet und bereits an die Finanzämter ausgeliefert worden.
Anlagen
1
Muster Kassenanzeige (Vordruck BK 2/26) 385.8 KB
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