Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung nach § 17 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung nach § 17 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in Fällen der gesonderten Feststellung nach § 17 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
vom 24. Januar 2003
OFD
Cottbus, Verfügung vom 30. April 2001, S 4541 - 2 - St 231
Der Erlass des Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vom 17.04.2001 32 - S 4541 - 3/00, bekannt gegeben durch die Bezugsverfügung, erhält durch den Erlass vom 05.12.2002 31 - S 4541 - 3/00 folgende Fassung:

1. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs.

2 und 3 GrEStG - Überblick
Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
sich eine Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);
in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Nr.
1 GrEStG) oder
in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG oder einer Anteilsvereinigung (-übertragung) gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG - Ausnahmen

Einer gesonderten Feststellung bedarf es - vorbehaltlich des Erlasses vom 28. November 1997 - 32 - S 4541 - 1/97 - nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbstständige, nachvollziehbare (Kauf)preise zugeordnet werden oder im Rahmen eines Tauschvertrages wechselseitig jeweils nur ein Grundstück übertragen wird.
Soweit mehrere Finanzämter betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.

3. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG - Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)

Örtlich zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt. Sind Verkehrswerte für den Grundbesitz nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aus Vereinfachungsgründen auf die Bedarfswerte (wenn diese aus anderen Gründen für alle Grundstücke zur Verfügung stehen) oder die Einheitswerte zurückgegriffen werden. In Zweifelsfällen ( z. B.
wenn die betreffenden Finanzämter unterschiedlicher Auffassung sind) ist eine zügige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit durch die vorgesetzten Dienststellen vorzunehmen. Diese sind in solchen Fällen frühzeitig zu unterrichten.
Wird der Rechtsvorgang einem im Sinne der vorstehenden Ausführungen offensichtlich örtlich unzuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang - sofern dort auch Grundbesitz belegen ist - mit Angabe des Einheitswertes, des Verkehrswertes oder des Bedarfswertes (soweit letzterer aus anderen Gründen bekannt ist) unmittelbar und umgehend an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Durchführung eine gesonderten Feststellung zu übersenden.

4. Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG

Ist eine Gesamtgegenleistung im Rahmen einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert oder der Teilwert (§§ 9, 10 BewG
) maßgebend. Sind diese Werte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der Bedarfswerte (wenn diese aus anderen Gründen für alle Grundstücke zur Verfügung stehen) oder der Einheitswerte zueinander zurückgegriffen werden, wenn offensichtlich ist, dass sich hierdurch keine gravierenden Wertverschiebungen bei den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ergeben. Hiervon kann bei Einheitswerten nur ausgegangen werden, wenn der betroffene Grundbesitz entweder ausschließlich in den neuen oder ausschließlich in den alten Bundesländern belegen ist. In den anderen Fällen ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zeitnah unter dem Vorbehalt der N achprüfung (§ 164 AO
) mit den zur Verfügung stehenden Werten durchzuführen und später nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, wenn sich ein anderer Aufteilungsmaßstab ergibt.
Wird Grundbesitz zusammen mit anderen Gegenständen übertragen, die nicht der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, sind die Vereinfachungsgrundsätze der Tz. I.2 des FinMin Brandenburg, Erlass vom 30.09.1992, III/2 - S 4521 - 3/92 in der zuletzt durch FinMin Brandenburg, Erlass vom 11.01.2001, 32 - S 4521 - 2/00 geänderten Fassung zu beachten. Ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar, ist die Gesamtgegenleistung nach der sog. Boruttau'schen Formel unter Zugrundelegung der gemeinen Werte (Teilwerte) aufzuteilen.

5. Örtliche Zuständigkeit - Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

Bei Anwachsungen, Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken belegen ist (§ 17 Abs. 2 GrEStG).
Bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung; vgl.
Abschnitt A des FinMin Brandenburg, Erlass vom 10.02.1998, 32 - S 4521 - 1/98 in der zuletzt durch FinMin Brandenburg, Erlass vom 12.04.2000, 32 - S 4521 - 3/00 geänderten Fassung) ist nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet. Demgegenüber ist nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vollzieht (§ 1 Abs. 2 a GrEStG) bzw. deren Anteile vereinigt oder übertragen werden (§ 1 Abs. 3 GrEStG).
Werden im Rahmen einer Umwandlung auch die Steuertatbestände des § 1 Abs. 2 a bzw.
Abs. 3 GrEStG erfüllt, bleibt es - vorbehaltlich der Ausführungen im nächsten Abschnitt - bei der unterschiedlichen Zuständigkeit aus § 17 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG. Sind danach mehrere Finanzämter örtlich zuständig, ist eine gegenseitige Unterrichtung vorzunehmen.

6. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG)

In den Fällen der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) ist mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Konzern- und Organschaftsfälle die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchzuführen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der grundbesitzhaltenden Gesellschaft befindet.
Beispiel 1
An der A AG
, die in den Bezirken mehrerer Finanzämter Grundbesitz hat, ist die natürliche Person N zu 80 v. H.
beteiligt. N hält außerdem 100 v. H. der Anteile an der H GmbH
, die ihrerseits 10 v. H. der Anteile an der A AG hält. N erwirbt nun von U 5 v. H. der Anteile an der A AG. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die A AG ansässig ist.
Wird der Rechtsvorgang einem im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr.
2 GrEStG örtlich unzuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang unmittelbar und umgehend an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Durchführung einer gesonderten Feststellung zu übersenden.
In Konzern- und Organschaftsfällen mit mehrstufigen, mittelbaren Anteilsvereinigungen (-übertragungen) bietet es sich im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen gemäß § 27 AO an, die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchführen zu lassen, in dessen Bezirk sich die oberste Konzernebene oder die Organmutter befindet. Ist dieser Ort im Ausland und verfügt der Konzern bzw. die Organschaft im Inland noch über einen mehrstufigen Aufbau, ist im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchführen zu lassen, in dessen Bezirk sich die oberste inländische Entscheidungsebene befindet.
Beispiel 2:
Die H GmbH ist zu 70 v. H. an der X GmbH und 65 v. H. an der Y GmbH beteiligt. Zusammen bilden sie eine Organschaft. Die X GmbH ist zu 60 v. H. und die Y GmbH zu 40 v. H. an der grundbesitzhaltenden G GmbH beteiligt. Die H GmbH wird auf die W AG verschmolzen. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist - vorbehaltlich der Zustimmung des Steuerpflichtigen - das Finanzamt, in dessen Bezirk die W AG ansässig ist.
Wird der Rechtsvorgang in den vorgenannten Fällen einem im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG zuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen unverzüglich zwecks umgehender Durchführung der gesonderten Feststellung an das zuvor beschriebene Finanzamt weiterzuleiten oder - bei Ablehnung durch den Steuerpflichtigen - die gesonderte Feststellung selbst durchzuführen.

7. Örtliche Zuständigkeit bei Verlegung der Geschäftsleitung (§ 26 AO)

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Verlegung der Geschäftsleitung von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit nach § 26 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der beiden Finanzämter hiervon erfährt. Das bisher zuständige Finanzamt kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Finanzamt zustimmt.

8. Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)

Im Einvernehmen mit dem Finanzamt kann abweichend von der Zuständigkeitsregelung in § 17 GrEStG auch ein anderes Finanzamt die gesonderte Feststellung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

9. Anrechnung gemäß § 1 Abs. 6 GrEStG

Liegt der gesonderten Feststellung ein Rechtsvorgang zugrunde, dem ein Rechtsvorgang vorausgegangen ist, dessen Tatbestand in einem anderen Absatz des § 1 GrEStG normiert ist, und ist eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage, von der die Steuer für den vorausgegangenen Rechtsvorgang berechnet worden ist, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG vorzunehmen, so ist die Anrechnung nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung, sondern hat durch das jeweilige Steuerfestsetzungsfinanzamt (Lagefinanzamt) zu erfolgen, das auch die Steuerfestsetzung für den vorausgegangenen Rechtsvorgang durchgeführt hat.
Soweit dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt die Tatsache der Anrechnung nach § 1 Abs. 6 GrEStG bekannt wird, hat es das Lagefinanzamt entsprechend zu unterrichten.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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