WaldSperrV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV)

Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV)
vom 3. Mai 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 12] , S.325) geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 83] )
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom
20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Zulässigkeit von Sperrungen

(1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach
§ 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des
vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere
Forstbehörde zwischen den Rechten und Pflichten des Waldbesitzers sowie
denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig,
wenn sie verhältnismäßig, dass heißt
angemessen,
geeignet und
erforderlich
ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald,
den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden.
(2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf bestimmte
Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte
Betretungsarten beziehen.
(3) Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der
Waldbrandgefahrenklasse A1 und bei Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Waldbrandgefahr) in Waldgebieten der Waldbrandgefahrenklasse A
ist der Wald für das Betreten zu sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder
seiner Besucher notwendig ist.
(4) Zum Schutz des Waldes vor gesetzwidrigem Befahren mit Kraftfahrzeugen
sind in davon besonders betroffenen Gebieten Waldwege durch verschlossene
Schranken für das Befahren zu sperren, wenn der rechtmäßige
Zustand nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann. Absatz 1 bleibt hiervon
unberührt. Eine Befahrung des in § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des
Landes Brandenburg genannten Umfangs muss möglich sein.
(5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung
nach § 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg dar, wenn das
allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der
Schranken ausgeübt werden kann. Stellt das Öffnen und
Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen
Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungsweise kann die
Schranke nicht umgangen oder umfahren werden, so bedarf das Belassen oder
Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

§ 2 Verfahren

(1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen
durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie
diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach § 1
Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ist zu einer
Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es
beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind
regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen.
(2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist
aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe
erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch § 1
Abs. 1 gerechtfertigt ist.
(3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des
Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.

§ 3 Art und Umfang der Kenntlichmachung

(1) Die Sperrung von Wald ist neben der Bekanntmachung gemäß
§ 2 Abs. 3 durch geeignete Maßnahmen und Instrumente, insbesondere
Schilder, im erforderlichen Umfang für jedermann im Wald kenntlich zu
machen. Die hierfür zulässigen Schilder werden durch
Verwaltungsvorschrift der obersten Forstbehörde bekannt gemacht.
(2) Die untere Forstbehörde macht die Sperrung kenntlich.
(3) Die Waldbesitzer haben die Maßnahmen der Kenntlichmachung zu
dulden.
(4) Nach Wegfall des Sperrgrundes, Ablauf der Befristung der Sperrung sowie
nach Aufhebung der Sperrung ist die Kenntlichmachung unverzüglich zu
entfernen.

§ 4 Gesetzliche Betretungs- und Fahrverbote

Die unteren Forstbehörden haben auf gesetzliche Betretungs- oder
Fahrverbote gemäß dem Waldgesetz des Landes Brandenburg durch
Schilder hinzuweisen, wenn dies für deren Durchsetzung geboten ist. Die
hierfür zu verwendenden Schilder werden durch Verwaltungsvorschrift der
obersten Forstbehörde bekannt gemacht. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Übergangsvorschrift

Schilder, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Sperrung von Wald
oder zur Kenntlichmachung gesetzlicher Betretungs- oder Fahrverbote im Wald
aufgestellt wurden, dürfen bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung verwendet werden, sofern ihr Inhalt den Bestimmungen des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg nicht widerspricht.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 3. Mai 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
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