Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung der Zuschussfähigkeit der Kosten für Ausstattungen im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER (Erste Änderung der Richtlinie)
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung der Zuschussfähigkeit der Kosten für Ausstattungen im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER (Erste Änderung der Richtlinie)
vom 29. Januar 2019 ( ABl./20, [Nr. 4] , S.60)
I. Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER am 1. Oktober 2018 werden Kosten für Ausstattungen außer bei Vorhaben zur Stärkung der regionalen Wirtschaft nicht mehr als zuschussfähig anerkannt. Die bisherige Zuschussfähigkeit der Kosten für Ausstattungen im Bereich der öffentlichen Freizeit- und Tourismusinfrastruktur entfällt. Um den bis zum 30. September 2018 bei der Bewilligungsbehörde eingegangenen und im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der lokalen Aktionsgruppen positiv bevoteten Anträgen Rechnung zu tragen, wird das Verwaltungsverfahren mit nachfolgender Regelung ergänzt.
II. Regelung
Der Nummer D.1.2.4 der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 25. September 2018 ( ABl.
S.
1045) wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Förderausschluss gilt nicht für Vorhaben zur Erschließung touristischer Entwicklungspotenziale, wenn der Antrag auf Zuwendung bis zum 30. September 2018 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht wurde. Von dieser Regelung sind nur die Kosten für Ausstattung erfasst, die bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurden.“
III. Inkrafttreten
Nummer II. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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