Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages
Staatsvertrag über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages
vom 7. August 1997 (GVBl.I/98, [Nr. 2], S.14) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages (Gesetz vom 18.12.2007) vom 10. Oktober 2007 ( GVBl.I/07, [Nr. 17] , S.236)
Auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 sowie mit dem Ziel, den Landesplanungsvertrag zu ändern, kommen die Länder Berlin und Brandenburg (vertragschließende Länder) überein, den nachfolgenden Vertrag zu schließen:
Artikel 1 Landesentwicklungsprogramm
Die vertragschließenden Länder vereinbaren das in der Anlage 1 beigefügte gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.
Artikel 2 Änderung des Landesplanungsvertrages
Der Landesplanungsvertrag wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Brandenburger Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin sind in der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag aufgeführt; eine den Flächenumgriff des engeren Verflechtungsraumes darstellende Karte ist in der Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag enthalten."
Die bisherige Anlage zum Landesplanungsvertrag wird Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag und erhält die sich aus der Anlage 2 zu diesem Vertrag ergebende Fassung.
Nach der Anlage 1 zum Landesplanungsvertrag wird die Anlage 3 zu diesem Vertrag als Anlage 2 zum Landesplanungsvertrag dem Landesplanungsvertrag angefügt.
Artikel 3 Geltungsdauer und Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Das Landesentwicklungsprogramm kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Berlin, den 7. August 1997
Eberhard Diepgen Für das Land Berlin Regierender Bürgermeister | Manfred Stolpe Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident |
Anlage 1
Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2004 (GVBl.I/04, S.11), geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 10. Oktober 2007 (Gesetz vom 18.12.2007) (GVBl.I/07, S. 235)
Inhaltsübersicht
§ 1 bis § 15 aufgehoben § 16 Siedlungsentwicklung § 17 und § 18 aufgehoben § 19 Verkehr und Kommunikation § 20 bis § 37 Sozialwesen aufgehoben
Anhang A, B1 und B2 aufgehoben
§ 1 - § 15
(aufgehoben)
§ 16 Siedlungsentwicklung
(1) aufgehoben
(2) aufgehoben
(3) aufgehoben
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben
(6) Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur dort zuzulassen, wo deren Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. Der Anteil von Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren ist auf ein Maß zu begrenzen, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet. Dabei ist auf siedlungsstrukturelle Verträglichkeit und städtebauliche Einbindung hinzuwirken.
(7) aufgehoben
§ 17 - § 18
(aufgehoben)
§ 19 Verkehr und Kommunikation
(1) aufgehoben
(2) aufgehoben
(3) aufgehoben
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben
(6) aufgehoben
(7) aufgehoben
(8) aufgehoben
(9) aufgehoben
(10) aufgehoben
(11) Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg zu erwartende Bedarf an Luftverkehrskapazitäten soll durch rechtzeitige Bereitstellung vornehmlich innerhalb des bestehenden internationalen Flughafensystems, insbesondere unter Verringerung der Lärmbetroffenheit, gedeckt werden. Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsanschluss für Berlin und Brandenburg möglichst auf einen Flughafen konzentriert werden. Hierbei soll eine enge räumliche Beziehung des Flughafens zum Aufkommensschwerpunkt Berlin mit kurzen Zugangswegen und unter Einbindung in das vorhandene Verkehrssystem, insbesondere zum Schienennetz und zum öffentlichen Personennahverkehr, angestrebt werden. Die für den Flughafen sowie für seine Funktionsfähigkeit notwendigen Flächen sollen gesichert werden. Für die allgemeine Luftfahrt sollen ergänzend regionale Flugplätze geschaffen werden. Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs soll zugunsten des Eisenbahnfernverkehrs erheblich verringert werden.
(12) aufgehoben
(13) aufgehoben
(14) aufgehoben
§ 20 - § 37
(aufgehoben)
Anhänge A, B1 und B2 aufgehoben
zum Gesetz
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