Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülitzer Kohlegruben"
vom 23. Mai 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 14] , S.210)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz
wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Gülitzer Kohlegruben“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 105 Hektar. Es
umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Gülitz-Reetz | Gülitz | 5, 6; |
Gülitz-Reetz | Wüsten-Vahrnow | 2 |
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die
betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser
Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3
Nr. 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000
ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den
Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim
Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des im Mecklenburg-Brandenburgischen Platten- und
Hügelland gelegenen Naturschutzgebietes, das durch nahezu geschlossene
Laubwaldbestände und zahlreiche Kleingewässer, die durch Abbau von
oberflächennahen Braunkohlevorkommen entstanden sind, geprägt ist,
ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer für
Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Großseggenriede sowie
verschiedener naturnaher Waldgesellschaften, wie zum Beispiel der
Walzenseggen-Erlenbruchwald;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender
Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere
Wasserfeder (Hottonia palustris), Großes Zweiblatt (Listera ovata) und
Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise
Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender
Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,
insbesondere Waldeidechse (Lacerta vivipara), Zauneidechse (Lacerta agilis),
Laubfrosch (Hyla arborea), Moorfrosch (Rana arvalis), Laufkäfer (Carabus
arvensis, Carabus hortensis), Kleiner Feuerfalter (Lycaena phlaeas),
Kaisermantel (Argynnis paphia), Kleiner Perlmuttfalter (Argynnis lathonia) und
Große Königslibelle (Anax imperator);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des
regionalen Biotopverbundes zwischen der Schlatbachniederung und dem
Gewässersystem der Stepenitz.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft
Prignitz-Stepenitz“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG,
insbesondere Kranich (Grus grus), Ortholan (Emberiza hortulana), Rotmilan
(Milvus milvus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzspecht (Dryocopus
martius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für
regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie die Waldschnepfe (Scolopax
rusticola);
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Gülitzer
Kohlegruben“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen
von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des
Magnopotamions und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit
Quercus robur (Stiel-Eiche) als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
(„natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der
Richtlinie 92/43/EWG),
von Birken-Moorwald und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa
(Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als
prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne
des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem
Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet,
seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören,
beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn
dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie
Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder
anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten
aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder
eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem
Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6
des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu
warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste
Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang
hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu
verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu
beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel
Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser und
Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen
Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen
oder neu anzusäen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche
Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der
Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht
überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von
1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Mineraldünger und
Sekundärrohstoffdünger wie Abwasser und Klärschlamm einzusetzen.
Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22. Bei Wildschäden sind
Nachsaaten mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.
Ausgenommen von Nummer 1 Buchstabe a ist die landwirtschaftliche Nutzung des
Grünlandes auf den in der topografischen Karte zur Verordnung
gekennzeichneten Flächen der Gemarkung Wüsten Vahrnow, Flur 2,
Flurstücke 269, 270, 273 bis 275, 283 bis 290, 291/1 und 293 unter
Einhaltung eines zehn Meter breiten aus der Nutzung zu nehmenden Streifens,
gerechnet von der Mittelwasserlinie zweier Kleingewässer auf vorgenannten
Flurstücken. Der Bereich ist in den topografischen Karten (Blatt 1 und 3)
gekennzeichnet,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige
Beschädigungen sowie Ränder von Gewässern wirksam gegen
Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt werden;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b
genannten Waldgesellschaften eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise
und die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als
30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß
nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser
über 65 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
ein Altholzanteil von mindestens zehn vom Hundert am aktuellen
Bestandesvorrat zu sichern ist,
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden
dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter
Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als
Hauptbaumart eingesetzt werden,
hydromorphe Böden nur bei Frost und Böden mit einem hohen Anteil
an feinkörnigem Substrat nur bei Frost oder in Trockenperioden auf
dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
im Birken-Moorwald keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land
Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2
Nr. 17 und 18 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der
Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 gilt,
das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
dass in der Zeit vom 1. Februar bis 31. August eines jeden Jahres die Jagd nur
vom Ansitz aus erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur
Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung
ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter
Biotope.
Im Übrigen bleiben die Anlage von Futterstellen,
Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem
31. August eines jeden Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die
ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig
bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen
und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende
Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des
Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die
Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte
Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von
Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist;
das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
die Uferbereiche der als Laichgewässer von Amphibien genutzten
Stillgewässer sollen teilweise von Gehölzbestand freigehalten werden;
im Uferbereich der Gewässer auf Flächen der Gemarkung
Wüsten-Vahrnow, Flur 2, Flurstücke 287, 288, 289, 290, 291/1 soll ein
stauden- und gebüschreicher Saum entwickelt werden;
eine Mahd beziehungsweise Entbuschung der Großseggenriede soll nach
Bedarf erfolgen;
die Nadelholzforste sollen entsprechend den standörtlichen
Bedingungen in naturnahe Laubwälder umgewandelt werden;
die Ackerfläche in der Gemarkung Wüsten-Vahrnow, Flur 2,
Flurstück 324 soll langfristig in Grünland umgewandelt werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50
000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung
festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur
Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen
Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften
enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile
von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender
Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes,
§§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur
innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der
verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche
gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für
Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann
beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von
vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1
genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2006
in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 23. Mai 2006
Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Gülitzer Kohlegruben“
Landkreis: Prignitz
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|---|
Gülitz-Reetz | Wüsten-Vahrnow | 2 | 269, 270, 273 bis 283, 285 bis 290, 291/1, 293, 298 anteilig, 322 anteilig, 323, 324, 325 anteilig, 326 anteilig, 327 anteilig, 328 bis 331, 332 anteilig, 333, 334, 335 anteilig, 336 anteilig, 337 anteilig; |
Gülitz-Reetz | Gülitz | 5 | 6 bis 10, 11 anteilig, 16, 17, 18/1, 18/2, 19/1 anteilig, 20 anteilig, 22 anteilig, 23/5; |
Gülitz-Reetz | Gülitz | 6 | 95 anteilig, 96 bis 99, 100 anteilig, 103 bis 116, 119/1, 121 bis 128, 134 anteilig, 135 bis 145, 147/1, 148 bis 155, 157/1, 159 bis 161, 162 anteilig, 165 anteilig, 168/1, 169 bis 172, 177 bis 184, 186/1, 187 bis 197, 253, 255, 257 anteilig. |
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Blatt-Nr. | Kartenblatt | Titel | Unterzeichnung |
---|---|---|---|
1 | 2737-SW | Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 5. April 2006 |
2 | 2737-SO | Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006 |
3 | 2837-NW | Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006 |
4 | 2837-NO | Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006 |
2. Flurkarten
Blatt-Nr. | Gemarkung | Flur | Maßstab | Titel | Unterzeichnung |
---|---|---|---|---|---|
1 | Gülitz | 5 | 1 : 2 500 | Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006 |
2 | Gülitz | 6 | 1 : 5 000 | Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 2006 |
3 | Wüsten-Vahrnow | 2 | 1 : 5 000 | Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülitzer Kohlegruben“ | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 5. April 200606 |
Feedback