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Verordnung zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV - BZVEUV)

Verordnung zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Beamtenzuständigkeitsverordnung Stiftung EUV - BZVEUV)
vom 2. März 2008 ( GVBl.II/08, [Nr. 06] , S.97)
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt
(Oder)“ vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 206) verordnet die Ministerin für
Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen:

Abschnitt 1 Besoldung

§ 1

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) wird, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt, von der Zentralen Bezügestelle des Landes
Brandenburg (ZBB) festgesetzt. Für die Festsetzung übernimmt die ZBB namens und
im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die in § 2
aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stelle.
(2) Die in § 7 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und in § 9a Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 3
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Grund des § 6 Abs 2 des
Brandenburgischen Besoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben
unberührt. Die Entscheidung gemäß § 9a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
trifft für die Präsidentin oder den Präsidenten der Europa-Universität Viadrina
Frankfurt (Oder) die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

§ 2

Die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für:
die Festsetzung des Besoldungsdienstalters,
die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die
Mehrarbeitsvergütung,
die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von
funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und
sonstigen Vergütungen und soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen
beruhen, die nur der Personalakten führenden Stelle bekannt sind, die
Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die
erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlages nach der
Sonderzuschlagsverordnung gemäß § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 9a Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes, soweit § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 2 Versorgung

§ 3

(1) Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde für die Versorgungsberechtigten der Stiftung
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6
des Beamtenversorgungsgesetzes ist die ZBB.
(2) Die ZBB übernimmt namens und im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) die folgenden
Aufgaben der obersten Dienstbehörde:
Anordnung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über ergänzende
Bestimmungen zur Beamtenversorgung im Land Brandenburg, § 35 Abs. 3 Satz 2
und § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Feststellung gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben eines
Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
Entzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) ist zuständig für folgende Aufgaben auf dem Gebiet der
Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes für aktive
Beamtinnen und Beamte:
Entscheidung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienstunfall
vorliegt und ob der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt
hat,
Festsetzung der Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes,
Anordnung der ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes,
Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 4

Die ZBB übernimmt außerdem namens und im Auftrag der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) folgende
Aufgaben:
Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Erstattung und Anforderung von Anteilen an den Versorgungsbezügen gemäß den §§ 107b und
107c des Beamtenversorgungsgesetzes,
Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Abs. 4 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch,
Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung
durch den Träger der Versorgungslast gemäß § 225 Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in dieser Verordnung genannten
Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.

§ 5

Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung nach § 52 Abs. 2
Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die nach § 3 jeweils zuständige
Stelle.

Abschnitt 3 Erlass von Widerspruchsbescheiden und Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 6

Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und
Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und
Beamten der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) sowie deren
Hinterbliebenen wird auf die ZBB übertragen, soweit diese die mit dem
Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.

§ 7

Die Vertretung der Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die ZBB übertragen, soweit diese über den
Widerspruch zu entscheiden hat. Dies gilt entsprechend für die Verfahren auf
einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. März 2008 in Kraft.
Potsdam, den 2. März 2008
Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka
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