Erlass Nr. 08/2017 im Ausländerrecht<br> Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA);<br> Allgemeine Weisung in Bezug auf die Führung des AZR bei unterschiedlichen Namensschreibweisen und auf die ...
DE - Landesrecht Brandenburg

Erlass Nr. 08/2017 im Ausländerrecht Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA); Allgemeine Weisung in Bezug auf die Führung des AZR bei unterschiedlichen Namensschreibweisen und auf die Festlegung eines Geburtsdatums bei offenkundig nicht vorhandenen Identitätspapieren

Erlass Nr. 08/2017 im Ausländerrecht Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA); Allgemeine Weisung in Bezug auf die Führung des AZR bei unterschiedlichen Namensschreibweisen und auf die Festlegung eines Geburtsdatums bei offenkundig nicht vorhandenen Identitätspapieren
vom 6. Oktober 2017 geändert durch Allgemeine Weisung Nr. 1/2020 vom 10. Januar 2020

1. Regelungsanlass

In der gemeinsamen Konferenz der Jugendämter und Ausländerbehörden des Landes Brandenburg am 09.11.2016 wurde vorgetragen ( vgl.
Information Nr.
62/2016), dass es immer wieder in der Praxis vorkommt, dass voneinander abweichende Namensschreibweisen und Geburtsdaten des UMA durch verschiedene öffentliche Stellen benutzt würden. Hierbei bestünde insbesondere die Gefahr, dass mehrere Datensätze im AZR
zu ein und derselben Person angelegt werden. Fraglich wäre hierbei, welche Daten des UMA gegenüber Behörden verwendet werden sollen.
Darüber hinaus wurde die Frage aufgeworfen, welche Behörde das Geburtsdatum und die Namensschreibweise des UMA festlegt und wer für diese Daten zuständig ist, wenn sich im Rahmen des Clearingverfahrens die Volljährigkeit des Ausländers herausstellt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die durch Artikel 3 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 erfolgte Änderung des § 42 Abs.
2 des SGB VIII
hinzuweisen.

2. Unterschiedliche Namensschreibweisen und Geburtsdaten/mehrere Datensätze im AZR

a) Regelfall
Stellt die Ausländerbehörde z. B.
durch Übermittlung durch das Jugendamt fest, dass ein im AZR angelegter Datensatz zu einem UMA geändert werden muss, führt sie dies in eigener Datenverarbeitungsbefugnis aus.
b) Ausnahmen
Seit dem 30. Juli 2004 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die sog.
Registerbehörde für das Ausländerzentralregister (AZR), aber das Bundesverwaltungsamt (BVA) als Dienstleister unterstützt und berät das BAMF und das BMI
zu technischen Möglichkeiten, erteilt Auskünfte und ist für Datenverarbeitung und -pflege zuständig. Stellt die Ausländerbehörde nun fest, dass es zu einem Ausländer mehrere Datensätze gibt, die voneinander abweichen, aber ein und dieselbe Person meinen, teilt sie dies per
E-Mail
an die Adresse azr@bva.bund.de mit und bittet um Zusammenführung der Datensätze. Das BVA führt dann die Datensätze technisch zusammen. Die Ausländerbehörde als aktenführende Stelle ist dabei „Herrin“ der Daten und legt in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt fest, welche Daten im Schriftverkehr nach außen verwendet werden. Dies ergibt sich aus § 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG). Danach sind die Ausländerbehörden (eigentlich: die in § 6 bezeichneten öffentlichen Stellen) gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich.
Anlagen
1
Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. Oktober 2017 768.9 KB
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