Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Staaken
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Staaken
vom 20. Februar 2001 ( GVBl.II/01, [Nr. 05] , S.56) geändert durch Artikel 134 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.52)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Staaken das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die Osthavelländische Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung (OWA) GmbH. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Havelland, 14641 Nauen, Brandenburger Straße 25, der Stadt 14612 Falkensee, Falkenhagener Straße 43/47 und der Gemeinde 14624 Dallgow-Döberitz, Wilmsstraße 41, hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.
§ 3 Schutzbestimmungen
Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.
§ 4 Schutz der Zone III B
In der weiteren Schutzzone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm,
das Errichten oder Erweitern von Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silagesickersaft-Auffangbehälter in monolithischer Bauweise, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung von Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
die Umwidmung von Dauergrünland entsprechend Anlage 3 Nr. 3,
offener Ackerboden entsprechend Anlage 3 Nr. 4,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten oder Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall und bergbaulichen Rückständen, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken oder Chemikalienlager,
das Errichten von Wärmekraftwerken,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Errichten von Rangier- und Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Tontaubenschießanlagen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen,
das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen.
§ 5 Schutz der Zone III A
In der weiteren Schutzzone III A sind verboten:
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen oder mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind oder deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Freilandtierhaltung entsprechend Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,
das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser - in Oberflächengewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,
das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.
§ 6 Schutz der Zone II
In der engeren Schutzzone sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
das Errichten von befestigten Dungstätten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,
die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger,
das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterbereitung,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,
die Beweidung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Errichtung landwirtschaftlicher Dränagen,
das Errichten von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbaulichen Rückständen,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
der Transport radioaktiver Materialien,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials,
das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
das Errichten von Trockenaborten,
das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und wenn die Entwässerungsanlagen den in § 5 Nr. 8 genannten Anforderungen genügen,
das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser, in Oberflächengewässer,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Bahnlinien, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,
das Errichten von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden.
§ 7 Schutz der Zone I
Im Fassungsbereich sind verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung
Die Verbote des § 4 Nr. 25, des § 5 Nr. 5 und 6, des § 6 Nr. 21, 22, 28, 30 und 31 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 9 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 13 nicht widerruflich.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 10 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.
§ 11 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwasserbeobachtungsbrunnen
zu dulden.
(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt.
§ 12 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 14 In-Kraftreten, Außer-Kraftreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 0057/76 vom 22. Juli 1976 des Kreistages Nauen festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Staaken aufgehoben.
Potsdam, den 20. Februar 2001
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenze der Zone I verläuft als Kreis mit einem Radius von 10 m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt. Soweit bei zwei Brunnen der Abstand der Kreise untereinander weniger als 5 m beträgt, wird die Grenze der Zone I aus den beiden gemeinsamen Tangenten der Kreise gebildet, die durch die außen liegenden Halbkreise zu einem geschlossenen Linienzug verbunden werden. Soweit bei mehr als zwei Brunnen der Abstand der Kreise untereinander weniger als 5 m beträgt, wird die Grenze der Zone I aus den an ihren Schnittpunkten miteinander verbundenen gemeinsamen Tangenten zweier jeweils nebeneinander liegender Kreise gebildet, die durch die außen liegenden Halbkreise zu einem geschlossenen Linienzug verbunden werden.
In der nebenstehenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden. Die Angabe der Brunnenkoordinaten erfolgt im Koordinatensystem 40/83 Gauß-Krügeressel.
Die Brunnen befinden sich in der Gemarkung Dallgow-Döberitz, Flur 3, in unmittelbarer Grenzlage zu Berlin-Spandau am Neukircher Weg, ca. 300 m nordwestlich des Bahnhofes Staaken. Die Brunnen sind in einem Nord-Süd gerichteten, etwa 150 m breiten und 600 m langen, locker waldbestandenen Geländestreifen zwischen dem Torweg im Süden und der Fachinger Straße im Norden (Nordgalerie) und auf einem sich in Ost-West-Richtung erstreckenden Freigelände zwischen Wasserwerk und dem Waldgebiet „Großes Eichholz“ (Westgalerie) angeordnet.
Brunnen-Nr. | Hochwert | Rechtswert |
---|---|---|
7b | 58 23 863 | 45 76 405 |
8a | 58 23 943 | 45 76 445 |
9a | 58 23 895 | 45 76 431 |
10a | 58 23 958 | 45 76 424 |
24 | 58 23 954 | 45 76 436 |
23 | 58 23 925 | 45 76 388 |
25 | 58 24 005 | 45 76 383 |
17 | 58 23 861 | 45 76 330 |
17a | 58 23 869 | 45 76 330 |
18 | 58 23 921 | 45 76 339 |
18a | 58 23 916 | 45 76 346 |
19a | 58 23 995 | 45 76 366 |
20 | 58 23 781 | 45 76 327 |
101 | 58 23 852,2 | 45 76 201,5 |
102 | 58 23 843,8 | 45 76 197,8 |
103 | 58 23 879,8 | 45 76 145,3 |
104 | 58 23 871,8 | 45 76 141,1 |
105 | 58 23 907,5 | 45 76 088,7 |
106 | 58 23 900,2 | 45 76 083,5 |
107 | 58 23 935,6 | 45 76 031,6 |
108 | 58 23 927,9 | 45 76 026,8 |
109 | 58 23 963,1 | 45 75 975,5 |
110 | 58 23 955,2 | 45 75 970,9 |
11 | 58 24 028 | 45 76 418 |
12 | 58 24 084 | 45 76 418 |
13a | 58 24 155 | 45 76 440 |
2. Engere Schutzzone (Zone II)
Die Beschreibung der Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Süden des Landkreises Havelland in der Gemarkung Dallgow-Döberitz an der Landesgrenze zu Berlin.
Die im Folgenden genannten Straßen und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone II.
Beginnend mit dem Schnittpunkt der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin mit der Straße Eichholzbahn verläuft die Grenze der Zone II in westlicher Richtung entlang der Straße Eichholzbahn ca. 250 m bis zur Gabelung, von dort nach rechts entlang der Eichholzbahn erst ca. 40 m in nordwestlicher Richtung, dann weiter nach links ca. 310 m entlang der Eichholzbahn in westlicher Richtung bis zu dem aus nordöstlicher Richtung einmündenden Fußweg, von dort 160 m in nordöstlicher Richtung entlang des Fußweges, dann im rechten Winkel abbiegend auf einer gedachten geraden Linie ca. 170 m in nordwestlicher Richtung bis zur Grenze der Flurstücke 55 und 56, von dort ca. 480 m in nordöstlicher Richtung auf der Grenze der Flurstücke 55 und 56 bis zum Nordufer des am Rand des „Eichholzes“ verlaufenden „Russengrabens“, von dort entlang der Böschungsoberkante des Nordufers des Russengrabens ca. 370 m in südöstlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 60 der Falkenseer Flur 32, von dort ca. 240 m in nordöstlicher Richtung auf der westlichen Grenze des Flurstückes 60 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 60, von dort ca. 180 m in südöstlicher Richtung auf der nördlichen Grenze des Flurstückes 60 bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, von dort auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin mit der Straße Eichholzbahn, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone II.
3. Weitere Schutzzone (Zone III A)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Süden des Landkreises Havelland in der Gemarkung Dallgow-Döberitz, ca. 50 m nördlich des Schnittpunktes der Bundesstraße B 5 (Hamburger Chaussee) mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin. Die im Folgenden genannten Straßen und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beginnend mit dem Schnittpunkt der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin mit dem Alten Spandauer Landweg, der in östlicher Richtung in die Straße „An der Spitze“ übergeht, verläuft die Grenze der Zone III A ca. 2 km in westlicher Richtung entlang des Alten Spandauer Landweges bis zur Landesstraße L 20, von dort entlang der L 20 in nördlicher Richtung bis zum Königsgraben an der südlichen Ortsgrenze von Falkensee, von dort ca. 130 m in östlicher Richtung entlang des Königsgrabens bis zur Einmündung des Russengrabens, von dort ca. 450 m in östlicher Richtung entlang des Russengrabens bis zur Einmündung des Grabens, der im Bereich des Flurstückes 80 der Flur 33 aus nördlicher Richtung in den Russengraben einmündet, von dort ca. 50 m in nördlicher Richtung entlang dieses Grabens bis zur Oskar-voniller-Straße, von dort in östlicher Richtung entlang der Oskar-voniller-Straße bis zur Potterstraße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Potterstraße bis zur Straße der Einheit, von dort ca. 250 m in östlicher Richtung entlang der Straße der Einheit bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 690/2 der Flur 31, von dort ca. 170 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 690/2 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 690/2, von dort ca. 100 m in nördlicher Richtung auf einer gedachten geraden, die Bahnlinie etwa rechtwinklig schneidenden Linie bis zum südlichen Ende der Grenze zwischen den Grundstücken Kastanienallee 75 (Flur 31 Flurstück 441) und 73, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Kastanienallee 75 (Flur 31 Flurstück 441) und 73 bis zur Buchenstraße, von dort entlang der Buchenstraße bis zur Seegefelder Straße, von dort ca. 130 m in südöstlicher Richtung entlang der Seegefelder Straße bis zur von links einmündenden Remscheider Straße, von dort entlang der Remscheider Straße bis zur Bochumer Straße, von dort in südöstlicher Richtung entlang der Bochumer Straße bis zur Elberfelder Straße, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Elberfelder Straße bis zur Duisburger Straße, von dort in südöstlicher Richtung entlang der Duisburger Straße bis zur Essener Straße, von dort ca. 370 m in nordöstlicher Richtung entlang der Essener Straße bis zum Schlaggraben, von dort ca. 350 m in östlicher Richtung entlang des Schlaggrabens bis zur sog. „Panzerstraße“, von dort ca. 70 m in südwestlicher Richtung entlang der Panzerstraße bis zu dem von Osten einmündenden, am Nordufer der DEMAG-Seen verlaufenden Fußweg, von dort ca. 350 m in östlicher Richtung entlang dieses Fußweges bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, von dort in südlicher Richtung auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze mit dem Alten Spandauer Landweg, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III A.
4. Weitere Schutzzone (Zone III B)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Osten des Landkreises Havelland in der Gemarkung Dallgow-Döberitz an der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin. Die im Folgenden genannten Straßen und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B. Die Angabe der nachfolgend genannten Koordinaten erfolgt im Koordinatensystem 40/83 Gauß-Krügeressel.
Beg
üdös
Anm.:
Die Anlage 2 wurde nicht aufgenommen.
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart | Dungeinheiten (DE) pro Tier |
---|---|
Milchkuh, über 2 Jahre | 1,0 |
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre | 0,5 |
Rinder, 1 bis 2 Jahre | 0,7 |
Jungvieh bis 1 Jahr | 0,3 |
Kälber bis 3 Monate | 0,11 |
Zuchtsau mit Nachzucht | 0,33 |
Schweine > 20 kg | 0,14 |
Legehennen | 0,01 |
Junghennen | 0,005 |
Masthähnchen | 0,0033 |
Mastenten, 7 Wochen | 0,0066 |
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen | 0,01 |
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
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