Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)
vom 30. Mai 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 17] , S.346, 349) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 ( GVBl.II/18, [Nr. 70] , S.6)
§ 1
Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
Anlage
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Gefahrstoffrecht 1.1 Chemikaliengesetz 1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung 1.3 Gefahrstoffverordnung 1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen 1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung 1.6 Biostoffverordnung.
2 Gentechnikrecht 2.1 Gentechnikgesetz 2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung 2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
4 Sprengstoffrecht 4.1 Sprengstoffgesetz 4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz 4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LAVG | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe |
OrdB | örtliche Ordnungsbehörde |
LR/OBM | Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde |
LfU | Landesamt für Umwelt |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie |
MIK | Ministerium des Innern und für Kommunales |
MLUL | Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft |
MdJEV | Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik |
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Gefahrstoffrecht | ||
1.1 | Chemikaliengesetz | ||
1.1.1 | § 9 Absatz 1 | Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) | LAVG |
1.1.2 | § 9 Absatz 2 | Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 | MdJEV |
1.1.3 | § 10 Absatz 2 | Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel | LAVG |
1.1.4 | § 16e Absatz 3 | Bezeichnung der medizinischen Einrichtung | MASGF |
1.1.5 | § 16f Absatz 2 | Entgegennahme von Mitteilungen | LAVG |
1.1.6 | § 19a Absatz 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung | MdJEV |
1.1.7 | § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b | Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall | MdJEV |
1.1.8 | § 19b Absatz 1 | Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag | MdJEV |
1.1.9 | § 19c Absatz 1 Satz 3 | Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung | MdJEV |
1.1.10 | § 21 | Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen | |
1.1.10.1 | § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 | Überwachung des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LAVG |
1.1.10.2 | § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemische und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LAVG |
1.1.10.3 | § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | Bei Inverkehrbringern: LAVG, bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAVG/LBGR, im Übrigen: OrdB |
1.1.10.4 | § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LAVG |
1.1.10.5 | § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 | Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | LAVG/LBGR |
1.1.10.6 | § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 | Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 | MdJEV |
1.1.10.7 | § 21 Absatz 6a | Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren | LAVG |
1.1.11 | § 21 Absatz 7 | Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe | LAVG |
1.1.12 | § 21a Absatz 1 Satz 2 | Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen | LAVG |
1.1.13 | § 21a Absatz 2 Satz 1 | Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde | LAVG |
1.1.14 | § 21a Absatz 2 Satz 2 | Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung | LAVG |
1.1.15 | § 22 Absatz 1 Satz 1 | Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle | MdJEV |
1.1.16 | § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 | Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde | LAVG |
1.1.17 | § 22 Absatz 1a Nummer 1 | Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle | LAVG |
1.1.18 | § 22 Absatz 1a Nummer 2 | Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen | LAVG |
1.1.19 | § 23 Absatz 1 und 2 | Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung | Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden |
1.1.20 | § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich - der Chemikalien-Verbotsverordnung: LAVG, - der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LAVG/LBGR |
1.1.21 | § 27 | Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen | LBGR |
1.2 | Chemikalien-Verbotsverordnung | ||
1.2.1 | § 1 Absatz 3 | Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag | MdJEV |
1.2.2 | § 2 Absatz 1 | Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen | LAVG |
1.2.3 | § 2 Absatz 3 | Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2 | LAVG |
1.2.4 | § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3 | Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2 | LAVG |
1.2.5 | § 5 Absatz 1 Nummer 1 | Durchführung der Sachkundeprüfung | LAVG |
1.2.6 | § 5 Absatz 1 Nummer 7 | Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums | LAVG |
1.2.7 | § 5 Absatz 3 Nummer 1 | Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG | LAVG |
1.3 | Gefahrstoffverordnung | ||
1.3.1 | § 2 Absatz 17 | Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertig | LAVG |
1.3.2 | Abschnitt 2 | Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit: Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 | LAVG |
1.3.3 | Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang l und II | Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24 | LAVG/LBGR |
1.3.4 | Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2 | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
1.3.5 | Anhang I Nummer 3.6 | Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen | LR/OBM |
1.4 | Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen | ||
1.4.1 | Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen | ||
1.4.1.1 | Artikel 13 Absatz 1 | Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke | LAVG /LBGR |
1.4.1.2 | Artikel 27 Absatz 1 | Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten Daten | LAVG/LBGR |
1.4.1.3 | Artikel 27 Absatz 7 | Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten Berichte | LAVG/LBGR |
1.4.1.4 | Artikel 28 Absatz 1 | Durchführung der Überwachung bei Unternehmen | LAVG/LBGR |
1.4.1.5 | Gesamter Verordnungstext ansonsten | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
1.5 | Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung | ||
1.5.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
1.6 | Biostoffverordnung | ||
1.6.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG/LBGR |
2 | Gentechnikrecht | ||
2.1 | Gentechnikgesetz | ||
2.1.1 | § 16 Absatz 4 | Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung | MdJEV |
2.1.2 | Gesetzestext im Übrigen | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
2.2 | Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung | ||
2.2.1 | Jeweils gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
2.3 | Gentechnik-Beteiligungsverordnung | ||
2.3.1 | § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1 | Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | MdJEV |
2.3.2 | Verordnungstext im Übrigen | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
2.4 | Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung | ||
2.4.1 | gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde | MLUL |
3 | Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung | ||
3.1 | § 12 Absatz 2 Satz 2 | Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt | MdJEV |
3.2 | Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG |
4 | Sprengstoffrecht | ||
4.1 | Sprengstoffgesetz | ||
4.1.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I | ||
4.1.1.1 | § 5a Absatz 1 Nummer 4 | Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 Absatz 1 und 1a | LAVG |
4.1.1.2 | § 5d | Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen | LAVG/LBGR |
4.1.1.3 | § 5e | Benennung und Überwachung der benannten Stelle | ZLS |
4.1.1.4 | § 5g Absatz 6 | Anordnung von Anforderungen bei der Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör | LAVG/LBGR |
4.1.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II | ||
4.1.2.1 | § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) | Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAVG/LBGR |
4.1.2.2 | § 8 Absatz 4 | Überprüfung in regelmäßigen Abständen | LAVG/LBGR |
4.1.2.3 | § 8a Absatz 4 | Aussetzen der Entscheidung | LAVG/LBGR |
4.1.2.4 | § 8a Absatz 5 | Einholen von Auskünften | LAVG/LBGR |
4.1.2.5 | § 8b Absatz 1 | Feststellen der persönlichen Eignung | LAVG/LBGR |
4.1.2.6 | § 8b Absatz 2 | Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Begutachtung | LAVG/LBGR |
4.1.2.7 | § 9 Absatz 1 | Abnahme einer Fachkundeprüfung (in Verbindung mit §§ 30, 31 Absatz 2 bis 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) | LAVG/LBGR |
4.1.2.8 | § 9 Absatz 2 | Anerkennung der erbrachten Fachkunde durch Tätigkeit und Ausbildung | LAVG/LBGR |
4.1.2.9 | § 11 Satz 2 | Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAVG/LBGR |
4.1.2.10 | § 12 Absatz 1 Satz 3 | Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 | LAVG/LBGR |
4.1.2.11 | § 12 Absatz 2 | Untersagung der Fortsetzung des Betriebes | LAVG/LBGR |
4.1.2.12 | § 14 | Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person | LAVG/LBGR |
4.1.2.13 | § 15 Absatz 1 Satz 2 | Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen | LAVG/LBGR |
4.1.2.14 | § 15 Absatz 4 Satz 2 | Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden | LAVG/LBGR |
4.1.2.15 | § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) | Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes | LAVG/LBGR |
4.1.2.16 | § 16 Absatz 1 | Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des Verzeichnisses | LAVG/LBGR |
4.1.2.17 | § 16c Absatz 3 | Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des Verzeichnisses | LAVG/LBGR |
4.1.2.18 | § 16e | Entgegennahme der Unterrichtung des Herstellers | LAVG/LBGR |
4.1.2.19 | § 16g Absatz 2 | Einsichtnahme in die technischen Unterlagen | LAVG/LBGR |
4.1.2.20 | § 16h Absatz 2 | Entgegennahme der Unterrichtung des Einführers | LAVG/LBGR |
4.1.2.21 | § 16i Absatz 4 | Entgegennahme der Unterrichtung des Händlers | LAVG/LBGR |
4.1.2.22 | § 16k | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG/LBGR |
4.1.2.23 | § 16l | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG/LBGR |
4.1.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III | ||
4.1.3.1 | § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU |
4.1.3.2 | § 17 Absatz 4 | Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe | LAVG |
4.1.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV | ||
4.1.4.1 | § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) | Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAVG/LBGR |
4.1.4.2 | § 20 Absatz 4 | Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein | LAVG/LBGR |
4.1.4.3 | § 21 Absatz 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen | LAVG/LBGR |
4.1.4.4 | § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2) | Zulassung von Ausnahmen | OrdB |
4.1.4.5 | § 23 (auch in Verbindung mit § 28) | Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes | LAVG/LBGR |
4.1.4.6 | § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) | Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs | LAVG/LBGR |
4.1.4.7 | § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28) | Entgegennahme der Unfallanzeige | LAVG/LBGR |
4.1.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V | ||
4.1.5.1 | § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) | Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich | LAVG |
4.1.5.2 | § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34) | Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis | LAVG |
4.1.6 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI | ||
4.1.6.1 | §§ 30, 31 | Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 | LAVG/LBGR |
4.1.6.2 | § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3) | Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen | LAVG/LBGR, für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB |
4.1.6.3 | § 32 Absatz 2 bis 5 | Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen | LAVG/LBGR |
4.1.6.4 | § 33 | Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe | LAVG/LBGR |
4.1.6.5 | § 33b | Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör | LAVG/LBGR |
4.1.6.6 | § 33c Absatz 1 | Treffen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern oder Dritten | LAVG/LBGR |
4.1.6.7 | § 33c Absatz 2 | Übermittlung von Einwänden an das Bundesministerium des Innern | MASGF |
4.1.6.8 | § 33c Absatz 3 | Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsaktes auf Verlangen der Europäischen Kommission | LAVG/LBGR |
4.1.6.9 | § 33d | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAVG/LBGR |
4.1.7 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII | ||
4.1.7.1 | § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3) | Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen | LAVG/LBGR |
4.1.7.2 | § 35 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung | LAVG/LBGR |
4.1.7.3 | § 35 Absatz 2 | Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger | LAVG/LBGR |
4.1.7.4 | § 39a Absatz 1 | Meldung an die Meldebehörde | LAVG/LBGR |
4.1.7.5 | § 39a Absatz 2 | Entgegennahme von Meldungen der Meldebehörde | LAVG/LBGR |
4.1.8 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII | ||
4.1.8.1 | § 40 Absatz 1 und 2 | Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr | LAVG/LBGR/OrdB |
4.1.8.2 | § 41 Absatz 1 Nummer 1c bis 1f; § 41 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b; § 41 Absatz 1 Nummer 4; § 41 Absatz 1 Nummer 4a; § 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15; § 41 Absatz 1 Nummer 17 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR |
4.1.8.3 | § 41 Absatz 1 Nummer 16 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/ LBGR/OrdB |
4.1.8.4 | § 43 | Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist | LAVG/LBGR/OrdB |
4.1.9 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X | ||
4.1.9.1 | § 48 | Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern | LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU |
4.2 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz | ||
4.2.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I | ||
4.2.1.1 | § 2 Absatz 5 | Zulassung größerer Mengen im Einzelfall | LAVG/LBGR |
4.2.1.2 | § 4 Absatz 2 | Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde | LAVG/LBGR |
4.2.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV | ||
4.2.2.1 | § 19 Absatz 2 | Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften | LAVG/LBGR |
4.2.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V | ||
4.2.3.1 | § 23 Absatz 1 und 2 | Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände | OrdB |
4.2.3.2 | § 23 Absatz 3 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk | OrdB |
4.2.3.3 | § 23 Absatz 3 Satz 3 | Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist | OrdB |
4.2.3.4 | § 23 Absatz 6 | Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen | OrdB |
4.2.3.5 | § 23 Absatz 7 | Entgegennahme der Anzeige | OrdB |
4.2.3.6 | § 24 Absatz 1 Satz 1 | Bewilligung von Ausnahmen von Verboten | OrdB |
4.2.3.7 | § 24 Absatz 2 Satz 1 | Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände | OrdB |
4.2.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI | ||
4.2.4.1 | § 25 Absatz 2 | Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen | LAVG/LBGR |
4.2.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII | ||
4.2.5.1 | § 29 Absatz 2 | Nichtanerkennung einer Prüfung | LAVG/LBGR |
4.2.5.2 | § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung | LAVG/LBGR |
4.2.6 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII | ||
4.2.6.1 | § 32 Absatz 1 Satz 1 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde | LAVG/für den Bergbau: LBGR |
4.2.6.2 | § 32 Absatz 5 Satz 2 | Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen | LAVG/LBGR |
4.2.6.3 | § 34 Absatz 2 Satz 1 | Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung | LAVG/LBGR |
4.2.6.4 | § 36 Absatz 3 bis 6 | Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses | LAVG/LBGR |
4.2.7 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX | ||
4.2.7.1 | § 40 | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises | LAVG/LBGR |
4.2.7.2 | § 40a Absatz 1 | Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung | LAVG/LBGR |
4.2.8 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X | ||
4.2.8.1 | § 41 Absatz 4 | Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe | LAVG/LBGR |
4.2.8.2 | § 41 Absatz 5a | Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs | LAVG/LBGR |
4.2.8.3 | § 44 Absatz 1 | Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht | LAVG/LBGR |
4.3 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz | ||
4.3.1 | § 2 Absatz 2 | Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten | LAVG |
4.3.2 | § 3 | Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen | LAVG |
4.3.3 | § 5 Absatz 1 bis 4 | Bauartzulassung | LAVG |
4.4 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz | ||
4.4.1 | §§ 1 und 2 | Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen | OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll |
4.4.2 | § 3 Absatz 2 | Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist | OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll |
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