Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wittenberge
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wittenberge

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wittenberge
vom 5. Januar 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 03] , S.84) geändert durch Artikel 134 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.56)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Wittenberge das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind die Stadtwerke Wittenberge GmbH. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Prignitz, der Stadt Wittenberge und dem Amt Bad Wilsnack/Weisen hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3)Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 3 Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft, flüssigen Sekundärrohstoffen und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 1. November bis 1. März,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm aller Art,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Gärfutterzubereitung und -lagerung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung, zur Unterhaltung von Verkehrswegen oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
der Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
der Wiedereinbau von Abfällen zur Verwertung, insbesondere Abfälle aus Boden- und Bauschuttbehandlungsanlagen und der Altlastensanierung, ausgenommen mineralische Abfälle, die der Zuordnungsklasse Z0 der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (TR LAGA) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, ausgenommen gasbetriebene und mit regenerativen Energien betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
23. das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen und -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Asche, Bauschutt, Sedimente, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen,
das Errichten von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.

§ 5 Schutz der Zone III A

In der Zone III A sind verboten:
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten und Erweitern von Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen und Torfstichen, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 6 Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist, flüssigen Sekundärrohstoffen und sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
das Errichten von befestigten Dungstätten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien,
das Errichten von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgeübt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,
das Errichten von landwirtschaftlichen Dränagen,
der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,
das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
der Transport radioaktiver Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen und -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z.B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,
das Errichten von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 7 Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nr. 26, des § 5 Nr. 5, des § 6 Nr. 21, 23, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 9
Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 12 nicht widerruflich.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 10 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 11 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstelle
zu dulden.
(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesbergamt.

§ 12 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des §16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 125-26/78 vom 27. November 1978 des Kreistages Perleberg festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Wittenberge aufgehoben.
Potsdam, den 5. Januar 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Wittenberge befindet sich an der Bentwischer Chaussee im Ortsteil Lindenberg der Stadt Wittenberge (Landkreis Prignitz). Die 15 Brunnen sind in der näheren Umgebung des Wasserwerkes, im Norden und Westen bis in etwa 300m und im Osten bis in etwa 600m Entfernung angeordnet.
Alle nachfolgend genannten Hoch- und Rechtswerte sind Gauß-Krüger-Koordinaten im 4. Meridianstreifen (Bezugsellipsoid: Bessel).
2. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenze der Zone I verläuft als Kreis mit einem Radius von 10m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.
Brunnen-Nr. Hochwert Rechtswert
6 58 77 110 44 82 926
9 58 77 091 44 82 971
11 58 77 163 44 82 984
14 58 77 238 44 83 038
15 58 77 133 44 82 973
16 58 77 015 44 82 985
17 58 77 182 44 82 869
18 58 77 961 44 82 903
19 58 76 948 44 82 703
20 58 76 977 44 82 895
21 58 76 898 44 82 923
22 58 76 801 44 83 638
23 58 76 836 44 83 441
24 58 76 905 44 83 177
25 58 76 879 44 83 287
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die Beschreibung der Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Prignitz im Ortsteil Lindenberg der Stadt Wittenberge an der Bundesstraße 189 ca. 50 m vor der Waldhausstraße aus Richtung Weisen kommend. Die im Folgenden genannten Straßen und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone II.
Beginnend an der Bundesstraße 189 ca. 50m vor der Waldhausstraße aus Richtung Weisen kommend verläuft die Grenze der Zone II ca. 70m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 67/3 der Flur 33 der Gemarkung Wittenberge bis zum nordöstlichen Grundstückseckpunkt des Flurstücks 73, von dort ca. 100m in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 73, weiter über den Kiefernweg und entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 63/4 bis zum nordwestlichen Grundstückseckpunkt des Flurstücks 63/4, von dort ca. 50m in südlicher und 40m in westlicher Richtung entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 63/3 bis zum Flurstück 56/1, von dort ca. 80m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 56/1 bis zu Waldhausstraße, von dort ca. 220m entlang der Waldhausstraße bis zur Bentwischer Chaussee, von dort ca. 30m in westlicher Richtung entlang der Waldhausstraße bis zum südwestlichen Grundstückseckpunkt des Flurstücks 55/4 der Flur 33 der Gemarkung Wittenberge, von dort ca. 35m in südlicher Richtung über die Waldhausstraße und weiter entlang der westliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 23/3 und 23/4 bis zum nordöstlichen Grundstückseckpunkt des Flurstücks 23/12, von dort ca. 55 m in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 23/12 bis zum Flurstück 24/4, von dort ca. 130m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke 24/4, 24/3, 24/2, 24/1 und 25/4 bis zum südwestlichen Grundstückseckpunkt des Flurstücks 25/4, von dort ca. 20m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 25/4 bis zur Waldhausstraße, von dort ca. 80 m in westlicher Richtung entlang der nördliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 25/2, 26, 27/1 und 27/2 bis zum Flurstück 27/3, von dort ca. 65m entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 27/3 bis zum südwestlichen Grundstückseckpunkt des Flurstücks 27/3, von dort ca. 15m in südlicher Richtung auf einer geraden gedachten Linie bis zur Feldstraße, von dort ca. 150m in westlicher Richtung entlang der Feldstraße bis zum Verbindungsweg Feldstraße - Waldhausstraße, von dort in nördlicher Richtung entlang des Verbindungsweges bis zur Waldhausstraße, von dort ca. 90m in nordwestlicher Richtung entlang der Waldhausstraße bis zum Übergang in die Waldstraße, von dort in nördlicher Richtung ca. 120m entlang des dort abzweigenden unbefestigten Weges bis zur Weggabelung, von dort entlang einer gedachten geraden Linie ca. 190m in nordöstlicher Richtung bis zur südlichen Ecke des Flurstücks 57 der Flur 4 der Gemarkung Bentwisch an der Bentwischer Chaussee, von dort entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 57 bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 53/1, von dort entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 53/1 bis zum Waldweg, von dort in östlicher Richtung ca. 430m entlang des Waldweges bis zur Wegegabelung, von dort in südlicher Richtung ca. 290m entlang des Weges bis zu dem nach Osten abgehenden Weg, von dort ca. 220m entlang dieses Weges in östlicher Richtung bis zur Wegegabelung, an der das Feld beginnt, von dort entlang des Waldrandes ca. 280m in südöstlicher Richtung, von dort weiter entlang des Waldrandes ca. 110 m in östlicher Richtung, von dort weiter entlang des Waldrandes ca. 110 m in südlicher Richtung bis zur Waldecke, von dort in Verlängerung der letztgenannten Strecke entlang einer geraden gedachten Linie durch den Wald ca. 80m in südlicher Richtung bis zur Bundesstraße 189, von dort entlang der Bundesstraße 189 in westlicher Richtung bis zur Waldhausstraße/Ecke Bundesstraße B 189, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone II.
Folgende Flurstücke liegen in der Schutzzone II:
Gemarkung Wittenberge, Flur 33
Flurstücke: 23/13, 23/14, 24/1, 24/2, 24/3, 24/4, 25/4, 27/3, 27/4, 28 (teilweise), 29/1, 29/2, 29/3, 29/4, 30/1, 30/2, 31/1 (teilweise), 32/5 (teilweise), 36/1, 37/1, 37/3, 37/4, 38/1, 38/2, 38/3, 40, 41/1, 41/3, 43/1, 43/3, 44/1, 44/3, 46/2, 46/4, 47/5, 47/7, 49/1, 49/3, 49/4, 50/1, 50/3, 53/2, 53/5, 53/7, 53/8, 53/9, 54/1 (teilweise), 55/3, 55/4, 56/1, 62 (teilweise), 63/3, 64/1, 64/2, 65, 66/4, 66/5, 66/6, 66/8, 67/3 (teilweise), 68/1, 69/5, 70/1, 71, 72, 79/1 (teilweise), 158, 163/1 (teilweise)
Gemarkung Bentwisch, Flur 4
Flurstücke: 50, 51/1, 51/2, 52/2, 52/3, 52/4, 52/5, 53/1, 53/2, 53/3, 54, 55, 56, 72 (teilweise), 71/1 (teilweise), 71/2, 75 (teilweise)
4. Weitere Schutzzone (Zone III A)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Prignitz in der Stadt Wittenberge an der Perleberger Straße/Ecke Lindenweg. Die im Folgenden genannten Straßen und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beginnend an der Perleberger Straße/Ecke Lindenweg verläuft die Grenze der Zone III A in westlicher Richtung entlang des Lindenweges bis zum Ahornweg, von dort in südwestlicher Richtung entlang des Ahornweges bis zum Akazienweg, von dort in westlicher Richtung entlang des Akazienweges bis zum Bentwischer Weg, von dort in südlicher Richtung ca. 50m entlang des Bentwischer Weges bis zum Schwartauweg, von dort in nordwestlicher Richtung entlang des Schwartauweges bis zur Bundesstraße 189, von dort entlang einer gedachten geraden Linie ca. 20m in nordwestlicher Richtung über die B 189 bis zum Beginn des Weges, der die Weiterführung des Schwartauweges darstellt, von dort entlang des Weges ca. 620m in nordwestlicher Richtung bis der Weg nach Südwesten abbiegt, von dort entlang des Weges ca. 50m in südwestlicher Richtung bis zum Kypgraben, von dort ca. 330m in nordwestlicher Richtung entlang des Kypgrabens bis zur Einmündung des Kypgrabens in den Lindenberger Graben, von dort in nordöstlicher Richtung ca. 40m entlang des dort verlaufenden Weges bis zum Wäldchen, von dort entlang des nordwestlichen Waldrandes bis zum Heideweg, von dort entlang des Heideweges in nördlicher Richtung bis zur Feldstraße, von dort ca. 40m in südöstlicher Richtung entlang der Feldstraße bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 29/1 der Flur 34 der Gemarkung Wittenberge, von dort ca. 130 m in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 29/1 und in Verlängerung der westlichen Grundstücksgrenze über das ehemalige Eisenbahngelände bis zum Flurstück 36/2, von dort ca. 80m in nordwestlicher Richtung entlang der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 36/2 bis zur südlichen Grenze der Gartensiedlung in der Gemarkung Bentwisch, von dort ca. 20m in östlicher, dann 400m in nördlicher, dann 60m in östlicher, dann 80m in nördlicher Richtung entlang der Grenze der Gartensiedlung Bentwisch bis zu dem Weg der in östlicher Richtung zur Bentwischer Chaussee führt, von dort ca. 160m in östlicher Richtung entlang des Weges bis zur Bentwischer Chaussee, von dort in nördlicher Richtung entlang der Bentwischer Chaussee (Kreisstraße K 7034) bis zur Einmündung des Weges Ausbau Bentwisch, von dort ca. 630m in östlicher Richtung entlang des Weges Ausbau Bentwisch bis zur Kreuzung mit dem Graben I/126, von dort entlang des Grabens I/126 in nordöstlicher Richtung bis zur Eisenbahnstrecke, von dort ca. 310m in nördlicher Richtung entlang des an der Ostseite der Eisenbahnstrecke verlaufenden Grabens bis zur Baumreihe, von dort ca. 340m in südöstlicher Richtung entlang der Baumreihe bis zum Graben I/121, von dort ca. 120m in nördlicher Richtung entlang des Grabens I/121 bis zum Waldrand, von dort ca. 30m in westlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zum Beginn des Waldweges, von dort ca. 290m in nordöstlicher Richtung entlang des Waldweges bis zu einem in westöstlicher Richtung verlaufenden Waldweg, von dort ca. 990m in östlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur Kreisstraße 7031 Weisen-Schilde, von dort ca. 430m entlang der Kreisstraße 7031 Richtung Weisen bis zum Beginn des Wäldchens am Friedhof, von dort ca. 100m in südwestlicher Richtung entlang des Waldrandes, von dort ca. 65 m entlang einer gedachten geraden Linie bis zur Südwestseite des Friedhofes, von dort ca. 160m entlang der Südwestseite des Friedhofes bis zum Weg am Waldrand, von dort ca. 100m in westlicher Richtung entlang dieses Weges bis zu dem südlich beginnenden Wäldchen, von dort ca. 250m in südwestlicher Richtung entlang des südlichen Waldrandes bis zur Baumreihe, von dort ca. 660m in südlicher Richtung entlang der Baumreihe bis zum Ende der Baumreihe, von dort ca. 100m in südwestlicher Richtung entlang einer als Verlängerung der Baumreihe gedachten geraden Linie bis zur Eisenbahnstrecke, von dort ca. 170m in westlicher Richtung entlang der Eisenbahnstrecke bis zum letzten bebauten Grundstück, dem Flurstück 53/5 der Flur 3 der Gemarkung Weisen, von dort entlang der Grundstücksgrenze der Flurstücke 53/5 und 51/5 in südlicher Richtung bis zur Bundesstraße 189, von dort ca. 30m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie rechtwinklig über die Bundesstraße 189 bis zur Perleberger Chaussee, von dort ca. 1180m in südwestlicher Richtung entlang der Perleberger Chaussee bis zum Schnittpunkt der Perleberger Chaussee mit einer gedachten Verlängerung des Lindenweges nach Osten, von dort ca. 110m in westlicher Richtung entlang dieser gedachten Verlängerungslinie über die Eisenbahnstrecke bis zur Perleberger Straße/Ecke Lindenweg, dem Anfangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III A.
5. Weitere Schutzzone (Zone III B)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Prignitz, ca. 1,2 km südlich der Ortsmitte von Schilde, in der Flur 6, Gemarkung Schilde, an einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 58 78 775 r: 44 84 763 auf der Grenze der Zone III A an einer Waldwegkreuzung im Waldgebiet „Buhnenbusch“.
Beginnend an der vorgenannten Waldwegkreuzung verläuft die Grenze der Zone III B ca. 260m in nördlicher Richtung entlang des Waldweges bis zur nächsten Waldwegkreuzung, von dort ca. 360m in östlicher Richtung entlang des Waldweges bis zur Kreisstraße 7031 Weisen-Schilde, von dort entlang der Kreisstraße 7031 ca. 310m in Richtung Schilde bis zum Ende des Wäldchens auf der östlichen Straßenseite, von dort ca. 40m in östlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zum Ende des Wäldchens, von dort entlang des Waldrandes ca. 160m in südlicher Richtung, von dort ca. 170m weiter entlang des Waldrandes in östlicher Richtung, von dort in nördlicher Richtung ca. 110 m entlang des Waldrandes bis zum Weg, von dort ca. 390 m in südöstlicher Richtung entlang des Waldweges bis zum Ende des Waldes, von dort ca. 1000 m entlang des Waldrandes in nordwestlicher Richtung bis zur Weisener Gemarkungsgrenze, von dort ca. 270 m entlang der Gemarkungsgrenze und des Waldrandes in südlicher Richtung bis zur Waldecke, von dort ca. 600 m in südlicher Richtung entlang des Waldweges bis zur Waldschneise, von dort ca. 370m in südwestlicher Richtung entlang der Waldschneise bis zum Feld, von dort ca. 540 m entlang einer geraden gedachten Linie in südwestlicher Richtung über das Feld bis zum Weg an der nordöstlichen Ecke des Wohngebietes, von dort 250 m in westlicher Richtung entlang des Weges bis zur Kreisstraße 7031 Weisen-Schilde, von dort an verläuft die Grenze der Zone III B in nordwestlicher Richtung entlang der unter Nummer 3 näher beschriebenen nordöstlichen Grenze der Zone III A bis zum Anfangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III B an der Waldwegkreuzung im „Buhnenbusch“.
Anm.:
Die Anlagen 2, 3 und 4 wurden nicht aufgenommen.
Markierungen
Leseansicht