Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf Anteile an Investmentfonds, die im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten werden
DE - Landesrecht Brandenburg

Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf Anteile an Investmentfonds, die im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten werden

Anwendung des § 8 b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf Anteile an Investmentfonds, die im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten werden
vom 15. Oktober 2004
1. Bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (nachfolgend: Körperschaft) bleiben nach § 8 b Abs.
2 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d.
§ 20 Abs. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG
gehören, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen außer Ansatz und werden damit steuerfrei gestellt.
Nach § 8 b Abs. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Anteil entstehen (dies sind insbesondere Teilwertabschreibungen), bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.
2. Werden Anteile an Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehalten, ist bei der Körperschaft nach § 40 a Abs. 1 Satz 1 KAGG auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen ( vgl.
§ 38 KAGG) § 8 b Abs. 2 KStG anzuwenden, soweit sie (a) dort genannte, dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder (b) auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.
3. Nach § 40 a Abs. 1 Satz 2 KAGG - eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003, BStBl I
2004, S. 14 - sind auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, (§ 3 c Abs. 2 EStG und) § 8 b Abs. 3 KStG anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Davon betroffen sind insbesondere Anteile an Investmentfonds, in deren Wertpapier-Sondervermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehalten werden.
Nach § 43 Abs. 18 KAGG ist Satz 2 für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Hierin wird von Teilen der Fachliteratur eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung betreffend die Jahre 2001 und 2002 gesehen.
Diese Auffassung wird von mir nicht geteilt. Nach Auffassung der Verwaltung hat Satz 2 insoweit nur klarstellende Bedeutung mit der Folge, dass auch Gewinnminderungen in den Jahren 2001 und 2002 auf die in Rede stehenden Anteile keine den steuerlichen Gewinn mindernde Betriebsausgaben darstellen. Die Verweisungstechnik des § 40 a Abs. 1 KAGG i. V. m.
§ 8 b Abs. 2 und § 8 b Abs. 3 KStG begründet die Einbeziehung der Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile in den Anwendungsbereich des § 8 b Abs. 3 KStG. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der Systematik der Fondsbesteuerung nach dem KAGG; der Anteilscheininhaber soll die Erträge aus dem Sondervermögen nach dem Grundsatz der Transparenz so versteuern, als ob er sie unmittelbar bezogen hätte.
Ab 01. Januar 2004 sind die Regelungen des KAGG durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) vom 15. Dezember 2003, BStBl I 2004, S. 5 abgelöst worden.
4. Betreffs die Problematik „Anwendung/Nichtanwendung von § 8 b Abs. 3 KStG auf Teilwertabschreibungen auf im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehaltenen Fondsanteilen“ ist ein Verfahren beim Finanzgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter Az.
1 K 479/04 bereits anhängig.
In Brandenburg diesbezüglich anhängige Einspruchsverfahren sind gleichwohl fortzusetzen. Hierzu kann bei Bedarf das Muster einer Einspruchsentscheidung bei mir angefordert werden. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Für den Fall, dass ein Klageverfahren in Brandenburg wegen der in Rede stehenden Problematik anhängig wird, bitte ich mich - insbesondere auch im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise - unverzüglich zu unterrichten.
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