Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“
vom 29. April 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 23], S.372) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Dübrichen, Prießen, Buchhain, Schilda, Tröbitz, Schönborn, Doberlug-Kirchhain, Werenzhain, Arenzhain und Nexdorf (Landkreis Elbe-Elster) werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 4.253 Hektar. Es umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel des Lausitzer Becken- und Heidelandes und wird wie folgt ungefähr begrenzt:
die Nordgrenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft südlich der Landstraße in östlicher Richtung entlang der Gemeinden Buchhain, Prießen, Dübrichen bis Werenzhain,
die Ostgrenze verläuft südwestlich der Gemeinde Werenzhain und westlich der Stadt Doberlug-Kirchhain in südlicher Richtung bis zur Bahnlinie Cottbus-Leipzig und umfaßt das bestehende Naturschutzgebiet "Buchwald",
die Südgrenze führt entlang der Bahnlinie Cottbus-Leipzig in westlicher Richtung bis zur Gemeinde Tröbitz und entlang der Landstraße Tröbitz-Schilda,
die Westgrenze verläuft östlich der Landstraße von Schilda über Drasdo und Nexdorf bis nach Buchhain. Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des eiszeitlich geprägten Landschaftsbildes, insbesondere
einer Altmoränenlandschaft mit ihren charakteristischen, großflächigen und unzersiedelten Kiefernmischwäldern, Binnendünen, moorigen Bereichen, Kiefernbauernheiden und einem geringen Grad an Bebauung und Verkehrserschließung,
der erodierten Altbergbaulandschaft mit ihrem ausgeprägten Relief sowie der von Wiesen geprägten Offenlandbereiche;
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit gewachsener Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des Bodenlebens, insbesondere durch den Schutz der Böden vor Abtragung, Überbauung und Erosion,
der Sicherung der bergbaubedingten Bodenaufschlüsse in ihrer natürlichen Sukzession und zur ungestörten Entwicklung der nährstoffarmen Tagebaurestlöcher Tröbitz-Ostfeld und Tröbitz-Westfeld im Hinblick auf ihre Flora und Fauna, ihre Steilufer, ihren Wasserhaushalt und ihre Gewässerdynamik,
der Schutz der Wälder wegen ihrer Ausgleichsfunktion für das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet,
der Entwicklung der Forstflächen zu strukturreichen Waldgesellschaften, wie naturnahen beerkrautreichen Kiefern-Mischwäldern und Kiefern-Traubeneichen-Rotbuchen-Mischwäldern und zum Erhalt eines großflächigen, weitgehend von Störungen unbeeinflußten und nicht zersiedelten Waldstandortes,
wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des überregionalen Biotopverbundes (Lausitzer Landrücken-Südrand Endmoräne),
der Schutz und die Förderung der autochthonen Tieflandfichten und Weißtannen an ihrer nördlichen Verbreitungsgrenze sowie der Vorkommen von Rotbuche und Traubeneiche,
der Funktionsfähigkeit der Wasserkreisläufe durch die Sicherung und Wiederherstellung von weitgehend unbeeinträchtigten Grund- und stehenden Gewässern sowie fließenden Gewässersystemen,
der Erhalt seltener und gefährdeter Vegetationstypen und Biotopen als Lebensraum einer großen Zahl seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte Erholung.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung genannten zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Quellen, Quellsümpfe oder Quellwiesen, Bachverläufe oder Kleingewässer zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu beschädigen oder zu beseitigen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit Verbrennungsmotor betrieben werden;
außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Stellen zu baden oder Wasserfahrzeuge ins Wasser einzusetzen;
sich wasserseitig Röhrichten dichter als 5 Meter zu nähern oder in diese einzudringen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesonders, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener gekennzeichneter Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen außer Radwander-, Lauf- und Wanderveranstaltungen abzuhalten;
Grünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat von Grünland;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gilt und
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
Höhlenbäume erhalten bleiben und
§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen und
Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe,daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlasten-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben festgelegt:
Das Weißtannenvorkommen soll durch natürliche Verjüngung erhalten und gefördert werden, Möglichkeiten zur künstlichen Anzucht sollen geprüft werden;
die Wildäcker als offene Flächen innerhalb des großen, geschlossenen Waldgebietes sollen erhalten und zu wildkrautreichen Wiesen entwickelt werden;
entlang der Gräben sollen Hecken, Feld- und Ufergehölze, insbesondere Weidenpflanzungen angelegt und gepflegt werden; die Weiden sollen teilweise als Kopfweiden erhalten werden;
die Tagebaurestseen im Süden des Gebietes sollen von Rekultivierungsmaßnahmen ausgenommen werden;
es soll ein geschlossenes Rad-, Reit- und Wanderwegenetz für die naturverträgliche Erholung angelegt bzw. ausgebaut werden, dabei dürfen seltene oder gefährdete Arten und Lebensräume nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden;
das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur- und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;
die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt insbesondere, daß
sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll,
Pflanzungen im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden sollen,
stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße im Wald belassen wird.
§ 7 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Der Beschluß-Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai 1968 zur "Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten" für das Landschaftsschutzgebiet "Waldlandschaft Doberlug-Kirchhain" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie für die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegenden, jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.
Potsdam, den 29. April 1996
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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