Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“
vom 6. Januar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 05], S.104) zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364) sowie § 5 des Nationalparkgesetzes "Unteres Odertal" vom 27. Juni 1995 verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Uckermark und Barnim werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Nationalparkregion Unteres Odertal".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 17 759 Hektar. Es besteht aus zwei Teilflächen. Teilfläche I ist der nordöstlich der Stadt Schwedt gelegene Bereich des Landschaftschutzgebietes, Teilfläche II liegt südwestlich der Stadt Schwedt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise im Landkreis Uckermark die Flächen der Gemeinden Friedrichsthal, Gartz/Oder, Geesow, Groß Pinnow, Hohenfelde, Hohenreinkendorf, Hohenselchow, Mescherin, Neurochlitz, Schönfeld, Tantow, Berkholz-Meyenburg, Criewen, Felchow, Flemsdorf, Landin, Pinnow, Schöneberg, Zützen, Crussow, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Stolpe und Schwedt/Oder und im Landkreis Barnim die Flächen der Gemeinden Lunow, Lüdersdorf und Stolzenhagen.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage zur Orientierung beigefügt.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
(4) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Uckermark und Barnim, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
die Erhaltung des Gebietes als Pufferzone für den Nationalpark "Unteres Odertal" und als Biotopverbund zwischen dem Biosphärenreservat "Schorfheide-Chorin" und den auf polnischer Seite liegenden Landschaftsschutzparken "Dolina Dolnej Odry" und "Cedynia",
die Entwicklung der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften sowie den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion und besonders den Erhalt bzw. die Renaturierung von Niedermoorflächen,
die Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes mit dem Schwerpunkt in der Sicherung und Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Quellen, Stand- und Fließgewässer einschließlich ihrer angrenzenden Gehölzsäume, Überschwemmungsbereiche, Ufer- und Verlandungszonen als intakter Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,
die Erhaltung und Wiederherstellung der weitgehend kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Frischwiesen, Feuchtwiesen und -weiden, Ackerflächen, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Lesesteinhaufen, Feldsölle, Kopfweiden sowie Alleen und Obstpflanzungen in ihrer vielfältigen und typischen Ausbildung und der Vernetzung wertvoller Biotope untereinander (Biotopverbund),
die Erhaltung naturnaher Wälder, insbesondere der grundwassernahen Niederungswälder, der Traubeneichen-Hainbuchenwälder sowie der Buchen- und Eichen-Kiefern-Mischwälder als Genreservoir für autochthone Baumarten und Lebensraum für die auf diese Waldgesellschaften angepaßten Tier- und Pflanzenarten,
die Erhaltung der sonstigen gebietstypischen Landschaftsteile wie Gewässerrinnen, Quellflure, Talsande einschließlich ihrer typischen Lebensraumtypen wie Moore, Sandflure, Trockenrasen, Flachseen, Bruch- und Hangwälder, Röhrichte und Großseggenwiesen,
die Erhaltung der weitläufigen, gering besiedelten und gering zerschnittenen Landschaftsräume in ihrer Ungestörtheit, besonders für störempfindliche Arten wie z. B. Seeadler, Kranich und Fischotter,
der Schutz von Biotopen, die den Kriterien der Richtlinie 43/92 EWG (Flora-Fauna-Habitat) entsprechen;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des natürlichen sowie durch menschliche Nutzungen geprägten Landschaftsbildes, insbesondere
eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft des Nordostdeutschen Tieflandes mit seinem landschaftsprägenden Mosaik aus Gewässern, Mooren, Talsandebenen, Binnendünen und den Hügeln der Grund- und Endmoränen sowie naturhistorischen Besonderheiten wie Söllen und Findlingen,
der durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften einschließlich ihrer charakteristischen Kleinstrukturen,
der historisch geprägten, oft weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen in ihrer Eigenart und Schönheit durch Vermeidung der Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung sowie der Erhalt der Alleen,
der kulturhistorisch wertvollen Zeugnisse menschlicher Siedlungstätigkeit, z. B. Wallanlagen, Hecken;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere
eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte touristische Erschließung,
die Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind, vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen, gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Trocken- und Magerrasen nachteilig zu verändern, zu zerstören oder zu beeinträchtigen;
Quellen, wie z. B. Quellsümpfe, Quellwiesen und Quellwälder, Kleingewässer, Bachläufe, Alt- oder Totarme nachhaltig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Feld- oder Wallhecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Schwimmblattgesellschaften, Ufervegetation oder Lesesteinhaufen zu beschädigen oder zu beseitigen;
sich wasserseitig Röhrichten dichter als 5 Meter zu nähern oder in diese einzudringen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
in Laub- oder Laubmischwäldern Kahlhiebe vorzunehmen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Anbau von fremdländischen Baumarten innerhalb des Waldes.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und
§ 4 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 weiterhin gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermoorstandorten entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs.1 Nr. 2 bis 4 und
§ 4 Abs. 2 Nr. 9 gilt,
§ 4 Abs. 2. Nr. 10 und Nr. 11 weiterhin gelten. Ausgenommen ist der Anbau von Douglasie und Küstentanne auf dafür geeigneten Standorten, wobei die Pflanzen möglichst aus heimischer Herkunft stammen sollten und mit der Maßgabe, daß diese fremdländischen Baumarten bei der Bestandsbegründung nicht mehr als 35 % Flächenanteil einnehmen dürfen und nur einzelstamm-, horst- oder gruppenweise in heimische Baumartenbestände eingemischt werden,
Höhlenbäume erhalten bleiben;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie der Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 weiterhin gilt,
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 für die Angelfischerei gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
für den Bereich der Jagd
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß aa) wandernde Vogelarten an ihren Schlafplätzen sowie besonders geschützte Vogelarten auf ihren Äsungsflächen im Grünlandbereich nicht gestört werden. Vergrämungsmaßnahmen gegen Gänse auf eingesäten Ackerflächen bleiben zulässig, ab) das Betreten von Röhrichten und Schilfbeständen, außer ganzjährig zur Nachsuche und zur Bergung von Wild und für die Durchführung von Drückjagden zwischen dem 1. November und 31. Januar, verboten ist,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
Kirrungen nicht in Röhrichten, Feuchtwiesen und Trockenstandorten inklusive eines 10 Meter breiten Randstreifens errichtet werden,
Düngungen auf Wildäsungsflächen im Wald nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzung;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Ver- und Entsorgungsleitungen, Hochwasserschutzanlagen sowie Pipelines und sonstiger Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Immissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet wurden;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:
zur Förderung eines Biotopverbundsystems sollen Hecken, Obstbaumreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente der Landschaft gepflegt, gefördert oder neu angelegt werden;
die Nebenflüsse der Oder, einschließlich der Uferbereiche und Niederungen, sollen, soweit erforderlich, durch Renaturierungsmaßnahmen und eine naturverträgliche Nutzung der Auen zu naturnahen Fließgewässersystemen entwickelt werden;
die Anlage von Ackerrandstreifen entlang von Gewässern sowie Mager- und Trockenstandorten in einer Breite von mindestens 10 Metern wird angestrebt;
die Wasserqualität stehender und fließender Gewässer soll, insbesondere durch die Vermeidung weiteren Nähr- und Schadstoffeintrags, erhalten und verbessert werden;
in geeigneten und notwendigen Bereichen soll, soweit erforderlich, der Grundwasserstand angehoben werden;
Grünland soll möglichst extensiv bewirtschaftet und durch Mahd oder Beweidung erhalten werden;
Mineralböden mit einer Bodenwertzahl unter 25 sowie Flächen mit einer Hangneigung über 20 % sollen möglichst in Dauergrünland umgewandelt oder aufgeforstet werden;
naturferne Waldbestockungen sollen in naturnahe Mischwaldbestände mit heimischen und standortgerechten Baumarten - soweit möglich und sinnvoll durch Naturverjüngung - überführt werden;
Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen verbessert werden;
Aufbau eines Verbundsystems trocken-warmer Lebensräume durch Pflege und Entwicklung der Trockenrasen und anderer trocken-warmer Lebensräume. Nährstoffarme Standorte sollen durch extensive Bewirtschaftungsformen erhalten und entwickelt werden;
wertvolle Moorbiotope, Feuchtwiesen, Kleingewässer, vor allem Sölle, sollen durch Vernässung, periodische Mahd, Beweidung oder Entbuschung und gegebenenfalls durch Rückbau von Drainagen erhalten, gepflegt und zu einem Verbundsystem feucht-nasser Lebensräume entwickelt werden;
bei der Ausübung der Jagd soll eine ökologisch verträgliche Wilddichte angestrebt werden, die insbesondere in Wäldern die natürliche Verjüngung und das Heranwachsen vielfältiger Mischbestände gewährleistet;
störungsempfindliche Arten sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden. Zu diesem Zweck sollen Wegeführungen oder andere Nutzungen so angelegt, eingeschränkt, entfernt oder ausgeschlossen werden, daß der Schutz gewährleistet wird;
die Ortschaften sollen durch eine landschaftsgerechte Gestaltung der Ortsränder harmonisch in die Landschaft eingebunden werden; die alten Pflasterstraßen sollen erhalten, gepflegt und wiederhergerichtet werden;
die fischereiwirtschaftliche Flächennutzung soll auf der Basis eines natürlichen Artenspektrums und weitgehend naturnaher Populationsdichten erfolgen. Dabei sollen Verfahren verwendet werden, die eine Eutrophierung oder andere Schädigung der Gewässer vermeiden;
aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sollen Freileitungen gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
zur Sicherung eines naturverträglichen und naturorientierten Tourismus sollen Rad-, Lauf-, Wander- und Reitwege bzw. sonstige Einrichtungen bei Vermeidung zusätzlicher Versiegelung entwickelt werden. Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten- und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden. Nicht landschaftsverträgliche Einrichtungen sollen ebenfalls verändert oder entfernt werden;
mittelfristig sollen die Ackerflächen, die im Kerngebiet des Gewässerrandstreifenprogramms liegen (Lunower-Stolper Polder), in Grünland umgewandelt werden. Bis dahin sollen sie extensiv unter Ausschluß von Bioziden bewirtschaftet werden;
auf den Flächen des Kerngebietes des Gewässerrandstreifenprogramms (Lunower-Stolper Polder sowie die Hänge der Grundmoräne zwischen Stolzenhagen und Lunow) soll jegliche Düngung unterlassen werden;
die zum Kerngebiet des Gewässerrandstreifenprogramms gehörenden Wälder (Hangwälder zwischen Stolzenhagen und Lunow) sollen langfristig aus der Nutzung genommen und der Sukzession überlassen werden. Der Totholzanteil soll vergrößert und jegliche Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln unterlassen werden;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 11 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Abs.1 Nr. 1 bis Nr. 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Markierungen
Leseansicht