Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“
vom 11. Oktober 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 29], S.598) zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 9. November 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 56] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Hartmannsdorf und Spreenhagen (Landkreis Oder-Spree) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Swatzke- und Skabyberge".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 520 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Gemarkung: | Flur: |
---|---|
Hartmannsdorf | 2, 3, 10; |
Spreenhagen | 5 |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1:10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten.
Innerhalb des Naturschutzgebietes ist ein Kernbereich mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Die Grenze des Kernbereichs ist in die topografische Karte und die Flurkarten eingezeichnet. Der Kernbereich hat eine Größe von rund 155 Hektar und umfasst Flächen in den Fluren 2 und 3 der Gemarkung Hartmannsdorf sowie der Flur 5 der Gemarkung Spreenhagen.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als eines Binnendünenkomplexes sowie eines strukturreichen Biotopmosaikes von naturnahen Offenland-, Strauch- und Waldflächen verschiedener Sukzessionsstadien im Talsandgebiet des Berliner Urstromtals ist:
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung
der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten charakteristischer und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Sandtrockenrasen (Silbergrasfluren, Blauschillergrasfluren), Calluna-Zwergstrauchheiden, Silbergras-Kiefernwäldern, Flechten-Kiefernwäldern, zwergstrauchreichen Birken-Kiefern-Sukzessionswäldern sowie naturnaher Waldgesellschaften auf Talsandflächen,
der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten charakteristischer und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tiergruppen armer Sandlandschaften, insbesondere der Gliederfüßer und der Vögel;
die nachhaltige Regeneration und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft unter Wahrung ihrer Unzerschnittenheit, Großräumigkeit und Störungsarmut und ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenarten;
der Schutz der Vielfalt, besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Einzigartigkeit des Landschaftsbildes, das gekennzeichnet ist durch den Wechsel von lichten Wäldern, Heiden, Offenland, Grasland, naturnahen und unbewirtschafteten Wäldern sowie von Wirtschaftswäldern mit relativ geringem Nutzungsdruck auf unterschiedlich stark bewegtem Relief;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Swatzke und Skabyberge“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Großem Mausohr (Myotis myotis) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(2) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck des Kernbereichs:
der Erhalt des bundesweit bedeutenden Binnendünenkomplexes, der Trockenrasen und einer bereits über Jahrzehnte ungestörten Entwicklung fast aller natürlichen Typen mitteleuropäischer Flechten-Kiefernwälder;
aus wissenschaftlichen Gründen die langfristige Beobachtung und Erforschung der natürlichen Entwicklungsprozesse auf primär nährstoffarmen Standorten;
das Gewährenlassen von Zusammenbrüchen und Regeneration von Lebensgemeinschaften bei ausbleibender wirtschaftlicher Bodennutzung.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Sandtrockenrasen oder Heiden umzubrechen, neu anzusäen, zu bepflanzen oder aufzuforsten;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel jeder Art, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozidprodukte, anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
§ 4a Besondere Verbote für den Kernbereich
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4a bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des Kernbereiches mit der Maßgabe, dass
die natürlichen Dünenkiefernwälder zu erhalten sind und bei der Wiederaufforstung die Verwendung fremdländischer Baumarten verboten ist,
die Aufforstung der Freifläche im südwestlichen Bereich des Naturschutzgebietes als Initialpflanzung vom Bestandesrand aus unter Verwendung einheimischer Baumarten in standorttypischer Zusammensetzung erfolgt. Die Initialpflanzungen sollen jeweils maximal einen Hektar Größe erreichen und insgesamt eine Fläche von 10 Hektar nicht überschreiten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln außerhalb des Kernbereiches, soweit das charakterische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
die Errichtung von transportablen Ansitzleitern für eine maximale Verweildauer von zwei Monaten innerhalb des Kernbereiches;
die Anlage von Kirrungen, Wildäckern und künstlichen Wildwiesen außerhalb des Kernbereiches und der unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a genannten Biotope;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
das Betreten des Gebietes außerhalb der zugelassenen und behördlich gekennzeichneten Wege im Rahmen von auf den Schutzzweck bezogenen, wissenschaftlichen Begleituntersuchungen;
das Sammeln von Pilzen in der Zeit vom 1. August bis 30. November eines jeden Jahres;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben festgelegt:
die Freiflächen außerhalb des Kernbereiches sollen überwiegend der natürlichen Sukzession überlassen werden;
die Wälder außerhalb des Kernbereiches sollen naturgemäß bewirtschaftet werden. So sollen insbesondere die sich entwickelnden Pionierwälder kahlschlagslos und nachhaltig unter Ausnutzung natürlicher Prozesse, der Belassung der natürlichen Baumartenkombination und von Totholz sowie der Belassung einer mehrstufigen Bestandsstruktur bewirtschaftet werden;
Flugsandflächen sollen als Lebensraum für Arten der trockenwarmen Standorte durch geeignete Maßnahmen entwickelt und miteinander verbunden werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten der §§ 4 und 4a kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 4a zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebiets vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Beschluss des Rates des Kreises Fürstenwalde Nr. 110/57 vom 20. Dezember 1957 zum "Naturdenkmal Nr. 43" außer Kraft.
Potsdam, den 11. Oktober 1999
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Dr. Eberhard Henne
Anlage:
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Swatzke- und Skabyberge"
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 520 Hektar. Es umfasst außerhalb des Kernbereiches folgende Flurstücke in den Gemarkungen:
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Hartmannsdorf | 2 | 24-28, 29, 30-36, 39, 40, 41, 42, 43 (anteilig), 44-53, 54-57 (jeweils anteilig), 104, 121 (anteilig), 128; |
3 | 1-4, 6, 7, 8 (anteilig), 9 (anteilig), 16 (anteilig), 220 (anteilig), 222 (anteilig), 223-230 (jeweils anteilig), 231, 232, 233 (anteilig), 234 (anteilig) 235; | |
10 | 14/1 (anteilig), 15, 20, 21/1, 22 (anteilig), 23/1 (anteilig); | |
Spreenhagen | 5 | 21-28, 29 (anteilig). |
Folgende Flächen bilden den Kernbereich mit einer Größe von rund 155 Hektar:
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Hartmannsdorf | 2 | 27 (anteilig), 28, 29 (anteilig), 30 (anteilig), 31 bis 36, 42 (anteilig), 43 (anteilig), 44 (anteilig), 45 (anteilig), 47 bis 54 (jeweils anteilig), 57 (anteilig), 104,128 (anteilig); |
3 | 1, 2 (anteilig), 7 (anteilig), 8 (anteilig); | |
Spreenhagen | 5 | 21, 22 (anteilig), 23, 24 (anteilig), 25 (anteilig). |
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