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DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum -

Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum -
vom 20. Juli 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 22] , S.558)
Auf Grund des Artikels 8 Abs. 6 des Landesplanungsvertrages in Verbindung
mit Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Landesplanungsvertrag vom 20. Juli
1995 (GVBl. I S. 210) und § 4 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 9)
verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landtages:
§ 1
Der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen
für den äußeren Entwicklungsraum -, der als Anlage zu
dieser Verordnung veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.
Er besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen [Festlegungskarte
„Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP
GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen für den
äußeren Entwicklungsraum -“ im Maßstab 1 : 300 000].
§ 2
Der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen
für den äußeren Entwicklungsraum - wird im Land Brandenburg bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin
und Brandenburg sowie bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, amtsfreien
Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur
Einsicht für jedermann niedergelegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 18. August 2004 in Kraft.
Potsdam, den 20. Juli 2004
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
In Vertretung Frank Szymanski
Hinweis:
Eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden
Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht worden ist, ist
unbeachtlich (Artikel 9 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages).

Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum -

Inhaltsverzeichnis
I Planungserfordernis und Verhältnis zu vorliegenden Programmen und Plänen
II Leitbild der räumlichen Entwicklung für den äußeren Entwicklungsraum
des gemeinsamen Planungsraumes der Länder Berlin und
Brandenburg
1 Europäische Perspektiven der räumlichen Entwicklung
2 Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Raumentwicklung im äußeren
Entwicklungsraum
3 Übergeordnete Raumstruktur - Ländliche Räume und Räume mit
Verdichtungsansätzen im äußeren Entwicklungsraum
4 Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete
5 Integrierte ländliche Entwicklung
III Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum
A Textliche Festlegungen
0 RäumlicherGeltungsbereich
1 Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
1.1 Allgemeine Festlegungen zur Siedlungsentwicklung für den äußeren Entwicklungsraum
1.2 Zentrale Orte und Kooperationen im äußeren Entwicklungsraum
1.3 Raumbedeutsame Funktionen der Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
2 Verkehrserschließung im äußeren Entwicklungsraum
2.1 Integrierte Verkehrsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
2.2 Schienenverkehr im äußeren Entwicklungsraum
2.3 Straßenverkehr im äußeren Entwicklungsraum
2.4 Binnenschifffahrt im äußeren Entwicklungsraum
2.5 Luftverkehr im äußeren Entwicklungsraum
3 Freiraum im äußeren Entwicklungsraum
3.1 Integrierte Freiraumentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
3.2 Ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem im äußeren Entwicklungsraum
4 Vorbeugender Hochwasserschutz im äußeren Entwicklungsraum
B Zeichnerische Festlegungen (Festlegungskarte als Anhang)
IV Verträglichkeit des LEP GR mit den Erhaltungszielen
von Natura 2000
I Planungserfordernis und Verhältnis zu vorliegenden Programmen und Plänen
Mit der Vorlage des Landesentwicklungsplanes für den
Gesamtraum (LEP GR) entspricht die gemeinsame Landesplanung der Länder
Berlin und Brandenburg dem Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundesrechts
und den einschlägigen gesetzlichen Aufträgen in beiden Ländern.
In Wahrnehmung seiner Rahmenkompetenz nach Artikel 75 Nr. 4 des Grundgesetzes
hat der Bundesgesetzgeber im Raumordnungsgesetz (ROG) die Länder
verpflichtet, für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende
Raumordnungspläne aufzustellen.
Für die Länder Berlin und Brandenburg wird dies durch
die Gesamtheit der hochstufigen Programme und Pläne vollzogen, die
insgesamt in einer ersten Phase der Land esplanung in beiden Ländern
aufgestellt wurden. Die Möglichkeit zur Aufstellung räumlicher oder
sachlicher Teilpläne ergibt sich aus Artikel 8 Abs.1 des
Landesplanungsvertrages.
Ausgehend vom gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm für
das Gebiet des gemeinsamen Planungsraumes der Länder Berlin und
Brandenburg vervollständigt der LEP GR mit den ergänzenden
Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum die Planungen zur
räumlichen Ordnung und nachhaltigen Entwicklung des gemeinsamen
Planungsraumes.
Gemeinsame konkretisierende raumordnerische Festlegungen zu
räumlichen und sachlichen Teilbereichen im gemeinsamen Planungsraum
bestehen bereits durch den Landesentwicklungsplan für den engeren
Verflechtungsraum von 1998 (LEP eV) und durch den Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung von 2003 (LEP FS), der die Festlegungen des LEP eV
in Teilbereichen fortgeschrieben hat.
Auf die für das Land Brandenburg im Landesentwicklungsplan
I von 1995 (LEP I) festgelegte zentralörtliche Gliederung wird Bezug
genommen (nachrichtliche Übernahme).
In dem durch Rechtsverordnung abgegrenzten Braunkohlen- und
Sanierungsplangebiet werden die Ziele der Raumordnung für den Abbau der
Braunkohle und die Sanierung aufgelassener Tagebaue - einschließlich
der Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes - in
Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt.
Ein ebenso bedeutendes Einzelthema für die Landesplanung
bildet in diesem Plan der methodisch neue Ansatz eines vorbeugenden
Hochwasserschutzes, der mit Instrumenten der Raumordnungsplanung implementiert
werden soll. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden
Hochwasserschutzes und der -vorsorge sollen dabei in den Flusseinzugsgebieten
staats-, länder- und regionenübergreifend abgestimmt werden.
Vor dem Hintergrund der vorhandenen Programme und Pläne im
gemeinsamen Planungsraum ist der LEP GR damit ein weiterer Teilplan, der noch
vorhandene Regelungslücken vom gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm zur
räumlich konkretisierenden Landesentwicklungsplanung im äußeren
Entwicklungsraum schließen soll.
Im engeren Verflechtungsraum ist diese Konkretisierung bereits
durch den LEP eV erbracht worden. Daher gelten die Festlegungen des LEP GR nur
im äußeren Entwicklungsraum. Eine Fortschreibung der vorhandenen
Planung wie z. B. zu den Festlegungen des LEP eV zur Gemeindetypisierung, zur
Steuerung der Siedlungsentwicklung oder zur Freiraumsicherung im engeren
Verflechtungsraum findet hierdurch nicht statt. Bestehende Planungen wie z. B.
der LEP eV bleiben also unberührt.
Dies bedeutet, dass auch die für das Land Brandenburg
durch den LEP I festgelegte Einstufung einzelner Gemeinden als Zentrale Orte
kein Gegenstand des LEP GR ist.
Der LEP GR formuliert auch Vorgaben für die Regionalplanung, soweit sie durch die bestehenden Programme und Pläne
bisher nicht abgedeckt waren.
Raumordnung und Landesplanung sollen zur differenzierten
Entfaltung der spezifischen Entwicklungspotenziale und zum Ausgleich der
Interessen aller Teilräume beitragen. Sie sollen gleichzeitig die
Hervorhebung von Schwerpunkten und entsprechenden Prioritäten in den
notwendigen konkreten Entscheidungsprozessen befördern, indem diese aus
den nachfolgenden Grundsätzen und Zielen der Raumordnung abgeleitet
werden.
Raumordnung und Landesplanung treffen Aussagen zu raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben mit raumbedeutsamen Wirkungen und regeln
diese in den Zulässigkeitsgrenzen einer landesplanerischen Vorgabe.
Dabei sind die Adressaten
die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
die Regionalplanung,
die Fachplanungen,
die sonstigen öffentlichen Stellen und
die Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben
durchführen, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln
finanziert werden.
Redaktionell wird dabei folgendem Muster gefolgt:
Die Regelungen des Planes sind ausschließlich in Kapitel
III enthalten. Sie sind dahingehend zu differenzieren, dass verbindliche
Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren
letztabgewogenen Festlegungen als beachtenspflichtige Ziele der Raumordnung
einer Überwindung im Rahmen der Abwägung nicht mehr zugänglich
sind, während allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Raumes als berücksichtigungspflichtige Grundsätze der Raumordnung
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zum
Gegenstand haben. Die landesplanerischen Festlegungen werden mit „G“
für Grundsatz der Raumordnung und mit „Z“ für Ziel der
Raumordnung bezeichnet. Diese Instrumente haben neben der gemäß
§ 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) anpassungspflichtigen kommunalen
Bauleitplanung auch die Regionalplanung als Adressaten, andererseits sind sie
in gleicher rechtlicher Wirkung auch von dieser anzuwenden, weil die
Regionalplanung Landesplanung im Gebiet der Region ist.
Die Verwirklichung von Raumordnungsplänen kann auch
aufgrund eines durch raumordnerischen Vertrag erreichten Funktionsausgleiches
zwischen den beteiligten Gemeinden erzielt werden.
Wird auf raumordnerische Gebietskategorien (Raumordnungsgebiete) wie Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete Bezug
genommen, so sind die in Artikel 8 Abs. 2 des Landesplanungsvertrages
enthaltenen Definitionen heranzuziehen; die Definitionen der genannten
Raumordnungsgebiete finden gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur
Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) auch in
der brandenburgischen Regionalplanung Anwendung.
Darüber hinaus wird eine Reihe von direkten Handlungs- und
Konkretisierungsaufträgen an die Regionalplanung als nachfolgende,
konkretisierende (noch überörtliche) Planungsebene gerichtet.
Der LEP GR gilt bis zu seiner Änderung, Ergänzung oder Aufhebung.
II Leitbild der räumlichen Entwicklung für den äußeren Entwicklungsraum des
gemeinsamen Planungsraumes der Länder Berlin und Brandenburg
1 Europäische Perspektiven der räumlichen Entwicklung
Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union haben bei dem Europäischen Rat in Kopenhagen im
Dezember 2002 mit acht mittel- und osteuropäischen Staaten sowie mit
Zypern und Malta deren Beitritt zur Europäischen Union vereinbart. Mit der
vollzogenen Erweiterung der EU ändern sich die politischen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg.
Derzeit sind an der bisherigen Außengrenze der EU die
sozioökonomischen, infrastrukturellen und ökologischen
Disparitäten noch sehr groß; hier treffen sehr unterschiedliche
historisch gewachsene Identitäten, soziale, wirtschaftliche und
räumlich-strukturelle Entwicklungsstände, Verwaltungsstrukturen,
Planungskonzeptionen und -verfahren aufeinander. Zugleich gibt es auf beiden
Seiten der bisherigen EU-Außengrenze einen erheblichen Nachholbedarf
hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung, der Infrastrukturausstattung und
der Verkehrsverbindungen. Insgesamt handelt es sich sowohl auf deutscher als
auch auf polnischer Seite um infolge der geschichtlichen Entwicklung und der
aktuellen wirtschaftlichen Situation sensible soziale Räume, die durch die
EU-Erweiterung besonderen Herausforderungen ausgesetzt sind, aber dadurch auch
eine außergewöhnliche Chance für die zukünftige Entwicklung erhalten.
War dieser Teilraum Deutschlands mit seiner Lage an der
bisherigen Ostgrenze der Union peripher, ist er - zusammen mit seinem
benachbarten Teilraum Westpolen - durch die Ausdehnung der EU nach Osten
mehr in die Mitte der Union gerückt.
Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg knüpft daran die
Erwartung, dass ihr wegen der geografischen Lage, der Hauptstadtfunktion sowie
wegen einer sehr guten Ausstattung mit kulturellen und wissenschaftlichen
Einrichtungen zusammen mit dem Westraum Polens aus der EU-Erweiterung eine
prägende Mittler- und Verbindungsrolle zwischen West-, Mittel- und
Osteuropa zuwachsen kann, wenn die politischen und die planerischen
Rahmenbedingungen richtig gesetzt werden. Denn es besteht die Chance,
benachbarte Grenzräume stärker gemeinsam räumlich zu entwickeln
sowie die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Standards
anzunähern. Es gilt, diese Chancen der EU-Osterweiterung zu nutzen und
auszubauen.
Die Lage direkt an der ca. 250 km langen Grenze zwischen Polen
und Deutschland erfordert besondere Entwicklungsansätze. Dieser Raum ist
auf beiden Seiten durch weitgehend strukturschwache ländliche Räume
und wenige verdichtete städtische Räume geprägt.
Die Entwicklung soll insbesondere erfolgen durch:
Berücksichtigung der Grundsätze des Europäischen Raumentwicklungskonzeptes (EUREK) zum wirtschaftlichen und sozialen
Zusammenhalt, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des
kulturellen Erbes, zur ausgeglicheneren Wettbewerbsfähigkeit des
europäischen Raumes sowie zur polyzentrischen Entwicklung von Städten
und Gemeinden,
Mobilisierung der Entwicklungsimpulse, die von den Zentren und ihren
Verflechtungsbereichen zur Stärkung des strukturschwachen Raumes ausgehen
sollen,
Ausbau und Entwicklung großräumiger hochwertiger transeuropäischer Verkehrsverbindungen und -netze, insbesondere Schaffung
und Verbesserung hochwertiger Schienenverbindungen zwischen Berlin und Stettin,
Posen/Warschau und Breslau und darüber hinaus, unter Einbindung von
Brandenburger Oberzentren,
Ausbau und Erhöhung der Zahl der grenzüberschreitenden regionalen
und überregionalen Verkehrsverbindungen einschließlich der Anbindung
an die überregionalen und transeuropäischen Verkehrsnetze,
Anstreben einer frühzeitigen Verzahnung der Verkehrsplanungen (D/PL/CZ
und EU),
Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von
staatlichen, regionalen und kommunalen Körperschaften sowie von privaten
Akteuren,
Entwicklung von grenzüberschreitenden funktionalen Verflechtungen der
Städte und Gemeinden, unabhängig von den fortbestehenden, in ihrer
trennenden Wirkung aber abnehmenden Staatsgrenzen,
Vorhaltung und Ausbau einer modernen Infrastruktur, die den Anforderungen
bestehender und sich entwickelnder räumlicher Beziehungen im Grenzraum
entspricht,
Unterstützung strategisch ausgerichteter Vorhaben der Euroregionen,
Stabilisierung der Umweltsituation zur Stärkung der
Standortvoraussetzungen,
Vernetzung von grenzübergreifenden naturräumlich-ökologischen Zusammenhängen, befördert z. B.
durch grenzüberschreitende Freiraumkonzepte,
Koordinierung gemeinsamer räumlicher Interessen bei der Sicherung der
ökologischen und ökonomischen Funktionen, wie z. B. des Fluss-Systems
der Oder in der mitteleuropäischen Tiefebene, verbunden mit Anstrengungen
für einen abgestimmten vorbeugenden Hochwasserschutz.
Die insbesondere von den leistungsfähigen Städten Berlin, Stettin, Posen, Breslau und Dresden im Zusammenwirken mit ihrem Umland
ausgehenden Entwicklungsimpulse sollen im Raum beiderseits der Grenze
zielgerichtet genutzt werden. Sie sollen - gemeinsam mit einer
intensivierten grenzüberschreitenden infrastrukturellen Entwicklung -
dazu beitragen, die in dem durch die fünf Städte bestimmten Raum
bisher bestehenden Verflechtungshemmnisse zu überwinden und für
diesen Raum eine neue Attraktivität zu erlangen.
Gelingt es, durch diese und andere Maßnahmen eine gemeinsame soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung des
bisherigen, auf beiden Seiten von Oder und Neiße gelegenen Grenzraumes zu
intensivieren, kann sich dieser als neue europäische Region nicht nur zu
einem chancenreichen Wirtschaftsraum entwickeln, sondern zugleich zu einem
Bindeglied zwischen den alten und den neuen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union werden. In diesem Sinne kann und soll der Gesamtraum
Berlin-Brandenburg und damit auch der äußere Entwicklungsraum einen
Beitrag zur Schaffung einer gemeinsamen Verbindungsregion leisten und selbst
Teil dieser sich entwickelnden europäischen Region werden.
2 Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Raumentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
Die neuen Bundesländer hatten seit 1990 erhebliche
Bevölkerungsverluste zu verzeichnen. Die Ursachen dieser Entwicklung waren
einerseits hohe Sterbeüberschüsse, d. h. es starben mehr Menschen als
geboren wurden, zum anderen Wanderungsverluste in die alten Bundesländer
mit wieder steigender Tendenz in den letzten vier Jahren. Das Land Brandenburg
ist in dieser Hinsicht eine Ausnahme, weil die Sterbeüberschüsse des
Landes durch Wanderungsgewinne im Umland von Berlin mehr als ausgeglichen
wurden.
Der äußere Entwicklungsraum konnte von diesen Entwicklungen kaum profitieren und hat damit eine ganz ähnliche
Bevölkerungsentwicklung vollzogen wie beispielsweise
Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen-Anhalt. Von 1992 bis 1997 betrug der
Bevölkerungsverlust des äußeren Entwicklungsraumes um die 10
000 Einwohner pro Jahr und resultierte fast ausschließlich aus
Geburtendefiziten. In den letzten Jahren sind allerdings die Fortzüge in
die alten Bundesländer deutlich angestiegen und haben damit zu wachsenden
Bevölkerungsverlusten geführt.
Die Tatsache, dass es sich bei den Abwandernden überwiegend um junge Menschen handelt, hat über die nähere
Zukunft hinausgehende Konsequenzen z. B. im Bereich der Rekrutierung junger
Menschen für den Arbeitsmarkt oder im Sinne des sogenannten
„demografischen Echos“ bei der natürlichen Reproduktion der
Bevölkerung.
Innerhalb des äußeren Entwicklungsraumes vollzog sich die Entwicklung sehr differenziert. Die höchsten
Bevölkerungsverluste hatten die größeren Städte zu verkraften. Ursachen waren neben den Geburtendefiziten vor allem eine durch die
Nachfrage an Einfamilienhäusern bedingte Abwanderung in das eigene Umland
sowie eine durch das bessere Arbeitsplatzangebot bedingte Abwanderung in die
alten Bundesländer.
Zahlreiche kleinere Gemeinden mit positiver Bevölkerungsentwicklung profitierten von ihrer Lage im Umland der
Städte. In anderen Gemeinden ist der Einwohnerzuwachs verursacht durch
Standorte von Einrichtungen der Altenpflege und von Heimen für
Aussiedler/Asylbewerber. Gemeinden mit Bevölkerungsverlusten konzentrieren
sich in peripheren Lagen der Kreise Prignitz und Uckermark, im Oderbruch und in
Teilen der Lausitz. Insgesamt haben sich damit die Bevölkerungsgewichte zu
Lasten des äußeren Entwicklungsraumes verschoben. Diese Entwicklung
wird sich auch in den nächsten Jahren fortsetzen. Die Schrumpfung der
Städte im äußeren Raum wird auch nach dem Jahre 2015 anhalten,
bis gegenläufige Trends aus der Aufwertung dieses Raumes in der neuen
Mitte Europas für eine Zuwanderung attraktiv wirksam werden.
Neben dem Rückgang der Einwohnerzahl sind vor allem die
gravierenden Veränderungen in der Altersstruktur für die Planung von
Bedeutung. Die Trends der Abnahme der Zahl der Kinder und Jugendlichen, die
Verschiebung der Altersanteile innerhalb des arbeitsfähigen Alters zu
Gunsten der älteren Jahrgänge und schließlich die stetige
Zunahme älterer und alter Menschen stellen die eigentlichen
Herausforderungen dar.
Gerade vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen müssen
Ansatzpunkte entwickelt werden, mit der weiter fortschreitenden
Veränderung der Bevölkerungsstruktur im äußeren Entwicklungsraum vorausschauend und deutlicher als bisher umzugehen. Dies
erfordert eine planerische Anpassung durch:
Überprüfung der Tragfähigkeit und Reorganisation öffentlicher Versorgungsangebote,
den Stadtumbau mit dem Ziel, die Städte bei der Bewältigung des
demografischen und wohnungswirtschaftlichen Strukturwandels zu
unterstützen und gleichzeitig die Attraktivität der Städte in
ihren Kernfunktionen zu erhalten oder noch zu steigern,
die Weiterentwicklung des Kommunikations- und Kooperationsprozesses der
kommunalen Akteure in den Städten und Umlandgemeinden.
Eine nachhaltige Raumentwicklung folgt dem Bestreben, die
sozialen und die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen
ökologischen Funktionen in Übereinstimmung zu bringen. Das Ziel ist
dabei eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung, welche den
Bedürfnissen der gegenwärtig lebenden Menschen entspricht, ohne die
Möglichkeiten zukünftiger Generationen zur Befriedigung ihrer
Bedürfnisse einzuschränken.
Trotz des Bevölkerungsrückgangs wird auch in den nächsten Jahren von einem Anstieg der Flächenansprüche der
Bevölkerung, z. B. für Wohnen, Dienstleistungen und Freizeit,
auszugehen sein (endogener Bedarf).
Hinzu tritt für den zunehmenden Ansiedlungswettbewerb
zwischen den Standorten, Regionen und Teilräumen eine Flächenvorsorge
in raumstrukturell günstigen Schwerpunkten, mit der Optionen für
künftige Entwicklungen z. B. durch Vorsorgestandorte für
gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß Z1.3.6 offen gehalten werden
(exogener Bedarf) - auch um dem eingetretenen Schrumpfungstrend mit Hilfe
einer Angebotsplanung, die einen Anreiz für Niederlassungen von
außerhalb des gemeinsamen Planungsraumes setzt, entgegenwirken zu
können.
Die Flächenvorsorge und ihre Gestaltung im Einzelnen als
Instrument einer nachhaltigen Zukunftssicherung dient u. a.:
einem sozial- und umweltverträglichen Wirtschaftswachstum und somit
der Stärkung des Gesamtraumes im nationalen und europäischen Rahmen,
der Stärkung von Impulsen für die Entwicklung der ländlichen
Räume,
der Stabilisierung einer durch den weiter anhaltenden Niedergang wichtiger
industrieller Standorte gefährdeten Raumstruktur,
dem Strukturwandel mit Entwicklung der Funktionen Dienstleistungen, Wohnen,
Freizeit, Tourismus, Erholung etc.,
der Bewahrung, Sicherung und Entwicklung des Freiraums, dem Umweltschutz,
dem Naturschutz, dem Ressourcenschutz, dem Klima- und Immissionsschutz und
damit der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen,
einer sinnvollen räumlichen Verteilung, Zuordnung und Gestaltung von
Wohnstandorten besonders in den Regionalen Entwicklungszentren mit einer
Verkehrserschließung unter besonderer Berücksichtigung des
öffentlichen Verkehrs,
der Aktivierung von Wohnungsbaupotenzialen in Nähe des Arbeitsortes
und im funktionalen Bezug auf nachfragegerechte Wirtschaftsstandorte, z. B.
vorhandene oder neue Standorte für gewerblich-industrielle Vorhaben
gemäß Z 1.3.6,
der Entwicklung und Gestaltung verkehrs- und energie-sparsamer Raum- und
Siedlungsstrukturen,
der Sicherung einer ausreichenden Wohn-, Gewerbe- und
Infrastrukturausstattung (einschließlich der Ver- und Entsorgung) sowie
der Berücksichtigung der Gesundheits-, Freizeit- und
Tourismuserfordernisse,
der Bewahrung des kulturhistorischen Erbes, der Kulturlandschaft und der
landschaftsräumlichen Vielfalt.
Die landesplanerischen Festlegungen in diesem Plan bilden eine
wichtige Grundlage für die Umsetzung der Prozesse einer nachhaltigen
Raumentwicklung. Die Raumordnung soll auch zum Ausgleich der Interessen aller
Teilräume beitragen sowie gleichzeitig die Hervorhebung von Schwerpunkten
und entsprechenden Prioritäten in den notwendigen Entscheidungsprozessen
betreiben.
3 Übergeordnete Raumstruktur - Ländliche Räume und Räume mit Verdichtungsansätzen im
äußeren Entwicklungsraum
Die angestrebte Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes
Berlin-Brandenburg zieht es in sachlicher Ergänzung und räumlicher
Überlagerung der in § 4 des Landesentwicklungsprogrammes
festgelegten Teilräume
„engerer Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin“ und
„äußerer Entwicklungsraum“
nach sich, eine zusätzliche Differenzierung des gemeinsamen Planungsraumes vorzunehmen, die den jeweiligen Handlungsbedarf in
den unterschiedlichen Teilgebieten des gemeinsamen Planungsraumes beschreibbar
machen.
Im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg sind innerhalb
des engeren Verflechtungsraumes verdichtete städtische Strukturen durch
die Bundeshauptstadt Berlin,
die Landeshauptstadt Potsdam sowie
die Mittelzentren im engeren Verflechtungsraum
zu verzeichnen. Weitere Verdichtungstendenzen gibt es in den
Siedlungsgebieten entlang der radialen Schienenverkehrsverbindungen ins
Berliner Umland.
Dem gegenüber haben sich innerhalb des äußeren Entwicklungsraumes ausgehend vor allem von den drei Oberzentren
Cottbus,
Brandenburg an der Havel und
Frankfurt (Oder)
und den Mittelzentren des äußeren Entwicklungsraumes sowie der Lausitz Räume mit Verdichtungsansätzen
ausgeprägt. Im Übrigen ist im äußeren Entwicklungsraum
eine überwiegend ländliche Prägung zu verzeichnen, die das
siedlungsstrukturelle Erscheinungsbild bestimmt.
Den Zentralen Orten der oberen und mittleren Stufe im
äußeren Entwicklungsraum, die für das Land Brandenburg mit dem
Landesentwicklungsplan Brandenburg - Zentralörtliche Gliederung (LEP
I) bereits im Jahr 1995 festgelegt worden sind, insbesondere den Regionalen
Entwicklungszentren des Städtekranzes, kommt bei der Sicherung und
Stabilisierung der Siedlungsstruktur und des Versorgungsgefüges eine
besondere Bedeutung zu.
4 Entwicklungszentren und besondere Fördergebiete
Der engere Verflechtungsraum besitzt aufgrund seiner zentralen
Lage im Gesamtraum mit seinen politisch-administrativen Fühlungsvorteilen
und einem bedeutenden Gefüge an Forschungs-, Entwicklungs- und
Ausbildungseinrichtungen an Instituten, Universitäten und Fachhochschulen
insbesondere mit der Bundeshauptstadt Berlin und auch der Landeshauptstadt
Potsdam hervorragende Voraussetzungen für das Wiedererlangen und auch die
Neuetablierung von Headquarter-Funktionen im europäischen Maßstab
und damit Lagevorteile vor allem für Unternehmungen mit einem hohen
Zentralitätsgrad und im Bereich der Dienstleistungen.
Chancen des äußeren Entwicklungsraumes liegen demgegenüber in zahlreichen preisgünstigen, verkehrlich
bedarfsgerecht festzulegenden Standorten für Ansiedlungen im
produzierenden Sektor, gerade auch für großflächige
industrielle Großunternehmen, die durch ein Netz von Forschungs- und
Ausbildungseinrichtungen an Universitäten und Fachhochschulen den
qualifizierten personellen Hintergrund erhalten. Zugleich gilt es, spezifische
agrarische und touristische Kompetenzen des ländlichen Raumes als
Dienstleistungsangebote für die urbane Nachfrage zu entwickeln.
Unter diesen unterschiedlichen Rahmenbedingungen ist das
raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration weiterhin Grundlage
für die gemeinsame Landesentwicklungsplanung, die Regionalplanung und die
Fachplanungen im gemeinsamen Planungsraum.
Angesichts der bestehenden regionalen Entwicklungsunterschiede
orientieren sich die grundlegenden Zielsetzungen des raumordnerischen
Leitbildes unter Beachtung des in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG
verankerten Grundsatzes der Raumordnung darauf, in den jeweiligen
Teilräumen ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale,
ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben¹.
Die wirtschaftliche Entwicklung bestimmt maßgeblich auch
die Lebensverhältnisse der Bevölkerung im äußeren Entwicklungsraum. Die Erreichung gleichwertiger Lebensbedingungen macht hier
zugleich mit Maßnahmen zur integrierten ländlichen Entwicklung (vgl.
Kapitel II.5) die regional differenzierte Herausbildung einer zunehmend
selbsttragenden Wirtschaftsstruktur und ein an die Bevölkerungsentwicklung
und die allgemeine Arbeitsmarktentwicklung angepasstes Arbeits- und
Ausbildungsplatzangebot erforderlich. Unverzichtbar für die Modernisierung
von Wirtschaft und Gesellschaft ist der nachhaltige Ausbau der
ökonomischen Basis vor allem auch durch verstärkte regional
koordinierte Marketingmaßnahmen zur Ansiedlung von technologieorientiertem Gewerbe und von höherwertigen Dienstleistern in
funktionaler und räumlicher Verknüpfung mit den Standorten von
Wissenschaft und Kultur. Die Voraussetzungen hierfür sind aber bisher noch
nicht durchgängig zufriedenstellend.
¹ vgl. hierzu auch Artikel 44 der Verfassung des Landes Brandenburg Gemäß dem Gesetzesauftrag der
Gemeinschaftsaufgabe „Zur Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ ist dafür zu sorgen, dass die Entwicklungs- und
Wachstumsmöglichkeiten der strukturschwächsten Regionen verbessert
werden, indem die insgesamt verfügbaren Mittel entsprechend den zu
erwartenden Fördereffekten eingesetzt und im äußeren
Entwicklungsraum prioritär den Regionalen Entwicklungszentren und
ergänzend den regionalen Kompetenzschwerpunkten zugeordnet werden.
Gemäß der in § 1 Abs. 2 Nr. 7 ROG genannten Aufgabe der Raumordnung sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG bei der
Auswahl als Schwerpunktorte zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
und der wirtschaftsnahen Infrastruktur die Entwicklungsvoraussetzungen
bevorzugt in den Räumen zu verbessern, in denen die Lebensbedingungen in
ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich
zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu
befürchten ist. Hierbei genießen in erster Linie Regionale
Entwicklungszentren, die landesplanerisch ausgewiesenen Standorte für eine
industriell-gewerbliche Entwicklung und Kurorte eine Förderpräferenz.
Für die Nutzung und Weiterentwicklung des vorhandenen
wirtschaftlichen Potenzials müssen zukunftsorientierte Rahmenbedingungen
für eine umfassende Verbesserung der Standortvoraussetzungen geschaffen
werden. Dabei sind auch von außerhalb des Raumes ausgehende
Entwicklungsimpulse (beispielsweise von den Räumen Leipzig und Dresden
für den südlichen Landesteil und von Stettin, Posen und Breslau
für den östlichen Landesteil langfristig zu erwartende) zu
berücksichtigen. Durch den koordinierten und auf möglichst
große Fördereffekte abzielenden Einsatz der raumwirksamen
Investitionen sollen dabei die Standortbedingungen im Gesamtraum verbessert
werden. Eine bedarfsorientierte Gewerbeflächenpolitik ist hierbei eines
der tragenden Elemente der kommunalen, regionalen und landesweiten
Wirtschaftspolitik. Da der Wettbewerb der Standortanbieter sich auf nationaler
und auf europäischer Ebene verschärft, werden Standorte von
regionaler und landesweiter Bedeutung von Unternehmen in erster Linie dann
akzeptiert, wenn sie zeitnah verfügbar sowie rechtssicher sind und eine
deutliche Lagegunst sowohl hinsichtlich der erforderlichen Austauschbeziehungen
als auch hinsichtlich bereinigter Nutzungskonflikte mit den
Umgebungserfordernissen aufweisen.
Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Bedarfsorientierung, die eine flexible Handhabung des planerischen
Instrumentariums erfordert, sollen potenzielle Standortangebote für
Ansiedlungen mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung
planerisch gesichert werden (vgl. Plansatz Z 1.3.6).
Die Verbesserung einer besonders der Wirtschaft dienenden
Infrastruktur ist auf der Grundlage konkreter, aus integrierten regionalen
Entwicklungskonzepten abgeleiteter Maßnahmen eine wichtige Aufgabe. Sie
enthält u. a. eine leistungsfähige Einbindung der gewerblichen
Standorte in das Verkehrsnetz, den Aufbau einer vielseitigen und flexiblen
Kommunikationsinfrastruktur, die Gewährleistung einer stabilen
gewerblichen Wasserver- und -entsorgung sowie Abfallentsorgung und die
Sicherstellung einer raum-, ressourcen- und umweltschonenden,
preisgünstigen und sicheren Energieversorgung sowie Nutzung
oberflächennaher Rohstoffe.
Sowohl als Daseinsvorsorge als auch zur Aufwertung der an
Bedeutung zunehmenden „weichen“ Standortfaktoren müssen
attraktive Angebote der sozialen Infrastruktur, insbesondere für Bildung,
Kultur, Sport, Freizeit, Gesundheit, Erholung und Tourismus geschaffen sowie
landschaftlich reizvolle Umgebungen gesichert werden.
Das vorhandene Wissenschafts- und Forschungspotenzial muss noch
stärker für die regionalen Wertschöpfungsprozesse nutzbar
gemacht werden. Vorhandene teilräumliche Defizite sollen durch
Neuansiedlungen, auch im Verbund mit der Schaffung entsprechender
Ausbildungsmöglichkeiten im betrieblichen, außerbetrieblichen und
Hochschulsektor abgebaut werden.
5 Integrierte ländliche Entwicklung
Ländliche Räume sollen als eigenständige Lebensräume unter Wahrung der ländlichen und landschaftstypischen
Eigenarten entwickelt werden. Die Politik der integrierten ländlichen
Entwicklung stellt dabei die durch Freiraum und dörfliche Siedlungen
geprägten Teile des ländlichen Raumes in den Mittelpunkt der
Entwicklungsaktivitäten.
Lokale und regionale Wirtschaftskreisläufe zur Erschließung und Nutzung regionaler Ressourcen sollen ausgebaut und
gestärkt werden. Insbesondere die vorhandenen regionalen
Entwicklungspotenziale sollen für die Entwicklung der ländlichen
Räume mobilisiert werden. Neben der Sicherung von Einkommen aus der Land-
und Forstwirtschaft soll auch durch Schaffung außerlandwirtschaftlicher
Erwerbsmöglichkeiten im Handwerk, im produzierenden Gewerbe und im
Dienstleistungsbereich - unter Nutzung der Standortqualitäten der
Zentralen Orte - eine Stabilisierung der ländlichen Räume
erreicht werden.
Die ländlichen Räume sollen in ihren Funktionen als
Wirtschafts-, Natur- und Sozialraum dauerhaft gesichert und entwickelt werden.
Dazu ist eine integrierte ländliche Entwicklung zu betreiben, in deren
Mittelpunkt die Schaffung dauerhafter Erwerbsgrundlagen für die
ländliche Bevölkerung steht.
Dadurch soll die Gestaltung und Erhaltung der Kulturlandschaft
sowie einer attraktiven Umwelt und die Sicherung einer adäquaten
Infrastruktur zur Unterstützung der Verflechtung mit
Verdichtungsräumen erhalten und entwickelt werden.
Die Politik der integrierten ländlichen Entwicklung soll
die ökologischen und ökonomischen Funktionen der ländlichen
Räume in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum stärken. Die
Bevölkerung in den ländlichen Räumen soll eine wirtschaftliche
Existenz und vielfältige Chancen zur persönlichen Entfaltung finden.
Für die das Land Brandenburg prägenden ländlichen Räume ist es notwendig, im Sinne der nachhaltigen und am
Postulat der gleichwertigen Lebensverhältnisse orientierten Entwicklung
folgende Schwerpunkte zu setzen:
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und Möglichkeiten der
Einkommenserzielung,
Entwicklung und Unterstützung des regionalen Managementpotenzials,
aktive und kontinuierliche Stadt- und Dorfentwicklung - insbesondere
Stadt- und Dorferneuerung - als Teil der regionalen Strukturpolitik,
Erschließung und Entwicklung regionaler Märkte, insbesondere
aber nationaler und internationaler Märkte für verarbeitendes Gewerbe
und Landwirtschaft durch Produktinnovation und Marketing,
Aufbau regionaltypischer Tourismusformen unter Einbeziehung der Kur- und
Erholungsorte sowie Orte mit überörtlich bedeutsamen Tourismus- und
Erholungsfunktionen,
Stärkung der Zentren als Motor der regionalen Entwicklung durch
Modernisierung und Ausbau der Infrastruktur.
Ein ressortübergreifender Planungs- und Entwicklungsansatz
einer integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) ist zu betreiben. Die ILE
soll
die Entwicklung wettbewerbsfähiger land- und forst-wirtschaftlicher
Unternehmen,
die Entwicklung von Handwerk und verarbeitendem Gewerbe sowie von
Dienstleistungen,
die Entwicklung der Dörfer und ländlichen Gemeinden,
die Entwicklung von Tourismus und Erholung,
den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie den Erhalt und die
Pflege einer intakten Kulturlandschaft und
das Gemeinschaftsleben und die Bindung der Bevölkerung an ihren
Lebensraum
wirksam unterstützen.
Zur Umsetzung der ILE sollen Förderprogramme und Entwicklungsinstrumente ressortübergreifend unter Berücksichtigung
regionaler Schwerpunktsetzung und regionaler Kompetenzprofile abgestimmt
werden.
III Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum
Z
=beachtenspflichtiges Ziel;
G
=abwägungspflichtiger Grundsatz
Die Festlegungen in diesem Landesentwicklungsplan beziehen sich
räumlich nur auf den äußeren Entwicklungsraum, da für den
Bereich des engeren Verflechtungsraumes bereits mit dem gemäß
Artikel 8 Abs. 3 des Landesplanungsvertrages zeitlich vorrangigen
räumlichen und sachlichen Teilplan - dem Landesentwicklungsplan
für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV) vom 2. März 1998 -
einschlägige Regelungen zu den Themen Siedlungsraum, Freiraum und Verkehr
getroffen wurden. Auch die hier neu aufgenommenen Festlegungen zum vorbeugenden
Hochwasserschutz beziehen sich räumlich nur auf den äußeren
Entwicklungsraum.
0 Räumlicher Geltungsbereich
Z 0.1 Festlegung des äußeren Entwicklungsraumes
Als äußerer Entwicklungsraum gilt der Teilraum des
Landes Brandenburg, wie er im Landesplanungsvertrag und im
Landesentwicklungsprogramm in textlicher und zeichnerischer Darstellung
festgelegt worden ist.
zu 0.1 Planungsraum dieses Landesentwicklungsplanes ist der äußere
Entwicklungsraum als einer von zwei Teilräumen des Gesamtraumes
Berlin-Brandenburg. Die Abgrenzung dieses Teilraumes von dem Teilraum engerer
Verflechtungsraum des Landes Brandenburg ergibt sich aus den Anlagen zum
Landesplanungsvertrag und den Anhängen zum Landesentwicklungsprogramm. Die
Abgrenzung beider Teilräume ist ursprünglich gemeindegebietsscharf
erfolgt. Durch die kommunale Neugliederung des Landes Brandenburg in der
Gemeindegebietsreform ist es insoweit zum 26. Oktober 2003 zu Verschiebungen
der administrativen Grenzen gekommen, die jedoch ohne Auswirkungen auf die
Einteilung der Planungsteilräume bleiben sollen.
Z 0.2 Auswirkungen der Gemeindegebietsreform 2003
(1) Soweit durch die Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003 im
äußeren Entwicklungsraum ehemals selbständige Gemeinden in
Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes aufgegangen sind, unterliegen die neu
gebildeten Gemeinden nur mit den im äußeren Entwicklungsraum
belegenen Ortsteilen den Festlegungen dieses Landesentwicklungsplanes. Dies
gilt namentlich für Zerpenschleuse (Ortsteil von Wandlitz) sowie
Götz, Jeserig und Schenkenberg (Ortsteile der Gemeinde Groß
Kreutz/Emster).
(2) Soweit durch die Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003
im engeren Verflechtungsraum ehemals selbständige Gemeinden zu Ortsteilen
von Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum geworden sind, unterliegen
die neu gebildeten Gemeinden nur mit den im engeren Verflechtungsraum belegenen
Ortsteilen nicht den Festlegungen dieses Landesentwicklungsplanes. Dies gilt
namentlich für Selbelang (Ortsteil von Paulinenaue), Nassenheide und
Neuendorf (Ortsteile der Gemeinde Löwenberger Land) und Freienhagen
(Ortsteil der Gemeinde Liebenwalde).
zu 0.2 Die vorstehenden Plansätze verhindern, dass die Gemeinden, die aus der
kommunalen Neugliederung hervorgegangen sind und heute mit ihrem Gemeindegebiet
sowohl den engeren Verflechtungsraum als auch den äußeren
Entwicklungsraum erfassen, insgesamt den Festlegungen zweier
Landesentwicklungspläne unterworfen werden. Um eine Überlagerung
derselben Flächen von zwei Planwerken zu vermeiden, wird der
räumliche Geltungsbereich des LEP GR auf die Ortsteile beschränkt,
die im äußeren Entwicklungsraum liegen. Die im engeren
Verflechtungsbereich gelegenen Ortsteile, die zu Gemeinden im
äußeren Entwicklungsraum gehören, unterliegen somit
unverändert den Festlegungen des Landesentwicklungsplanes engerer
Verflechtungsraum.
1 Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

1.1 Allgemeine Festlegungen zur Siedlungsentwicklung für den äußeren Entwicklungsraum

G 1.1.1 Innen- vor Außenentwicklung
Die Nutzung vorhandener innerörtlicher Siedlungsflächen hat Vorrang vor der Neuausweisung von Bauflächen.
Planungen und Maßnahmen der Gemeinden sollen auf die Innenentwicklung
ausgerichtet werden.
zu 1.1.1 Die Entwicklung innerörtlicher Siedlungsflächen (Innenentwicklung)
ist die bauliche Entwicklung (Verdichtung und/oder Erweiterung) des bestehenden
Bebauungszusammenhangs, wo in regional unterschiedlicher Ausprägung
räumliche Potenziale bestehen, die auch aus Gründen der
Ortsbildgestaltung, d. h. der Bewahrung ortstypischer städtischer oder
dörflicher Strukturen, einer Neuerschließung im bisherigen Freiraum
vorzuziehen sind. Die vorhandenen, zum Teil erheblichen Potenziale sollen
hierfür vorrangig genutzt werden. Zum Gebot „Innen- vor
Außenentwicklung“ gehört auch die Entwicklung von innen, d. h.
vom zentralen Bereich eines Ortsteiles hin zum äußeren Rand. Damit
kann die Nachfrage und Nutzung zentral gelegener Infrastruktur- und
Gemeinbedarfseinrichtungen gestützt (Halten oder Erreichen von kritischen
Größen) und zugleich verkehrsvermeidend nahräumlich
(fußläufig) organisiert werden. Die Innenentwicklung trägt
damit auch in ökonomischer, sozialer und ökologischer Sicht zu einer
nachhaltigen Siedlungsweise bei.
G 1.1.2 Regionaltypisches Ortsbild
Das regionaltypische Ortsbild und die vorhandene Baustruktur
sollen erhalten oder behutsam weiterentwickelt werden. Die Sanierung
erhaltenswerter Bausubstanz und die Nutzung oder Nachnutzung vorhandener
innerörtlicher Siedlungsflächen ist in die Weiterentwicklung der Orte
einzubeziehen, um ihre Qualität und Eigenart zu pflegen.
zu 1.1.2 Die Pflege der Baukultur, d. h. Sanierung und Weiterentwicklung der vorhandenen
Bausubstanz ist unter Wahrung regionaltypischer Qualitäten für die
Wirkung nach innen (Identifikation der Bewohner) wie auch nach außen
(für Fremde erkennbare Eigenart) von großer, auch wirtschaftlicher
Bedeutung, z. B. im Tourismus. Neue Siedlungsvorhaben sollten nach
Größe, Bauform, Lage und Gestaltung an das regionaltypische Ortsbild
angepasst werden, um einen weiteren Identitätsverlust durch unangepasste
Überformung des historisch Gewachsenen zu vermeiden. Dabei ist dessen
behutsame Weiterentwicklung nicht ausgeschlossen; insbesondere im Prozess des
Stadtumbaus ist die Verbindung von historisch Gewachsenem und neu zu
schaffenden Qualitäten mit besonderer Sensibilität voranzutreiben.
Neusiedlungsflächen sind in der Regel von einem bereits vorhandenen
Ortskern abhängig, der die wichtigsten Versorgungsfunktionen für die
Erweiterung der innerörtlichen Siedlungsfläche mit übernimmt und
die Bewohner in das Gemeindeleben einbindet. Sie sollen daher auch
baulich-architektonisch die Weiterentwicklung des Ganzen unterstreichen (vgl.
auch G 1.1.1). Innerhalb historisch bedeutsamer Kulturlandschaften sind
Gestaltungssatzungen ein unverzichtbares Instrument, um die Verbindung von
gestaltetem Freiraum und regionaler Baukultur sicherzustellen.
G 1.1.3 Flächeninanspruchnahme, funktionale Zuordnung und
Gestaltung
(1) Bei der Entwicklung von Siedlungsflächen für Wohnen, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen soll eine Konzentration auf den
gewachsenen Hauptortsteil und dessen Arrondierung, eine sparsame
Flächeninanspruchnahme sowie eine durch besondere Flächenauswahl und
Gestaltung mögliche Energieeinsparung angestrebt werden. Dabei soll eine
funktional sinnvolle und quantitativ angemessene Zuordnung von Flächen
für Wohnen und Gewerbe erreicht werden, so dass auch die Erzeugung von
Neuverkehr minimiert wird.
(2) Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Zugangsstellen
des Schienenverkehrsnetzes orientieren. Im Rahmen der bauleitplanerischen
Verfahren soll dafür Sorge getragen werden, dass überörtlich
bedeutsame Flächeninanspruchnahmen in Abhängigkeit vom nachgewiesenen
Bedarf und in gemeindeübergreifender Abstimmung entwickelt werden. Die
Regionalplanung kann eine unterstützende Moderation der interkommunalen
Abstimmung aus überörtlicher Sicht übernehmen.
zu 1.1.3 Auch angesichts der knappen Mittel für die Sicherung und den Ausbau
technischer Infrastrukturen ist es erforderlich, die Entwicklung im Bestand
unter Berücksichtigung historisch gewachsener Siedlungsformen vorrangig im
Hauptortsteil voranzutreiben (vgl. auch G 1.1.2) und die Inanspruchnahme von
weiterem Freiraum zumindest so lange zu vermeiden, wie innerhalb oder am Rande
innerörtlicher Siedlungsflächen Flächenaktivierungen
möglich sind. Der Hauptortsteil ist der Teil einer Gemeinde, der vor der
Gemeindestrukturreform in dem Landesentwicklungsplan Brandenburg -
Zentralörtliche Gliederung (LEP I) und in den Regionalplänen als
Zentraler Ort, beim Zusammenschluss mehrerer Zentraler Orte der mit der
höchsten Zentralitätseinstufung, ausgewiesen wurde. In der Regel
bestehen in dem Hauptortsteil bereits zentrale Einrichtungen, die
Versorgungsfunktionen für die übrigen Teile der Gemeinde wahrnehmen.
Er ist günstig mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
erreichbar und verfügt in seiner siedlungsstrukturellen und
wirtschaftlichen Bedeutung über die größten Potenziale aller
Gemeindeteile. Die in Betrieb befindlichen Zugangsstellen, insbesondere die von
der Regionalplanung auszuweisenden Verknüpfungspunkte zum
Schienenverkehrsnetz (siehe Z 2.2.3) bilden eine wichtige Grundlage zur
Steuerung des Siedlungsflächenzuwachses. Dabei sind die
Verdichtungspotenziale um die Zugangsstellen und die angestrebte
Siedlungsentwicklung in Einklang zu bringen, um auch eine Stärkung des
schienengebundenen Verkehrs zu erzielen. Durch geeignete Flächenauswahl
(z. B. durch Vermeiden der Bebauung von Geländeeinschnitten und
Niederungsbereichen), Gestaltung (kein Bauen am Waldrand oder gegenseitige
Verschattung) und eine bedarfsabgeleitete stufenweise Realisierung kann
darüber hinaus auch eine Energieeinsparung (zusätzlich zu
erhöhten Dämmmaßnahmen bei Gebäuden selbst) erreicht und
die Erzeugung von Neuverkehr minimiert werden.
Z 1.1.4 Streu- und Splittersiedlungen, bandartige Siedlungen
Die Entstehung und Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen, auch durch die Umwandlung von Wochenendhaus- oder
Kleingartengebieten in Wohnsiedlungen und das Entstehen von bandartigen
Siedlungen ist zu vermeiden.
zu 1.1.4 Streu- und Splittersiedlungen, insbesondere solche mit nicht-privilegierter
Wohnbebauung, sind meist in Zeiten ungeregelten Bauens und der Nichtbeachtung
städtebaulicher Regeln entstanden und rufen zusätzliche
Erschließungskosten für die Gemeinden hervor. Bandartige Siedlungen
behindern durch ständige Grundstücksanbindungen den fließenden
Verkehr entlang von Außerortsstraßen und rufen zusätzliche
Erschließungskosten für die Gemeinden hervor. Außerdem
beeinträchtigen sie meist das Landschaftsbild. Im Sinne der Pflege und
Weiterentwicklung der Bau- und Siedlungskultur und aus Gründen der
Freiraumentwicklung, des sparsamen Flächenverbrauchs und der
Kosteneinsparung sollen diese Siedlungsformen generell vermieden werden. Wo
Streu- und Splittersiedlungen bestehen, sollte eine verbesserte landschaftliche
Einbindung angestrebt werden. Grundsätzlich ist bei jeder
Siedlungstätigkeit darauf zu achten, dass diese innerhalb von Gemeinden
nicht zu einem flächenhaften Zusammenwachsen von Siedlungsteppichen oder
zu Siedlungsbändern entlang der Ortsverbindungsstraßen führen
und dadurch die freie Landschaft zum Verschwinden bringen. Damit soll eine
geordnete städtebauliche Entwicklung mit Orientierung auf die Ortsteile
hin und Anbindung an diese gefördert werden und sichergestellt werden,
dass die versiegelte Fläche nicht wesentlich vergrößert wird.
Der auch planerisch zu begleitende Bestandsschutz bleibt hiervon
unberührt. Bei Streusiedlungen innerhalb historisch bedeutsamer
Kulturlandschaften gilt G 3.1.11 (Kulturlandschaften).
Z 1.1.5 Nachnutzung von Konversionsflächen
Nicht mehr benötigte, bisher militärisch genutzte bauliche Anlagen und Flächen im räumlichen Zusammenhang zu
innerörtlichen Siedlungsflächen sollen in Abstimmung mit der
Entwicklung benachbarter Gemeinden vornehmlich für Siedlungszwecke
entwickelt werden. Nicht versiegelte Konversionsflächen außerhalb
innerörtlicher Siedlungsflächen sind einer Freiraumnutzung
vorzubehalten. Städtebaulich relevante Teile von ehemals militärisch
genutzten Flächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen dürfen für städtebaulich nicht
integrierbare Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie
für gewerblich-industrielle Großvorhaben und raumbedeutsame
Freizeitgroßvorhaben zugelassen werden, wenn eine tragfähige
Entwicklungskonzeption vorliegt.
zu 1.1.5 Für bislang militärisch genutzte Flächen sind Konzepte für
die zivile Nachnutzung erforderlich, um die sich die betreffenden Gemeinden im
Zusammenwirken mit der Regionalplanung und dem für Konversion
zuständigen Landesressort bemühen sollen. Kennzeichnend für
viele Standorte ist die ursprünglich bewusste Platzierung außerhalb
innerörtlicher Siedlungsflächen und die Abschottung von benachbarten
Siedlungen, um die Militärübungen ungestört und ohne
Gefährdung und Belästigung von Unbeteiligten durchführen zu
können. Diese Militärflächen, die nicht mit innerörtlichen
Siedlungsflächen ziviler Nutzung zusammenhängen, sind in der Regel
zugunsten einer Freiraumnutzung zu entwickeln und vorhandene Anlagen sind
zurückzubauen. Konversionsflächen innerhalb innerörtlicher
Siedlungsflächen und an verkehrsgünstig gelegenen Standorten sollen,
sofern andere Belange nicht entgegenstehen, den Gemeinden für
Siedlungszwecke zur Verfügung stehen. Mit dieser Differenzierung nach
Lage- und Qualitätsmerkmalen soll gewährleistet werden, dass die
Nachnutzung dieses Flächenpotenzials landesplanerisch und
städtebaulich geordnet verläuft und keine „Zersiedelung durch
Konversion" betrieben wird.
Bei ehemaligen Kasernen, Soldaten- und Offizierswohnheimen
außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen, für die vom
Bauzustand, vom architektonischen Wert und der Eignung (erhaltenswerte
Bausubstanz) eine zivile Nachnutzung für gewerblich-industrielle
Großvorhaben und raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben sinnvoll ist,
kann im Einzelfall über Ausnahmen entschieden werden. Dabei ist nur der im
Zusammenhang bebaute und bereits versiegelte Bereich (städtebaulich
relevante Teilfläche) einzubeziehen. Garagen und Baracken sowie das
freiraumbezogene Truppenübungsgelände sind hierbei nicht zu
berücksichtigen. Ausnahmen bilden solche Anlagen der technischen
Infrastruktur (wie z. B. Kläranlagen, Deponien, Umspannwerke) und der
sozialen Infrastruktur, die aus Gründen des Immissionsschutzes oder der
öffentlichen Sicherheit (wie z. B. Justizvollzugsanstalten) sachnotwendig
außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen zu errichten sind.
Bei der Nachnutzung von Konversionsflächen zu den genannten
Siedlungszwecken ist ein ausreichender verkehrlicher Anschluss an
innerörtliche Siedlungsflächen bestehender Orte sicherzustellen.
Z 1.1.6 Eigenentwicklung der Gemeinden
(1) In Gemeinden ohne ober- oder mittelzentrale Funktion ist
eine Siedlungsflächenentwicklung nur im Rahmen der Eigenentwicklung
möglich. Ausgehend vom realen Bedarf darf in diesen Gemeinden in der Regel
ein planerischer Angebotszuwachs der Wohneinheiten von höchstens 10
Prozent auf der Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember 2003 nicht
überschritten werden.
(2) Von dem Orientierungswert als Obergrenze kann im Falle der
Anwendung der unter G 1.2.2 genannten verbindlichen Kooperationsformen,
insbesondere unter Beachtung eines finanziellen Lastenausgleiches für das
Ober- und Mittelzentrum in enger Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde
und den für Stadtentwicklung und Kommunalaufsicht zuständigen
obersten Landesbehörden abgewichen werden, wenn ein in Z 1.2.1 Abs. 3
aufgeführtes Erfordernis der Konzentration nicht funktionsgerecht
erfüllt werden kann.
zu 1.1.6 Art und Maß der verträglichen Eigenentwicklung der Gemeinden ist
abhängig von der Größe, inneren Struktur, kulturellen
Identität und langfristigen ökologischen und ökonomischen
Tragfähigkeit. Auch im Rahmen der Eigenentwicklung sollte vor dem
Hintergrund der aktuellen demografischen Entwicklung dafür Sorge getragen
werden, dass die Tragfähigkeit der vorhandenen technischen und sozialen
Infrastruktureinrichtungen zu überprüfen ist und diese Einrichtungen
dem gegebenenfalls reduzierten Bedarf angepasst werden.
Die Eigenentwicklung soll sich dabei an Entwicklungschancen der
Gemeinde im Siedlungszusammenhang orientieren, zugleich aber keine
Beeinträchtigung der Entwicklung der hochstufigen Zentralen Orte zur Folge
haben. In den letzten Jahren hatten die Mittel- und Oberzentren des
äußeren Entwicklungsraumes erhebliche Einwohner- und
Funktionsverluste zu verzeichnen. Insbesondere im Sinne der Sicherung der
Funktionsfähigkeit der hochstufigen Zentralen Orte wird zur
landesplanerischen Beurteilung von Vorhaben für die Gemeinden ohne ober-
oder mittelzentrale Funktionszuweisung daher für den Eigenbedarf ein
durchschnittlich jährliches Wachstum von 0,5 Prozent der Wohneinheiten auf
der Grundlage des Bestandes vom 31. Dezember 2003 als Obergrenze herangezogen,
wenn nicht ein besonderer Bedarf andere Planungsstufen rechtfertigt. Bei einem
angenommenen Planungszeitraum von 20 Jahren in der Bauleitplanung entspricht
dieser Orientierungswert einem 10-prozentigen Zuwachs der Wohneinheiten des
Bestandes vom 31. Dezember 2003 [Quelle: Veröffentlichungsverzeichnis des
Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS): Tab. Fl 1
Fortschreibung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes]. Ein über dem
Eigenbedarf liegender Zuwachs in Gemeinden ohne ober- und mittelzentrale
Funktion wird vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückganges als
strukturell nicht verträglich und als nicht mit den Zielen der Raumordnung
in Übereinstimmung bewertet.
Bei dem benannten finanziellen Lastenausgleich handelt es sich
um vertragliche Regelungen zwischen den betroffenen Gemeinden. Ein Anspruch an
das Land im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes besteht hiermit nicht.
Z 1.1.7 Schadensminimierung in hochwassergefährdeten Bereichen
Innerhalb der Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete
Bereiche (gemäß G 4.4) hat sich die Siedlungsentwicklung bis zum
Erreichen von wirksamen Maßnahmen zur Minderung des Schadenspotenzials
auf bauliche Maßnahmen in innerörtlichen Siedlungsflächen zu
beschränken. Siedlungsflächenerweiterungen sind nur zulässig,
wenn ausreichende Maßnahmen zur Schadensminimierung für die gesamten
gefährdeten Siedlungsflächen nachgewiesen werden.
zu 1.1.7 Angesichts in unberechenbaren Zeitabständen wiederkehrender
Hochwasserereignisse an den Flüssen, die nicht mit 100-prozentiger
Sicherheit durch Deiche und andere Schutzmaßnahmen beherrscht werden
können, ist in tief liegenden Hinterdeichgebieten auch innerhalb
innerörtlicher Siedlungsflächen darauf zu achten, dass
Maßnahmen zur Schadensvermeidung bzw. Schadensminimierung vor allem zum
Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit z. B. durch eine
hochwassersichere Fundamentierung, eine Verhinderung des Eindringens
wassergefährdender Stoffe in die Umweltschutzgüter und eine
Verwendung von wassersicheren Baustoffen ergriffen werden, die für den
letztlich unabweisbaren Überflutungsfall zur Verringerung oder Vermeidung
der sonst zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die innerörtlichen
Siedlungsflächen führen (vgl. Regelungen zum vorbeugenden
Hochwasserschutz G 4.4).
Z 1.1.8 Sicherung von Bahnflächen
In den Regionalplänen und in der Bauleitplanung sollen die
Flächen für die Funktionalität des Schienenverkehrs planerisch
gesichert werden. Durch die Bauleitplanung soll zudem gewährleistet
werden, dass die Zugangsstellen funktional gestärkt und ergänzt
werden.
zu 1.1.8 Durch die planerische Sicherung der Funktionsflächen soll ein Beitrag zur
Erhaltung des Schienenverkehrs, insbesondere der Gewährleistung für
zukunftsfähige Potenziale überregionaler Verbindungen als Option
geleistet werden. Temporäre Flächennutzungen (z. B. Radwege), die
eine Wiederherstellung der Schienenverbindung ermöglichen, stehen hierzu
nicht im Widerspruch. Die nicht für den Verkehrsbetrieb unbedingt
erforderlichen Flächen sollen als Verkehrsfläche entwidmet und danach
in die kommunale Entwicklung (Bauleitplanung) einbezogen werden, u. a. auch um
die Funktion als Zugangsstellen (z. B. durch Flächensicherung für
Park & Ride, Bike & Ride, Kiss & Ride) zu ergänzen.
1.2 Zentrale Orte und Kooperationen im äußeren Entwicklungsraum
Z 1.2.1 Zentrale Orte
(1) Die Zentralen Orte sollen die überörtlichen Versorgungsfunktionen sicherstellen und Verknüpfungsfunktionen im
funktionalen und überregionalen Verkehrssystem wahrnehmen. Zentrale Orte
sind damit Standorte für soziale, kulturelle und wirtschaftliche
Einrichtungen und Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung in ihrem
Verflechtungsbereich.
(2) Insbesondere in den ländlichen Räumen soll die
Siedlungsstruktur durch eine funktionale Stärkung der Zentralen Orte und
durch eine Verbesserung ihrer verkehrlichen Anbindung gefestigt werden. Die
Siedlungsstruktur soll die Nutzung der Wirtschafts- und Tourismuspotenziale und
die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen und Versorgungsangeboten
bestmöglich unterstützen. Der öffentliche Personenverkehr soll
insbesondere zur Erreichung zentralörtlicher Einrichtungen in seiner
Tragfähigkeit gesichert werden.
(3) Der regionale Entwicklungsbedarf soll in den Ober- und
Mittelzentren konzentriert befriedigt werden.
zu 1.2.1 Zentrale Orte sind für die Ebene der Ober- und Mittelzentren im Land
Brandenburg in einem Landesentwicklungsplan (LEP I) festgelegt, für die
Zentren der Nahbereichsstufe in den entsprechenden Regionalplänen. Die
Zentralen Orte sind die Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung. In ihnen sind
Siedlungsflächen, insbesondere Flächen für Industrie- und
Gewerbeansiedlungen, für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftsnahen
Infrastruktur sowie für die berufliche Aus- und Fortbildung und für
Verwaltung und Dienstleistungen bereitzustellen oder - soweit vorhanden
- zu sichern und deren Nutzung zu entwickeln.
Insbesondere in ländlichen Räumen, die aufgrund ihrer
Distanz zu leistungsfähigen Oberzentren (zentrumsferne Lage) sowie einer
niedrigen Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte und eines wenig differenzierten
Arbeitsplatzangebotes besondere Strukturschwächen aufweisen, ist die
Stärkung der vorhandenen Zentren von großer Bedeutung. Für die
zentrumsfernen ländlichen Räume wird allgemein ein dringender
Handlungsbedarf gesehen, weil zu befürchten ist, dass der weiterhin
anhaltende starke Strukturwandel, z. B. im Versorgungsbereich sowie im
landwirtschaftlichen Produktions- und im Dienstleistungsbereich, in diesen
Gebieten zu Versorgungs- und Beschäftigungsproblemen führt. Aufgrund
unzureichender Entwicklungsimpulse von außen geht es hier im Wesentlichen
darum, unter Nutzung der spezifischen Funktionen von Zentren die
Bemühungen um eine nachhaltige Regionalentwicklung und die Nutzung
endogener Entwicklungspotenziale zu verstärken.
Durch die Konzentration des Entwicklungsbedarfs auf die Mittel-
und Oberzentren wird deren notwendige Sicherung und Stabilisierung im Hinblick
auf die absehbare Bevölkerungsentwicklung, den drohenden Funktionsverlust
der hochstufigen Zentralen Orte durch Abwanderung zentraler Funktionen in
Umlandgemeinden und die Umsetzung des Stadtumbaus unterstützt. Die Ober-
und Mittelzentren genießen aufgrund ihrer Voraussetzungen im Bereich der
technischen und sozialen Infrastruktur eine besondere Präferenz zur
Aufnahme von Zuwanderungen im äußeren Entwicklungsraum im Sinne des
Leitbildes der dezentralen Konzentration gemäß § 2 Abs. 1 des
Landesentwicklungsprogrammes. Den derzeitigen Schrumpfungstrends können
nur dann Angebotsplanungen entgegenwirken, wenn eine bereits getroffene exogene
Standortentscheidung im Bereich der gewerblich-industriellen Ansiedlung eine
über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsflächenentwicklung
erforderlich macht.
G 1.2.2 Kooperationen zwischen Stadt und Umland
(1) Zur Abstimmung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung, einer städtebaulichen Einordnung raumbedeutsamer Vorhaben,
der Siedlungsflächenentwicklung, der Freiraumsicherung sowie der
Verkehrsplanung sollen die vielfältigen Formen enger und verbindlicher
interkommunaler Zusammenarbeit verstärkt angewendet werden.
(2) Zwischen Ober-/Mittelzentren und ihren Umlandgemeinden
sollen raumordnerische Verträge, gemeinsame Flächennutzungspläne
oder Zusammenschlüsse zu Planungsverbänden Voraussetzungen für
einen gerechten kommunalen Interessenausgleich schaffen.
zu 1.2.2 In den letzten Jahren hatten viele der Mittel- und Oberzentren des
äußeren Entwicklungsraumes schmerzliche Einwohner- und
Funktionsverluste zu verzeichnen. In den Ober- und Mittelzentren, insbesondere
in solchen, die Regionale Entwicklungszentren (REZ) im Sinne des Leitbildes der
dezentralen Konzentration sind, sollen regionale Entwicklungsbedarfe und die
über Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungsflächenentwicklung
konzentriert werden. Suburbanisation und wachsende Verkehrsverflechtung sowie
die Versuche, Einkaufs- und zunehmend auch Unterhaltungszentren aus den
Innenstädten an die Peripherie oder gar ganz auf die „grüne
Wiese“ und die Dörfer zu verlegen, machen Regelungen notwendig, die
den damit sonst verbundenen Funktionsverlust der Städte vermeiden oder
kompensieren helfen. Dazu sind verschiedenste Formen der Zusammenarbeit und des
gegenseitigen Interessenausgleichs, insbesondere verbindliche Formen des
finanziellen Lastenausgleichs für die Wahrnehmung zentralörtlicher
Aufgaben anzuwenden. Ein Interessenausgleich kann in vielfältigen Formen
erreicht werden. Diese reichen von der bloßen Abstimmung zwischen den
Beteiligten, kommunaler Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG), vertraglich vereinbarten
finanziellen Ausgleich bzw. Beteiligung an gemeinsamen Projekten (im Sinne von
§ 13 ROG) über planerisch-verbindliche Zusammenarbeit (z. B.
durch einen gemeinsamen Flächennutzungsplan gemäß § 204
BauGB und durch einen Planungsverband gemäß § 205 BauGB) bis
zum kommunalen Zusammenschluss. Wichtig ist die Verbindlichkeit,
Langfristigkeit und Verlässlichkeit der Partner im Nachbarschaftsraum,
insbesondere in den Räumen der intensiven Stadt-Umland-Beziehungen und die
Ausrichtung auf gemeinsame Ziele zur Mitteleinsparung und zur optimalen
räumlichen (auch naturräumlichen) wie wirtschaftlichen Entwicklung.
Die zunehmende Verflechtung zwischen Städten und ihrem Umland macht
planerisches Handeln und vermehrt neue oder bisher zu wenig genutzte Formen
interkommunaler Zusammenarbeit über die Gemeindegrenzen hinaus notwendig,
bei der auch Landes- und Regionalplanung eine moderierende Rolle einnehmen.
1.3 Raumbedeutsame Funktionen der Siedlungsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
G 1.3.1 Verbrauchernahe Einzelhandelsversorgung
Die verbrauchernahe Einzelhandelsversorgung aller Bevölkerungsteile mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit
entsprechenden Dienstleistungen soll gesichert werden.
G 1.3.2 Interkommunale Abstimmung
Für Ober- und Mittelzentren und ihre Umlandgemeinden
sollten im Sinne von Plansatz G 1.2.2 über gemeindliche Konzepte
hinausgehende regionale Einzelhandels-Entwicklungskonzepte erstellt werden, in
denen auch die Versorgungsfunktionen benachbarter Zentraler Orte
Berücksichtigung finden. Sie sind durch das Ober- und Mittelzentrum selbst
bzw. in deren Auftrag im Rahmen interkommunaler Abstimmungen mit den
betroffenen Nachbargemeinden, insbesondere unter Beteiligung der
Regionalplanung, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und
Organisationen des Einzelhandels, zu erarbeiten.
Z 1.3.3 Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe
(1) Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe aller Betriebsformen
(einschließlich Factory Outlet Center) mit zentrenrelevanten Sortimenten
sollen unter Einhaltung der Zentrenverträglichkeit nach Art und Umfang des
Angebotes Zentralen Orten zugeordnet werden. Mit einer Geschossfläche von
insgesamt mehr als 5 000 qm sind sie in der Regel nur Zentren mit mittel- oder
oberzentralen Funktionen zuzuordnen.
(2) In den Zentralen Orten ist die Ansiedlung raumbedeutsamer
Einzelhandelsbetriebe außerhalb der innerörtlichen Siedlungsfläche des Hauptortsteiles nur vorzusehen, wenn Art und Umfang
des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind und der räumliche
Zusammenhang zur innerörtlichen Siedlungsfläche gewahrt wird.
(3) Entsteht durch einen raumbedeutsamen Einzelhandelsbetrieb
mit Standort außerhalb des jeweils benachbarten Zentralen Ortes im
Ergebnis eines Zielabweichungsverfahrens diesem ein Nachteil, dann ist
vertraglich ein Nachteilsausgleich anzustreben, sofern nicht auf anderem Weg
ein Nachteilsausgleich mit dem Zentralen Ort erreicht wird.
zu 1.3.1 bis 1.3.3 Die Nahversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen
Bedarfs wurde in der Vergangenheit in vielen Orten durch Verkaufseinrichtungen
erfüllt. Diese Einrichtungen entsprachen hinsichtlich des Warenangebotes
und der Preisstruktur häufig nicht mehr den modernen
Konsumansprüchen. Die bisher genehmigten Vorhaben haben einen Beitrag zum
Abbau des Versorgungsdefizits geleistet, aber zugleich eine große Zahl
von problematischen Folgewirkungen mit sich gebracht. Seit Beginn der 90er
Jahre kam es zu einem massiven Ausbau großflächiger
(Geschossfläche überschreitet 1 200 qm), individualverkehrserschlossener Einzelhandelsbetriebe außerhalb der
Zentren und innerörtlichen Siedlungsflächen, deren Anteil an der
Gesamtverkaufsfläche in einigen Regionen Brandenburgs auf bis zu 75
Prozent angestiegen ist. Insbesondere Verbraucher ohne private Kraftfahrzeuge
sind aber auf wohnungsnahe Einkaufsmöglichkeiten angewiesen. Zugleich
benötigen die Zentralen Orte zur Sicherung und Entwicklung ihrer
zentralörtlichen Funktionen den Handelsumsatz, der ihnen durch den
großflächigen Handel auf der „grünen Wiese“ mit entzogen wird. Der Bau weiterer Einkaufszentren, großflächiger
Einzelhandelsbetriebe und sonstiger großflächiger Handelsbetriebe
[im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)] mit
zentrenrelevanten (herkömmlich in Innenstädten angebotenen, stark
zentrenprägenden) Sortimenten außerhalb der Zentralen Orte
schwächt die Zentrumsfunktion der Städte durch Kaufkraftentzug. Die
Vorhaben entziehen dem Markt für Einzelunternehmer und Filialbetriebe
innerhalb von innerörtlichen Siedlungsflächen der Hauptortsteile die
ökonomischen Grundlagen und führen zudem zu einem hohen
Verkehrsaufkommen. Vor diesem Hintergrund und wegen des notwendigen regionalen
Ausgleichs sowie der Förderung der Kooperation sind die potenziellen
umweltrelevanten und raumbedeutsamen Auswirkungen entsprechender Vorhaben auf
die Zentrenstruktur räumlich und sortimentsbezogen in einer
Auswirkungsanalyse zu klären.
Sie hat als Raumanalyse zur Ermittlung der Raumbedeutsamkeit
unter Einbeziehung der Kaufkraftströme städtebauliche und
verkehrliche Auswirkungen zum Inhalt. Dabei gelten nach der Definition in
§ 3 Nr. 6 ROG Einzelhandelsbetriebe als raumbedeutsam und werden von den
Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung erfasst, wenn sie nicht
lediglich eine untergeordnete Bedeutung für die Nutzung des Raums, seine
Funktion oder Entwicklung haben. Obgleich durch das ROG keine Schwellenwerte
für die Raumbedeutsamkeit festgelegt werden, sind im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als
1 200 qm in der Regel raumbedeutsam. In diesen Fällen sind Auswirkungen
auf u. a. die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr und auf die
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche regelmäßig zu erwarten.
Aus raumordnerischer Sicht kommt es entsprechend der Festlegung
gemäß § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogrammes bei der
Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere
darauf an, dass der Einzugsbereich des jeweiligen Vorhabens den
zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Ansiedlungsgemeinde nicht
wesentlich überschreitet und die raumstrukturellen und -funktionellen
Anforderungen in einem engen Zusammenhang mit dem Kongruenzgebot
(raumordnerisches Beeinträchtigungsverbot) gewahrt werden. Im Sinne des
Beschlusses der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 8. März
1995 „Anforderungen an Standorte großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ ist der zentralörtliche Verflechtungsbereich
von Orten unterer Zentralitätsstufe im Rahmen der angestrebten
zentralörtlichen Gliederung auf die Deckung eines kurzfristigen
periodischen Bedarfs auszurichten. Der Einzugsbereich von
Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 5 000 qm Geschossfläche
übersteigt zur Erzielung des benötigten Kaufkraftaufkommens in jedem
Fall den zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Grund- und Kleinzentren
wesentlich. Die Zuordnung von Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 5 000 qm
Geschossfläche zu Grund- und Kleinzentren würde somit dem aus §
1 Abs.6 BauGB abzuleitenden Gebot interkommunaler Rücksichtnahme zuwider
laufen, wonach den in einem Mittelbereich liegenden Gemeinden die Pflicht
auferlegt ist, ihre Eigenentwicklung auf die Bedürfnisse des jeweiligen
Mittelzentrums auszurichten.
Ebenso ist die aus Absatz 2 des Plansatzes resultierende
Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinden hinzunehmen, weil
überörtliche Belange wie der Schutz der Funktionsfähigkeit der
Zentralen Orte, hier insbesondere die Sicherung einer verbrauchernahen
Einzelhandelsversorgung und die Aufwertung der Innenstädte sowie die
Vermeidung zusätzlichen Einkaufsverkehrs aufgrund größerer
Distanzen zu den Bevölkerungsschwerpunkten und ungünstiger
öffentlicher Verkehrsangebote insoweit überwiegen.
Von Möbeln, Bau- und Gartenartikeln als Kernsortiment
gehen lediglich geringe oder keine zentrenbildenden Effekte aus. Bei
Regulierung des Angebotes an zentrenrelevanten Randsortimenten, die in einem
inhaltlichen Zusammenhang zum Kernsortiment stehen und sich zugleich deutlich
unterordnen müssen, können im Ergebnis der Prüfung nach Art und
Umfang sowie nach Lage gemäß den Nummern 1 und 2 der
Begriffsdefinitionen im Einzelfall für Möbel-, Bau- und
Gartenmärkte auch Standorte mit nicht gegebener räumlicher
Zentrenbezogenheit im Sinne von § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogrammes raumverträglich sein.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, großflächige Einzelhandelsbetriebe im Ergebnis eines
Zielabweichungsverfahrens außerhalb von Zentralen Orten anzusiedeln, wenn
in einem Zentralen Ort keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen,
nur auf diese Weise der angemessenen, verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung in hinreichender Weise Rechnung getragen und
übermäßiger Individualverkehr zu weiter entfernt gelegenen
Standorten des großflächigen Einzelhandels vermieden werden kann. Um
dem Prinzip des § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogrammes gerecht zu
werden, nach dem großflächige Einzelhandelsbetriebe der
zentralörtlichen Gliederung entsprechen sollen, ist die durch den
großflächigen Einzelhandelsbetrieb möglicherweise entstehende
Funktionsschwächung des Zentralen Ortes durch einen entsprechenden
Nachteilsausgleich, z. B. durch vertragliche Regelungen im Sinne von § 13
ROG, zu kompensieren.
In Gebieten mit besonderem Ansiedlungsdruck durch großflächigen Einzelhandel, insbesondere durch verkehrsgünstige
Lagen, kann es erforderlich sein, nicht nur gemeindliche sondern regionale
Einzelhandelskonzepte zur Gewährleistung einer interkommunal abgestimmten,
raumverträglichen Einzelhandelsentwicklung zu erarbeiten. Durch
Selbstbindungsbeschluss dienen sie als Entscheidungshilfen für die
Gemeinden und tragen so zur Vermeidung schädlicher interkommunaler
Konkurrenzsituationen bei. Zugleich wird damit bereits zu einem sehr
frühen Zeitpunkt dem Abstimmungsgebot für die kommunale
Bauleitplanung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.
Begriffsdefinitionen
1 Zentrenverträglichkeit nach Art und Umfang des geplanten Angebotes
1.1 Art des geplanten Angebotes
Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 3 Nr.
6 ROG sind nach der Art ihres Angebotes zentrenverträglich, wenn unter
Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes wesentliche Auswirkungen auf die
Sortimentsstruktur benachbarter zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen
werden. Sie sind an Standorten außerhalb Zentraler Orte nach Art des
geplanten Angebotes zentrenverträglich, wenn sie ausschließlich
Sortimente vorsehen, die in der Liste gemäß Nummer 3 als nicht
zentrenrelevant ausgewiesen sind.
Im Übrigen sind Möbel-, Bau- und Gartenmärkte an einem Standort außerhalb Zentraler Orte unbeschadet des
Planerfordernisses ausnahmsweise als zentrenverträglich anzusehen, wenn
unter Einhaltung der Nummern 1.2 und 2 mitangebotene Randsortimente, die in der
Liste als zentrenrelevant ausgewiesen werden, insgesamt eine
Größenordnung von 10 Prozent der Geschossfläche bis zu maximal
1 200 qm Geschossfläche nicht überschreiten.
1.2 Umfang des geplanten Angebotes
Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 3 Nr.
6 ROG sind nach dem Umfang ihres Angebotes zentrenverträglich, wenn in
einer Auswirkungsanalyse nachgewiesen ist, dass weder die verbrauchernahe
Versorgung der Bevölkerung noch die Entwicklung benachbarter zentraler
Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO gefährdet werden.
Dazu dürfen u. a. die Kaufkraftverluste anderer Zentren branchen- bzw.
sortimentsbezogen in der Regel einen Schwellenwert von 10 Prozent je Zentrum
nicht überschreiten.
In der Auswirkungsanalyse sind insbesondere zu berücksichtigen: Bestand und Planung von Einzelhandelsobjekten nach
Branchen(gruppen), Einwohner und Einwohnerentwicklung, Kaufkraft und
Kaufkraftentwicklung. Im Einzelfall sind Differenzierungen nach regionalen
Besonderheiten (Entwicklungsstand der Versorgungsstrukturen, Zentralität,
Attraktivität des Planvorhabens u. a.) vorzunehmen.
2 Räumlicher Zusammenhang mit der innerörtlichen Siedlungsfläche
Ein Standort befindet sich im räumlichen Zusammenhang zur
innerörtlichen Siedlungsfläche, wenn eine Zugehörigkeit zum
bestehenden Bebauungszusammenhang oder eine enge räumliche und funktionale
Verknüpfung bzw. Verknüpfbarkeit (kurzer Fußweg o. Ä.) mit
der innerörtlichen Siedlungsfläche vorliegt.
3 Liste der zentren- bzw. nicht-zentrenrelevanten Sortimente für den Einzelhandel
Zentrenrelevante Sortimente
50.40.3² Krafträder, Teile und Zubehör
52.11/52.2 Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
52.3 Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel
52.41 Textilien
52.42 Bekleidung
52.43 Schuhe und Lederwaren
52.44.2 Beleuchtungsartikel
52.44.3 Haushaltsgegenstände aus Metall und Kunststoff
52.44.4 keramische Erzeugnisse und Glaswaren
52.44.5 Heimtextilien und Teppiche
52.44.6 Holz-, Kork- und Korbwaren
52.45 elektrische Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente
52.47 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf
52.48.2 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
52.48.3 Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf, lebende Tiere und Sämereien. Aus dieser Unterklasse sind jedoch Sämereien sowie Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde nicht-zentrenrelevant.
52.48.4 feinmechanische, Foto- und optische Erzeugnisse, Computer und Software
52.48.5 Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck
52.48.6 Spielwaren
52.48.7 Fahrräder, Fahrradteile und Zubehör, Sport- und Campingartikel. Aus dieser Unterklasse sind Sport- und Freizeitboote sowie Zubehör nicht-zentrenrelevant.
52.48.9 Sonstiger Facheinzelhandel. Aus dieser Unterklasse sind jedoch Büromöbel nicht-zentrenrelevant.
52 Antiquitäten und Gebrauchtwaren
² Gruppen/Klassen gemäß „Klassifikation der Wirtschaftszweige“, Statistisches Bundesamt, 1993
Nicht-zentrenrelevante Sortimente
50.10.3 Kraftwagen
50.30.3 Kraftwagenteile und Zubehör
52.44.1 Wohnmöbel
52.46.1 Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren sowie aus der Unterklasse 51.15.4 Garagen, Gewächshäuser, Gerätehäuschen und Baubuden sowie die Unterklasse 51.53.7 Sanitärkeramik
52.46.2 Anstrichmittel
52.46.3 Bau- und Heimwerkerbedarf
52.48.1 Tapeten und Bodenbeläge
52.48.3 Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf, lebende Tiere, Sämereien. Aus dieser Unterklasse sind nur Sämereien sowie Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde nicht-zentrenrelevant.
52.48.7 Fahrräder, Fahrradteile und Zubehör, Sport- und Campingartikel. Nur Sport- und Freizeitboote sowie Zubehör sind aus der Unterklasse nicht-zentrenrelevant.
52.48.8 Brennstoffe sowie die Unterklasse 51.51.3 Mineralölerzeugnisse
52.48.9 Sonstiger Facheinzelhandel. Nur Büromöbel sind nicht-zentrenrelevant.
Z 1.3.4 Raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben
Raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben mit überregionalem Einzugsbereich (Ferien- oder Freizeitparks, Motodrome u.
Ä.) sind regelmäßig so einzuordnen, dass eine funktionsgerechte
Anbindung an das Verkehrsnetz einschließlich öffentlicher
Verkehrsmittel sichergestellt ist und keine Inanspruchnahme des ökologisch
wirksamen Freiraumverbundsystems erfolgt.
zu 1.3.4 Die Raumbedeutsamkeit wird in der Regel an den Hauptkriterien
Großflächigkeit (Flächenverbrauch) sowie Besucherkapazität
(je Veranstaltung) und -frequenz (Häufigkeit der Veranstaltungen)
gemessen, weil hiervon zugleich die Konfliktlage bestimmt wird. Die hier
behandelten Vorhaben, deren Publikum überwiegend durch Touristen/Besucher
von außerhalb der Region akquiriert wird, unterscheiden sich von den
herkömmlichen Freizeitangeboten (Großkinos u. Ä.), die auf
einen regionalen Nahbereich orientiert sind. Es besteht der Wunsch vieler
Menschen, ihre Freizeit in naturnaher Umgebung verbringen zu können. Dabei
werden aber zugleich der Komfort und die technischen Möglichkeiten einer
baulichen Landschaftsüberformung verlangt. Die bevorzugten Landschaften
sind jedoch häufig Naherholungs- oder Schutzgebiete. Die Abwägung der
verschiedenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Umwelt,
der Natur, des Landschaftsschutzes sowie der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes, erfordert eine sorgfältige Planung der Standorte
für raumbedeutsame Freizeitgroßvorhaben. Das ökologisch
wirksame Freiraumverbundsystem ist bei einer Standortsuche vorab
regelmäßig auszuschließen. Darüber hinaus erfordert der,
insbesondere zu Ferien-, Wochenendzeiten oder bestimmten Veranstaltungszeiten
(z. B. Rennveranstaltungen) geballt auftretende Besucheransturm die
funktionsgerechte Anbindung solcher Einrichtungen, zu der auch die
Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zählt. In
Fällen großen Besucherandrangs ist darunter insbesondere die
räumliche Nähe von Bahnhöfen und Bushaltestellen verbunden mit
Einsatz von zusätzlichem Zubringerverkehr - unter Umständen
unter Einschluss nächstgelegener Bahnhöfe bzw. Bushaltestellen -
für die Erreichbarkeit benachbarter Zentren durch Mehrtagesbesucher zu
verstehen.
G 1.3.5 Raumbedeutsame Kultur- und Unterhaltungsvorhaben
Raumbedeutsame Kultur- und Unterhaltungsvorhaben sollen
räumlich nach Lage und Größe so eingeordnet werden, dass von
ihnen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur ausgehen.
zu 1.3.5 Die Veränderung des Kulturgeschehens in den letzten Jahren hat das
Phänomen mit sich gebracht, dass Veranstaltungsorte für Kulturevents
nicht mehr allein in Kinos, Konzerthallen oder Opernhäusern in den Zentren
angeboten werden, sondern der Standortwahl des Einzelhandels, zum Teil auch in
Kombination mit diesem, auf individualverkehrserschlossene Standorte
außerhalb der Zentren gefolgt sind. In gleicher Weise entziehen diese
Einrichtungen den Städten ihre zentrenbildende, multifunktionale Rolle bei
der Vorhaltung von Versorgungsleistungen der sozialen Infrastruktur und wirken
aufgrund ihrer ausschließlichen PKW-Erreichbarkeit verkehrserzeugend. Vor
diesem Hintergrund sollen entsprechende Einrichtungen wieder deutlicher an die
Zentren gebunden werden und nur im Einzelfall, z. B. wegen mangelnder
Flächenverfügbarkeit im Zentrum selbst, außerhalb des Zentrums
angesiedelt werden. Hierbei gelten sinngemäß die Regelungen von G
1.2.2.
Z 1.3.6 Vorsorgestandorte für gewerblich-industrielle Vorhaben
Im räumlichen Bezug zu den Städten Brandenburg an der
Havel, Cottbus (Standort Neiße-Malxetal - Ortsteil Preschen),
Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Jüterbog (Standorte
Jüterbog/Ost und Ortsteil Forst Zinna), Neuruppin, Premnitz, Pritzwalk
(Standort Falkenhagen), Schwarzheide, Schwedt/Oder und Wittenberge (Standort
Perleberg - Ortsteil Quitzow) sind Vorsorgestandorte für
gewerblich-industrielle Vorhaben von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten.
zu 1.3.6 Die perspektivische Sicherung von auf ihre raumordnerische Verträglichkeit
hin geprüften Flächen von mindestens 50 ha vor entgegenstehenden
Nutzungen als Vorsorgestandorte für strukturpolitisch bedeutsame Vorhaben
kann über das Instrument einer landesplanerischen Zielfestlegung erreicht
werden. Dabei besteht das Ziel darin, entsprechend den infrastrukturellen und
naturräumlichen Gegebenheiten die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern
und potenziellen Investoren geeignete Gewerbe- und Industriegroßflächen anbieten zu können. Im Sinne der
Leitsätze von § 1 Abs. 2 Nr. 6 ROG und der Grundsätze der
Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 ROG können dadurch auch
bessere Voraussetzungen für regionale Zulieferer geschaffen und mit der
Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten eine Verringerung des Anreizes zur
Abwanderung erreicht werden. Die über die unmittelbare Inanspruchnahme
hinausgehende Vorsorge im Zeithorizont gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1
ROG entspricht dem Auftrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ROG und ist
somit im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Zur Auswahl der Vorsorgestandorte im äußeren Entwicklungsraum wurde auf die bekannten großflächigen Gewerbe- und
Industrieflächenpotenziale im Land Brandenburg zurückgegriffen. Die
zur Bewertung der Standorte herangezogenen Kriterien entsprachen den
Standortanforderungen, wie sie für die Erfüllung industrieller
Unternehmenszwecke erforderlich sind. Insbesondere wurden dabei
berücksichtigt:
herausragende Standortgunst und konfliktarme Lage in Bezug auf andere
Raumnutzungen,
besonders günstige Erreichbarkeit in Bezug auf das
großräumige funktionale Verkehrsnetz (Z 2.2.1, Z 2.3.1) und
ressourcenökonomische infrastrukturelle Erschließungsvorteile
(Flächengröße und -zuschnitt, Verkehrserschließung,
technische Erschließung, Umweltverträglichkeit, Bodenbeschaffenheit,
Verfügbarkeit),
qualifiziertes Arbeitskräfteangebot,
„weiche“ Standortfaktoren (Wohnbedingungen, Bildungskapazitäten, Freizeitangebot),
gleichwertige und ausgewogene Verteilung im Raum unter besonderer
Berücksichtigung von Standortangeboten in allen Planungsregionen und in
Bezug auf die Regionalen Entwicklungszentren gemäß § 10 Abs. 2
und 3 des Landesentwicklungsprogrammes.
Damit diese Vorsorgestandorte auch eine Stärkung der
Zentralen Orte bewirken können, ist das Abstimmungsgebot gemäß
G 1.2.2 zwischen der Belegenheitsgemeinde und dem Zentralen Ort anzuwenden.
Die Vorsorgeplanung im äußeren Entwicklungsraum ergänzt die entsprechenden Möglichkeiten im engeren Verflechtungsraum
Brandenburg-Berlin. Zusammen sollen diese den Bedarf des Gesamtraumes abdecken.
2 Verkehrserschließung im äußeren Entwicklungsraum

2.1 Integrierte Verkehrsentwicklung im äußeren Entwicklungsraum

G 2.1.1 Erschließung des Raumes durch funktionale Netze
Zur funktionsgerechten Erschließung und Verknüpfung
des Gesamtraumes soll ein auf die Zentralen Orte ausgerichtetes
leistungsfähiges übergeordnetes Netz von Verbindungen für den
großräumigen, überregionalen und regionalen Verkehr vorrangig
gesichert und entwickelt werden. Dieses Netz soll unter Berücksichtigung
der Bedarfsentwicklung und der Erfordernisse des Umwelt- und Naturschutzes
gesichert und entwickelt werden. Auf der Grundlage dieses funktionalen Netzes
soll insbesondere die Erreichbarkeit der Oberzentren innerhalb Deutschlands und
in Europa verbessert werden. Die Ober- und Mittelzentren sollen aus ihrem
mittelzentralen Einzugsbereich innerhalb einer Reisezeit von 60 Minuten im
öffentlichen Verkehr erreichbar sein.
zu 2.1.1 Das in der Plankarte generalisiert dargestellte leistungsfähige
raumordnerisch funktional gestufte Verkehrsnetz soll die
Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung sowie den Transportbedarf
der Wirtschaft unter Berücksichtigung ökologischer und
ökonomischer Anforderungen befriedigen und die Verbindung (Erreichbarkeit)
zu den deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen
gewährleisten. Eine funktionale Einheit des gesamten Verkehrsnetzes ist
nur durch Abstimmung der Verkehrsnetze der unterschiedlichen Planungsebenen zu
realisieren. Hierbei ist das durch die Raumordnung und Landesplanung im LEP GR
dargestellte Netz durch die Regional- und Kommunalplanung zu ergänzen. Bei
der funktionsgerechten Erschließung der Zentren sollen entsprechend ihrer
zentralörtlichen Funktion auch die industriell-gewerblichen
Entwicklungsstandorte gemäß § 12 des Landesentwicklungsprogrammes und die Vorsorgestandorte für
gewerblich-industrielle Vorhaben gemäß Z 1.3.6 berücksichtigt
werden. Für die funktions- und bedarfsgerechte Erschließung und
Verknüpfung des Gesamtraumes ist nicht nur die prognostizierte
Verkehrsentwicklung maßgeblich, sondern sind auch die verkehrspolitischen
Maßnahmen zur Steuerung der Verkehrsentwicklung zu beachten. So soll
beispielsweise durch die Einführung des Verursacherprinzips
(Kostengerechtigkeit) der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) am
Gesamtverkehr reduziert werden. Die Sicherung und Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur erfordert neben der Berücksichtigung der
Verkehrsentwicklung insbesondere eine interdisziplinäre Herangehensweise,
die die Ansprüche der verschiedenen Fachplanungen, wie Siedlungs- oder
Freiraumplanung, miteinander verknüpft.
In Hinblick auf das künftig stärker zusammenwachsende
Europa und die Zunahme der Verflechtungen zwischen den Zentren im Planungsraum
und den deutschen und europäischen Wirtschaftsräumen spielen die
Erreichbarkeiten der Oberzentren im nationalen und internationalen
Maßstab eine bedeutende Rolle und sind dementsprechend zu verbessern. Die
Festlegung eines Erreichbarkeitskriteriums für Brandenburger Ober- und
Mittelzentren zum jeweiligen Verflechtungsbereich leitet sich aus den
Ausstattungskriterien des LEP I ab und zielt auf die Gewährleistung von
Mobilität im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dabei ist als
raumordnerische Bemessensgrundlage der Einzugsbereich von Mittelzentren
(Versorgungsbereich für den gehobenen Bedarf) zugrunde gelegt worden. Die
Oberzentren erfüllen zugleich die Versorgungsaufgaben von Zentralen Orten
mittlerer Stufe und decken somit auch die Versorgungsleistungen des gehobenen
Bedarfs für ihren jeweiligen Einzugsbereich als Mittelbereich ab. Zur
Stärkung der funktionalen Bedeutung der Zentralen Orte besteht die
Notwendigkeit, deren Erreichbarkeit im öffentlichen Verkehr (ÖV)
durch die Verkürzung der Reisezeiten deutlich zu verbessern.
G 2.1.2 Verkehrsträgerübergreifende Abstimmung
Bei der Bedarfs- und Ausbauplanung für Verkehrswege soll
ein verkehrsträgerübergreifender Abgleich und eine Beurteilung
hinsichtlich der Prioritäten durchgeführt sowie die Auslastung
vorhandener Kapazitäten und die Umweltverträglichkeit der
Einzelmaßnahmen unter Einbeziehung des gesamten Verkehrssystems
berücksichtigt werden.
zu 2.1.2 Im Sinne einer nachhaltigen Raumnutzung sollen bei notwendigen
Kapazitätserweiterungen sowie sonstigen Ausbaumaßnahmen die Nutzung
vorhandener Kapazitäten ausgeschöpft und dem Ausbau
umweltfreundlicher Verkehrsmittel mit hoher Massenleistungsfähigkeit,
insbesondere bei parallelen Straßen- und Schienen- bzw.
Wasserstraßenverbindungen, Vorrang eingeräumt werden. Dabei sollen
der schienengebundene Personen- und Güterverkehr, die Binnenschifffahrt
sowie der öffentliche Personenverkehr (ÖPV) bevorzugt vor dem
motorisierten Individualverkehr entwickelt werden. Dieses dient der
ressourcenschonenden Entwicklung eines integrierten Verkehrssystems, das
bedarfsgerecht unter Bevorrechtigung der umweltfreundlichen Verkehrsträger
entwickelt wird. Mit geeigneten planerischen Maßnahmen sollte auf eine
Minderung der Umweltbelastungen hingewirkt werden. Von grundlegender Bedeutung
ist zudem eine verstärkte Kostenwahrheit im Verkehrswesen, um Verzerrungen
zwischen den Verkehrsangeboten bzw. eine „Subventionierung“
überflüssiger und umweltbelastender Verkehre zu vermeiden.
Die angesprochene Bedarfs- und Ausbauplanung umfasst die
Planung der Bundes- und Landesverkehrswege und deren Umsetzung sowie die
Planung für den Schienenpersonennahverkehr der Länder und die
Ausbauplanung der DB AG, die auch länderübergreifend abgestimmt
werden sollten. Die verkehrsträgerübergreifende Abstimmung ist auch
bei der aktuell anstehenden Fortschreibung bestehender (gesetzlich bestimmter)
Planungen (insbesondere Bedarfspläne) anzuwenden.
Z 2.1.3 Entlastung hoch belasteter Räume
Die durch Kfz-Verkehr hoch belasteten Räume, wie die
Fernverkehrskorridore Berlin-Magdeburg, Berlin-Leipzig und Berlin-Hamburg
(Abschnitt Berlin-Wittstock) und der Raum im Nordosten von Berlin sind durch
Verlagerung von 10 Prozent der Straßenverkehrsleistung im Personenverkehr
und 20 Prozent der Straßengüterfernverkehrsleistung auf die Schiene
bzw. im Güterverkehr auch auf die Wasserstraße zu entlasten. Infolge
der stärker werdenden Verflechtungen nach Osteuropa ist auch der Korridor
Berlin-Frankfurt (Oder) insbesondere vom LKW-Verkehr zu entlasten. Dieses soll
durch Umsetzung übergeordneter und teilräumlicher Handlungskonzepte
erfolgen.
zu 2.1.3 Ausgehend von der MKRO-Entschließung zur Entlastung verkehrlich hoch
belasteter Räume vom Kfz-Verkehr vom 3. Juni 1997 sind Handlungskonzepte
notwendig, um die Funktionalität dieser Räume sichern bzw. entwickeln
zu können.
Basierend auf den Arbeiten des Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung (BBR), das 1995 Räume mit Ordnungsbedarf
(Fernverkehrskorridore, Verdichtungsräume und Fremdenverkehrsregionen)
durch eine räumlich differenzierte Analyse der Verkehrsbelastungen im
Bundesmaßstab abgegrenzt hat, wurden für Brandenburg die
Fernverkehrskorridore Berlin-Magdeburg, Berlin-Leipzig, Berlin-Hamburg
(Abschnitt Berlin-Wittstock) und der Raum nordöstlich Berlins (Region mit
hoher Belastung an Verkehrsinfrastruktur) als hoch belastete Räume
ausgewiesen.
Als Indikatoren zur Abgrenzung dienten Belastungen durch hohe
Fahrleistungen (Fahrzeugbetrieb) und verkehrliche Infrastruktur
(Flächeninanspruchnahme und -zerschneidung und Netzdichte).
Ausgehend von der stetig zunehmenden Verkehrsbelastung im
Straßenverkehr durch die stärker werdenden Verflechtungen Richtung
Osteuropa und den gegenwärtigen Engpässen an der Grenze zu Polen sind
Entlastungsmaßnahmen auch für den Korridor Berlin-Frankfurt (Oder)
notwendig. Entlastungsmaßnahmen sind insbesondere durch die Verlagerung
von Fernlastverkehren auf die Schiene zu erzielen.
Insbesondere für diese Raumtypen sind Handlungskonzepte zu
entwickeln, die neben raumordnerischen Maßnahmen auch Maßnahmen aus
den Bereichen Infrastruktur-, Investitions-, Ordnungs-, Preis- und
Informationspolitik beinhalten. Dazu gehören beispielsweise
Maßnahmen zur Stärkung der dezentralen Siedlungsstruktur, zur
Verbesserung der Angebote im öffentlichen Verkehr, zur Förderung der
Stadt der kurzen Wege, zur Verbesserung der touristischen Angebote sowie
Konzentration von Verkehrsinvestitionen auf raum- und umweltverträgliche
Verkehrsmittel.
G 2.1.4 Verbesserung der Erschließung
Zur Minderung der Verkehrs- und Immissionsbelastungen,
insbesondere in verdichteten städtischen Räumen und stark
frequentierten Tourismus- und Erholungsgebieten, soll eine verbesserte
Erschließung durch den öffentlichen Personenverkehr ermöglicht
werden. In ländlichen Räumen sollen öffentliche und private
Verkehrssysteme durch vielfältige Kooperationen mit dem Ziel einer umwelt-
und raumverträglichen Verkehrsabwicklung vernetzt werden.
zu 2.1.4 Zur Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse und Senkung der
Umweltbelastungen bedarf es der planerischen Vorsorge, um den öffentlichen
Personenverkehr zu stärken und weiterzuentwickeln. Die Erreichbarkeit
verdichteter städtischer Räume und stark frequentierter Tourismus-
und Erholungsgebiete mit dem ÖPV trägt zum Erhalt und zur Steigerung
ihrer Aufenthaltsqualität bei. Dazu gehören auch Kurorte und
staatlich anerkannte Erholungsorte, die gemäß dem Brandenburgischen
Kurortegesetz entsprechende Aufgaben für Tourismus und Gesundheitswesen
wahrnehmen sollen. Zur Verbesserung ihrer Erschließung und Erreichbarkeit
mit öffentlichen Verkehren sind auch besonders immissionsarme Angebote,
die den Erholungsbereich vom individuellen An- und Abreiseverkehr freihalten,
anzustreben. Eine attraktive Verknüpfung der unterschiedlichen
Bediensysteme (insbesondere Bus und Bahn) sollte zur Verbesserung der
Erreichbarkeiten führen und Verlagerungspotenziale zugunsten des
öffentlichen Verkehrs schaffen. Die langfristige Sicherung einer
umweltgerechten Mobilität und das Umsetzen einer nachhaltigen
Verkehrspolitik erfordern den Abbau verkehrsbedingter Belastungen (z. B.
Flächenverbrauch, Reduzierung von Lärm- und anderen Immissionen wie
beispielsweise Kohlendioxid, Stickoxide, Ruß, Benzol) und damit eine
Stärkung des öffentlichen Verkehrs und des Rad- und
Fußgängerverkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr. Für die Verkehrserschließung der ländlichen
Räume ist jedoch der Individualverkehr von großer Bedeutung und
unverzichtbar. Durch ein regelmäßiges Angebot im öffentlichen
Personenverkehr soll die Mobilität der Bevölkerung im ländlichen
Raum gesichert werden. Ein auf die Zentren ausgerichtetes und diese miteinander
verknüpfendes Angebot im ÖV-Netz unterstützt die Funktion der
Zentralen Orte und deren Verflechtungen. Zukunftsfähige und auch
wirtschaftlich tragfähige Konzepte erfordern Verknüpfungen und eine
vertiefte Kooperation aller Angebotsformen, weshalb Erschließung,
Vernetzung der vorhandenen Angebote und Schnittstellen durch organisatorische
und finanzielle Maßnahmen sowie Möglichkeiten der Telematik zu
fördern sind. Im Personenverkehr gilt dies besonders für die Kette
Bahn-Bus-Pkw-Fahrrad-Zufußgehen, für Formen des Paratransit,
Car-Sharing, Tele- und Nachbarbusse sowie für Park & Ride-
bzw. Bike & Ride-Plätze.
G 2.1.5 Güterverkehrszentren
(1) Zur umweltgerechten Abwicklung des Güterverkehrs soll
die Leistungsfähigkeit der bestehenden und zu schaffenden
Verkehrsinfrastruktur durch optimales Zusammenwirken und verbesserte
funktionale Verknüpfung der unterschiedlichen Verkehrsträger
erhöht werden.
(2) Hierzu sollen durch ein Netz von Güterverkehrszentren
Verknüpfungsstellen zwischen den Verkehrsträgern (Schiene,
Wasserstraße, Straße), übergeordneten Verkehrsverbindungen und
der Feinverteilung gesichert und entwickelt werden. Ergänzend zu den
vorhandenen Standorten kann der Standort Frankfurt (Oder) zu einem
leistungsfähigen Güterverkehrszentrum im Rahmen der Logistik im
grenzüberschreitenden Verkehr entwickelt werden.
(3) Zusätzlich zu den Güterverkehrszentren sollen in
den Regionalplänen weitere regionale Logistikstandorte gesichert werden.
Diese Standorte erfordern einen leistungsfähigen Schienen- und
Straßenanschluss und ein entsprechendes Gütertransportpotenzial.
Ergänzende raumbedeutsame logistische Funktionen und Einrichtungen des
Verkehrsgewerbes sollen an diesen Standorten konzentriert werden, um
Synergieeffekte zu erzielen.
zu 2.1.5 Zur Abwicklung des Güterverkehrs und möglichst weitgehender
Verlagerung von der Straße auf die Schiene und die Wasserstraße
soll die funktionale Verknüpfung zwischen Schienen-, Straßen-,
Binnenschiffs- und Luftverkehr zur Bildung von Transportketten verbessert
werden. Um eine raum- und umweltverträgliche Optimierung des
Güterverkehrs zu erreichen, sollten entsprechende Maßnahmen mittels
multimodaler Güterverkehrs- und Logistikkonzepte entwickelt werden.
Zum Grundnetz für die Organisation des Güterverkehrs
im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg gehören die
Güterverkehrs- bzw. Logistikzentren Großbeeren, Freienbrink und
Wustermark im engeren Verflechtungsraum (nachrichtliche Darstellung aus dem
LEP eV) einschließlich ergänzender Güterverkehrssubzentren
in Berlin, die an die großräumigen Verbindungen funktionsgerecht
angebunden werden müssen, um ihre Logistikfunktion erfüllen zu
können.
Güterverkehrszentren bieten durch Anlagen für den kombinierten Verkehr und die Verknüpfung logistischer Dienstleistungen
besonders günstige Voraussetzungen für die landesplanerisch gewollte
stärkere Nutzung der Schiene insbesondere im Güterfernverkehr. Diese
sollten an den ausgewiesenen Standorten durch die Bildung von Transportketten
genutzt werden.
Weitere in den Regionalplänen zu sichernde regionalbedeutsame Logistikstandorte sollen den Zentralen Orten mit
entsprechendem Aufkommen, insbesondere den Regionalen Entwicklungszentren oder
den Vorsorgestandorten für die gewerblich-industriellen Vorhaben
gemäß Z 1.3.6, zugeordnet werden. Dabei soll eine Verknüpfung
mit den Güterverkehrszentren (Integration in vorhandene Logistikketten)
erfolgen.
Für die Bewertung und Entwicklung geeigneter Standorte mit
günstigem Schienen- und Straßenanschluss (gegebenenfalls
Wasserstraßenanschluss) sind dezentrale Güterverkehrskonzepte durch
regionale Akteure unter Einbeziehung der verladenden Wirtschaft zu entwickeln.
Zur effektiven Nutzung der Umschlagstandorte soll auf regionaler Ebene eine
verstärkte interkommunale Abstimmung von logistikintensiven
Gewerbegebieten moderiert werden. Um eine intensivere Kooperation und
Synergieeffekte zu erreichen und die erforderlichen Infrastrukturaufwendungen
zu rechtfertigen, soll die Ansiedlung großer Speditionen und
Verkehrsgewerbe außerhalb der regionalen Logistikstandorte vermieden
werden.

2.2 Schienenverkehr im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.2.1 Großräumige Verbindungen - Schiene
Zur Verbesserung großräumiger Verbindungsfunktionen
und der Erreichbarkeit der Oberzentren und der Mittelzentren mit Teilfunktionen
eines Oberzentrums sind die in der Karte festgelegten großräumigen
Schienenverbindungen zu sichern und zu entwickeln. Priorität haben hierbei
die Verbindungen von Berlin nach Hamburg, Dresden, Frankfurt (Oder)-(Warschau),
Cottbus-Forst-(Breslau), Cottbus-Görlitz, Eberswalde-(Stettin)/Stralsund
und Rostock.
zu 2.2.1 Großräumige Schienenverkehrsverbindungen sollen im Personen- und
Güterverkehr zur Sicherung des Leistungsaustausches die Oberzentren und
die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums im gesamten
Planungsraum mit den benachbarten Bundesländern sowie der Republik Polen
verbinden. Das dargestellte funktionale Schienennetz bildet
Verbindungsfunktionen ab, die die raumordnerischen Anforderungen an die
Erschließung des Raumes und der Siedlungsstruktur definieren. Die
Abstufung der Verbindungsfunktion nimmt auf das zentralörtliche System und
damit auf Reichweite und Bedeutung der Verbindungen Bezug.
Die großräumigen Verbindungen leiten sich sowohl aus
der Darstellung der Verbindungen der transeuropäischen Netze als auch aus
den Verbindungen der Oberzentren sowie der Mittelzentren mit Teilfunktionen
eines Oberzentrums zur Metropole Berlin und anderen benachbarten
Verdichtungsräumen ab. Die Abstufungen der Verbindungsfunktionen sind im
Bereich Eisenbahn- und Straßenverkehr im Grundsatz aufeinander
abgestimmt.
Das bestehende Eisenbahnnetz im gemeinsamen Planungsraum bietet
gute Voraussetzungen für die Entwicklung des Schienenverkehrs insbesondere
zur Anbindung der Metropole Berlin an die benachbarten Wirtschaftsräume
und -regionen. Die Entwicklung der Verbindungsfunktion erfolgt auf der
Grundlage von positiven Struktur- und Potenzialentwicklungen in der Metropole
Berlin, den Oberzentren und angrenzenden Verdichtungsräumen. Diese
können auch zu einer Steigerung der Nachfrage führen. Für viele
Streckenabschnitte mit einer zu geringen Leistungsfähigkeit
(begründet durch Wartungszustand, Ausbaugrad, Elektrifizierung etc.) ist
eine Verbesserung der Infrastruktur erforderlich, um so die angestrebte
Verbindungsfunktion in ausreichender Qualität gewährleisten zu
können.
Durch die prioritäre und angebotsorientierte Entwicklung
der Verbindungen Berlin-Eberswalde-(Stettin-Skandinavien/Baltikum),
Berlin-Frankfurt-(Warschau) und Berlin-Cottbus-(Breslau) als
paneuropäische Korridore wird die Einbindung des Planungsraumes in das
Transeuropäische Schienennetz verbessert. Dies ist notwendig, da sich im
Zuge der EU-Osterweiterung die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den
Zentren Stettin, Posen, Warschau, Breslau, Berlin und Dresden beiderseits der
Grenze intensivieren werden, so dass leistungsfähigen Verkehrsverbindungen
eine hohe Bedeutung bei der Entwicklung des Raumes und der regionalen
Erschließung zukommt.
Darüber hinaus sind für den großräumigen Leistungsaustausch insbesondere die Verbindungen zwischen Berlin/Potsdam und
Hamburg, Leipzig, Dresden, Stralsund, Rostock, für die mindestens eine
Geschwindigkeit von 160 km/h angestrebt wird, zu entwickeln. In diesem
Zusammenhang soll zudem die großräumige Anbindung der Zentren mit
oberzentralen Funktionen im Planungsraum zur Ausgestaltung des Leitbildes der
dezentralen Konzentration gestärkt werden.
Z 2.2.2 Überregionale Verbindungen - Schiene
(1) Zur Verbesserung der überregionalen Verbindungsfunktion und der Erreichbarkeit der Mittelzentren sind die in der
Karte festgelegten überregionalen Schienenverbindungen zu entwickeln. Zur
Entwicklung und Stärkung ihrer Zentrenfunktion sind in den Mittelzentren
Systemhalte der überregional bedeutsamen Verkehrsverbindungen
einzurichten. Für die in der Karte als Option dargestellten
überregionalen Verbindungen sind öffentliche Verkehrsangebote zu
erhalten und zu entwickeln. Dabei ist die Funktionalität als
Schienenverbindung vorrangig zu erhalten.
(2) In den Regionalplänen sind regional bedeutsame
Schienenverbindungen insbesondere zur Erschließung der Zentralen Orte der
Nahbereichsstufe und deren Verbindung mit den Mittelzentren festzulegen.
zu 2.2.2 Die überregionalen Schienenverbindungen leiten sich aus der erforderlichen
verkehrlichen Verknüpfung und dem Leistungsaustausch der Oberzentren,
Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sowie der Mittelzentren ab.
Das überregionale Schienennetz dient damit vorrangig der
Erschließung der Ober- und Mittelzentren im Planungsraum. Dazu
gehört im Zuge der geplanten EU-Osterweiterung auch die Entwicklung
weiterer grenzüberschreitender Verbindungen von Berlin in Richtung Polen.
Dabei sind die Regionalen Entwicklungszentren vorrangig mit der Metropole
Berlin (unter Einbeziehung der Landeshauptstadt Potsdam) mittels
Regionalschnellverkehr (RE) zu verbinden. Um die Funktion Neuruppins als
Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums zu stärken, besteht
der Bedarf, über einen hochwertigen Regionalverkehr Verknüpfungen in
das Fernverkehrsnetz zu entwickeln. Gleiches gilt zur Stärkung des
Oberzentrums Cottbus für die Verbindung zu den Verdichtungsräumen
Dresden und Leipzig.
Die Ober- und Mittelzentren und die zu erwartende Intensivierung ihrer Verflechtung mit den jeweils benachbarten Zentren sowie
die Veränderungen der Rahmenbedingungen für den Verkehr erfordern die
Erhaltung bzw. Entwicklung öffentlicher Verkehrsangebote. Wo es
volkswirtschaftlich vertretbar ist, sollen Angebote des
Schienenpersonenverkehrs dabei Vorrang erhalten.
Für die als Option ausgewiesenen überregionalen Verbindungen, auf denen gegenwärtig keine Bedienung stattfindet bzw. diese
gefährdet ist, ist unter Berücksichtigung der Siedlungsentwicklung,
der Bedarfsentwicklung für die Bevölkerung und Wirtschaft, der
prioritären umweltfreundlichen Verkehrsabwicklung und der
Wirtschaftlichkeit eine Wiederaufnahme des Betriebes dann (auch langfristig)
anzustreben, wenn die Voraussetzungen dafür wieder vorliegen. Unter
Beachtung dieser Belange sind auf regionaler Ebene die Optionen eines
attraktiven regionalen Schienenverkehrs oder einer gleichwertigen Bedienung
durch den übrigen ÖV bzw. die Flächensicherung für eine
spätere Wiederaufnahme des Betriebes zu prüfen und entsprechende
planerische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Z 1.1.8).
Soweit es für die Erschließung weiterer Teile des Planungsraumes (insbesondere der ländlichen Räume) aufgrund zu
entwickelnder Zentrenfunktionen und der damit verbundenen Nachfrage notwendig
und möglich erscheint, können weitere regional bedeutsame Strecken
zur Stärkung des schienengebundenen umweltfreundlichen Verkehrs in der
Fläche beitragen. Das Bedienangebot (Taktdichte und Reisezeit) muss eine
attraktive Alternative zum MIV in der Fläche bieten. Es ist damit neben
der Zuordnung von Siedlungsgebieten zu den Verknüpfungsstellen des
Schienenverkehrs eine wichtige Grundlage, um ein für die Aufrechterhaltung
des Betriebes notwendiges Aufkommen sicherzustellen.
Z 2.2.3 Verkehrsangebote und Verknüpfungspunkte
(1) Zur Entwicklung und Stärkung der Zentrenfunktion sind
die Oberzentren und die Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums mit
einem regelmäßigen Fernverkehrsangebot in das Schienenfernverkehrsnetz, unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit
dem Regional- und Nahverkehr, einzubinden. Für Neuruppin ist über
einen hochwertigen Regionalverkehr die Verknüpfung in das Fernverkehrsnetz
zu entwickeln.
(2) Bezogen auf die zentralörtliche Gliederung sind in den
Regionalplänen leistungsfähige Verknüpfungspunkte der
verschiedenen Verkehrssysteme des Personenverkehrs festzulegen.
zu 2.2.3 Zur Sicherung des verkehrlichen Leistungsaustausches sowie zur Übernahme
möglichst großer Verkehrsanteile durch den Schienenverkehr bzw.
sonstige öffentliche Verkehrsmittel ist die Erschließung, die
Erreichbarkeit der Zentralen Orte sowie die Bedienungsqualität im Fern-,
Regional- und Nahverkehr durch Einbindung in ein integriertes öffentliches
Verkehrsangebot zu sichern. Mit der Einbindung der Oberzentren und der
Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums in das Fernverkehrsnetz der
Bahn kann die Standortattraktivität gefestigt bzw. erhöht werden.
Entsprechend der Nachfrage und dem damit zu erwartenden Aufkommen ist in enger
Kooperation mit der DB AG (oder weiteren Anbietern) ein attraktives
Bedienkonzept zu entwickeln. Für die Regionalen Entwicklungszentren des
Städtekranzes ist die Integration in den hochwertigen Schienenfernverkehr
zur Stärkung ihrer Funktion von besonderer Bedeutung.
Entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm (§ 19 Abs. 6)
ist der Schienenverkehr zur Erschließung des Planungsraumes im
öffentlichen Verkehr vorrangig zu entwickeln. Die Verknüpfung eines
integrierten Verkehrsangebotes nach Verbindungsfunktionen
(großräumig, regional) und Angebotsformen (Schienenverkehr,
übriger öffentlicher Personennahverkehr, motorisierter
Individualverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr) ist aus
raumordnerischer Sicht erforderlich. Um die Erschließung des
Planungsraumes durch den öffentlichen Verkehr zu verbessern, wird in den
Regionalplänen der aus der Raumstruktur abzuleitende Entwicklungsbedarf
für Verknüpfungspunkte in Abstimmung mit der Fachplanung bestimmt.
Dazu gehören auch vielfältige Angebote der Umsteigemöglichkeiten
im Sinne von Park & Ride, Bike & Ride. Insbesondere bei der
Nahverkehrsplanung der kommunalen Gebietskörperschaften sollen die
ermittelten Bedarfe zur Entwicklung eines integrierten öffentlichen
Verkehrsangebotes berücksichtigt werden. Für die Entwicklung eines
attraktiven Bedienangebotes ist eine noch engere Kooperation zwischen
DB AG und Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) erforderlich.

2.3 Straßenverkehr im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.3.1 Großräumige Verbindungen - Straße
Zur Gewährleistung großräumiger Verbindungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Oberzentren und der
Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind die in der Karte
festgelegten großräumigen Straßenverkehrsverbindungen zu
sichern, zu entwickeln und funktions- und umweltgerecht zu gestalten.
zu 2.3.1 Zur Verbesserung der Erschließung und Verknüpfung des gemeinsamen
Planungsraumes mit Verdichtungsräumen anderer Bundesländer sowie in
Polen sind leistungsfähige großräumige Straßenverbindungen in der Regel
zwischen der Metropole Berlin und anderen Verdichtungsräumen unter
Berücksichtigung des Landes- und Bundesgrenzen überschreitenden
Verkehrs,
zwischen der Metropole Berlin und den Städten im Land Brandenburg, die
Oberzentren oder Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind,
sowie
zwischen den Oberzentren des Landes Brandenburg und denen der
Nachbarländer sowie zu den entsprechenden Orten in Polen
zu schaffen.
Durch die Entwicklung großräumiger Straßenverbindungen soll der notwendige Leistungsaustausch innerhalb des
Gesamtraumes Berlin-Brandenburg und mit den Nachbarländern gesichert
werden.
Das Netz beschreibt die Notwendigkeit zu sichernder bzw. zu
entwickelnder Verbindungen zwischen den Zentren entsprechend ihrer
zentralörtlichen Funktion.
Im LEP GR wird aus raumordnerischer Sicht zwischen
großräumigen und überregionalen Verbindungsfunktionen
unterschieden. Das gilt auch für die Straßenverbindungen, die mit
beiden Kategorien im Gesamtnetz die Erschließung auch zum Teil nicht sehr
bevölkerungsstarker Mittelzentren sowie eine Korrespondenz zum
Schienennetz gewährleisten müssen. Aufgrund raumordnerischer
Funktionalität, d. h. auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des Raumes kann es nur eine in dieser Hinsicht interpretierte Entsprechung
technischer Vorschriften geben.
Im Nordwesten des Planungsraumes dient die Verbindung zwischen
Wittenberge-Perleberg-Pritzwalk-Wittstock/Dosse-(Neustrelitz-Neubrandenburg)
der Verknüpfung der geplanten neuen Verbindung Magdeburg-Ludwigslust-Schwerin (A 14) und der A 20, so dass die
Fernerreichbarkeit der Zentren in der Prignitz verbessert werden kann.
Für den südlichen Teil des Planungsraumes hat die Verbesserung der Verbindungsfunktion zwischen dem Oberzentrum Frankfurt (Oder)
und dem Verdichtungsraum Halle/Leipzig unter direkter Einbeziehung des
Oberzentrums Cottbus landesplanerische Priorität. Damit verbunden ist die
Erhöhung der Qualität der direkten Verbindung Cottbus-Frankfurt
(Oder) (Oder-Lausitz-Trasse), um die Erreichbarkeit von Cottbus und Frankfurt
(Oder) zu verbessern. Über die zu entwickelnde mitteleuropäische
Verbindung Leipzig-Cottbus-Breslau wird gleichzeitig das Städtenetz Bad
Liebenwerda, Elsterwerda, Lauchhammer, Senftenberg angebunden und die Funktion
einer leistungsfähigen Fernstraßenverbindung (Bundesstraße
oder Autobahn) für den südlichen Planungsraum erfüllt; der
technische Ausbauzustand bleibt den nachfolgenden Planverfahren vorbehalten.
Die Darstellung des Netzes erfolgt in Anlehnung an den
vorhandenen Bestand, legt jedoch keine konkreten Trassenverläufe, sondern
nur den raumordnerischen Verbindungsbedarf fest. Ausgehend von den
Maßnahmen laut Bundesverkehrswegeplan (2003), Landesstraßenbedarfsplan (1995) und unter Berücksichtigung der
Straßennetzkonzeption „Blaues Netz“ sind zum Teil realisierte
bzw. in Realisierung befindliche und geplante Maßnahmen
berücksichtigt, die verdeutlichen, wo Netzergänzungen bzw.
-erweiterungen bereits erfolgen, soweit sie für die raum-ordnerische
Verbindungsfunktion von Bedeutung sind. Die generalisierte Plandarstellung der
Verbindungsfunktion ersetzt kein Raumordnungsverfahren oder nachfolgendes
Planverfahren, so dass die Entscheidung über die raumkonkrete
Ausgestaltung einzelner Maßnahmen durch die Ausweisung der
Verbindungsfunktion nicht getroffen wird.
Für eine funktions- und umweltgerechte Gestaltung sind bei
erheblichen Konflikten zwischen verdichteten Siedlungsbereichen und starkem
Verkehr bedarfsgerecht räumliche Entflechtungen, z. B. durch Verlagerung
der Verbindungsfunktion im bestehenden Straßennetz oder durch
Ortsumgehungen anzustreben.
Z 2.3.2 Überregionale Verbindungen - Straße
Zur Gewährleistung überregionaler Verbindungsfunktionen und der Erreichbarkeit der Mittelzentren sind die in der
Karte festgelegten überregionalen Straßenverkehrsverbindungen
prioritär zu sichern, zu entwickeln und funktionsgerecht zu gestalten. Die
in diesem Plan festgelegten großräumigen und überregionalen
Verbindungen sind durch regionale Verbindungen des Straßenverkehrs
zwischen den Zentren der Nahbereichsstufe und zu den höherstufigen Zentren
zu ergänzen.
zu 2.3.2 Die Straßen mit überregionaler Verbindungsfunktion dienen der
Verbindung der Mittelzentren (einschließlich Mittelzentren mit
Teilfunktionen eines Oberzentrums) zu benachbarten Oberzentren unter
Berücksichtigung des die Landes- und Bundesgrenzen überschreitenden
Verkehrs sowie der
Verbindung der Mittelzentren untereinander unter Berücksichtigung des
die Landes- und Bundesgrenzen überschreitenden Verkehrs.
Zur Herstellung der notwendigen Verbindungsfunktion sind dem
Bedarf entsprechend und unter Berücksichtigung der angestrebten
Verlagerung von Verkehr auf Schiene bzw. Wasserstraße möglichst
vorhandene Straßenführungen zu nutzen bzw. Trassen zu bündeln,
um u. a. den Ressourcenverbrauch zu minimieren und zusätzliche
Landschaftszerschneidungen zu vermeiden.
Zur Erfüllung der Transitfunktion und zur Gewährleistung der stärker werdenden Verflechtungen im
zusammenwachsenden Europa sind dabei die grenzüberschreitenden
Verbindungen nach Polen (Schwedt/Oder-Ognica, Küstrin/Kietz-Kostrzyn,
nördlich Eisenhüttenstadt-Cybinka, Guben-Gubin) von
landesplanerischer Bedeutung und vorrangig bedarfsgerecht zu entwickeln.
Die Darstellung des Netzes erfolgt in Anlehnung an den
vorhandenen Bestand, legt jedoch keine konkreten Trassenverläufe, sondern
nur den raumordnerischen Verbindungsbedarf fest. Ausgehend von den
Maßnahmen laut Bundesverkehrswegeplan (2003), Landesstraßenbedarfsplan (1995) und unter Berücksichtigung der
Straßennetzkonzeption „Blaues Netz“ sind zum Teil realisierte
bzw. in Realisierung befindliche und geplante Maßnahmen
berücksichtigt, die verdeutlichen, wo Netzergänzungen bzw.
-erweiterungen bereits erfolgen, soweit sie für die raumordnerische
Verbindungsfunktion von Bedeutung sind. Die generalisierte Plandarstellung der
Verbindungsfunktion ersetzt kein Raumordnungsverfahren oder nachfolgendes
Planverfahren, so dass die Entscheidung über die raumkonkrete
Ausgestaltung einzelner Maßnahmen durch die Ausweisung der
Verbindungsfunktion nicht getroffen wird.
Regionale Straßenverkehrsverbindungen ergänzen das
dargestellte Netz und schaffen die Verbindungen zwischen den Zentren der
Nahbereichsstufe und zu den höherstufigen Zentren.
Beim Erhalt und der Verbesserung der Verbindungsfunktionen im
Straßennetz sind die vorhandenen Alleen gemäß § 29 Abs. 7 des Landesentwicklungsprogrammes als ein typisches
Brandenburger Landschaftselement zu erhalten.
G 2.3.3 Entlastungsmaßnahmen - Straße
Die im innerstädtischen Verkehr durch großräumige und überregionale Verbindungen entstehenden
Umweltbelastungen sollen, insbesondere durch geeignete Maßnahmen im
Bereich der Ortsdurchfahrten, vermindert werden. Kann eine ausreichende
Minderung der Umweltbelastungen bei Ortsdurchfahrten nicht erzielt werden, sind
zur Verbesserung der örtlichen Lebensbedingungen Ortsumfahrungen
anzustreben.
zu 2.3.3 Um die insbesondere durch den Durchgangsverkehr entstehenden Umweltbelastungen
zu reduzieren und somit für gesunde Arbeits- und Lebensverhältnisse
vorzusorgen und die örtlichen Lebensbedingungen zu verbessern, bedarf es
insbesondere folgender Maßnahmen:
Verkehrsberuhigung (Geschwindigkeitsreduzierung, Rückbaumaßnahmen und Gestaltung der Fahrbahnoberfläche),
Prüfung hinsichtlich der Nutzung oder Reaktivierung paralleler
Bahnverbindungen (Verkehrsverlagerung),
Lärmsanierungsmaßnahmen.
Kann durch Verkehrsverlagerung (auf andere Verkehrsträger
bzw. im bestehenden Straßennetz) oder Verkehrsberuhigung keine
ausreichende Entlastung der Ortslage geschaffen werden, sollte der Neubau von
Ortsumgehungen angestrebt werden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass der
Verkehrsbedarf (überwiegend Durchgangsverkehr) nachgewiesen ist.
Bei der Bestimmung des konkreten Trassenverlaufs sollte durch
die Minimierung der Freiflächeninanspruchnahme sowie der Zerschneidung des
Freiraumes durch geringe Neutrassierungen und weitestgehende
Trassenbündelung eine sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen
angestrebt werden.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Ortsumgehungen sind
die Anforderungen an Kur- und Erholungsorte gemäß dem
Brandenburgischen Kurortegesetz vom 14. Februar 1994 zu beachten.
G 2.3.4 Rad- und Fußwegenetze
(1) Bei der Siedlungs- und Verkehrsplanung sollen die
Bedürfnisse der Fußgänger und Radfahrer insbesondere durch
Sicherung und Entwicklung umwegfreier und verkehrssicherer Fuß- und
Radwegenetze berücksichtigt werden.
(2) Regional bedeutsame Radwege sollen im Rahmen von regionalen
Entwicklungskonzepten entwickelt werden. Dabei sind die Belange des Freizeit-
und Alltagsverkehrs sowie die überregionale Abstimmung von
überwiegend touristisch genutzten Radwegen (auch grenzüberschreitende
Fernradwanderwege) und deren netzartige Verknüpfung zu
berücksichtigen. Insbesondere in und zu den Ober- und Mittelzentren und in
und zu Tourismus- und Erholungsgebieten sollen regionale Radwegenetze optimal
mit Zugangsstellen zum öffentlichen Verkehr, insbesondere
Schienenhaltepunkten, verknüpft werden.
zu 2.3.4 Der Rad- und Fußgängerverkehr stellt eine sehr umweltfreundliche
Form des Individualverkehrs dar. Um seinen Anteil am Gesamtverkehr zu
erhöhen, sind die Benachteiligungen der Radfahrer und Fußgänger
gegenüber motorisierten Verkehrsteilnehmern durch geeignete Mittel
abzubauen. So sollten sich der Ausbaustandard und die Linienführung von
Radverkehrsanlagen am Bedarf unter Berücksichtigung der aktuellen
Regelwerke für die Anlage von Radverkehrsanlagen orientieren. Bei
großräumigen bzw. überregionalen Verkehrsverbindungen sind
Radwege, unter Beachtung der Freiraumbelange, unabhängig vom
Straßenverkehr zu führen. Bei der Siedlungsplanung sind
Hauptfußwegeverbindungen zu berücksichtigen, auf denen der
Fußgängerverkehr Vorrang gegenüber dem Fahrradverkehr hat.
Die Entwicklung regionaler Radwegekonzepte sollte auf
regionaler Ebene moderiert werden und in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen
und Tourismusverbänden bzw. anderen aktiven Vereinigungen erfolgen. Die zu
entwickelnden Konzepte sind mit der durch das Wirtschaftsministerium
erarbeiteten Fernradwanderwegekonzeption und mit den Nachbarstaaten
abzustimmen, um einen überregionalen und grenzüberschreitenden
Zusammenhang zu erzielen. In enger Abstimmung mit den Planungen anderer
Verkehrsträger sind Verknüpfungen zwischen den Verkehrsträgern
herzustellen (Bike & Ride-Einrichtungen).

2.4 Binnenschifffahrt im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.4.1 Verbindungen
Die in der Karte festgelegten Bundeswasserstraßen mit
großräumiger und überregionaler Bedeutung sind zur Gewährleistung entsprechender Güterverkehrsfunktionen und der
Fahrgastschifffahrt, insbesondere zur Anbindung an das west- und
osteuropäische Wasserstraßennetz und den Ostseehafen Stettin und zur
Aktivierung von Verlagerungspotenzialen vom Straßengüterverkehr zu
sichern und zu entwickeln. Die Erfordernisse des vorbeugenden
Hochwasserschutzes sind zu beachten. Die übrigen Bundeswasserstraßen
und schiffbaren Landesgewässer sind unter Wahrung des Charakters der
Kulturlandschaft sowie unter Vermeidung negativer Wirkungen auf Umwelt,
Landschafts- und Stadtbild für die Freizeit- und Sportschifffahrt
funktionsfähig zu erhalten und zu gestalten.
zu 2.4.1 Landesplanerisches Ziel ist die Stärkung des Verkehrsträgers
Binnenschiff im Güterverkehr und die Nutzung von Verlagerungspotenzialen
von der Straße auf das Binnenschiff. Landesplanerisches Ziel ist auch die
Entwicklung der Freizeit- und Sportschifffahrt. Die landesplanerische
Festlegung steht einer Renaturierung der Unteren Havelwasserstraße
zwischen Rathenow und Elbmündung nicht entgegen. Alle Verkehrsarten sind
umweltverträglich zu gestalten. Durch die Entwicklung der
großräumigen Vernetzung der Wasserstraßen von der Nordsee mit
ihren westeuropäischen Häfen und von der Ostsee mit dem Hafen Stettin
unter Anbindung der Metropole Berlin kann die Bedeutung der Binnenschifffahrt
gestärkt und die Erschließung von Siedlungsschwerpunkten und
übergeordneten Gewerbestandorten verbessert werden. Mit der Verlagerung
von Anteilen des Straßengüterverkehrs auf das Binnenschiff kann der
Anteil der Binnenschifffahrt am gesamten Güterverkehrsaufkommen gesteigert
werden. Im übrigen Wasserstraßennetz hat die Obere Havel-Wasserstraße eine besondere Bedeutung für die touristische
Freizeit- und Sportschifffahrt und ist dafür funktionsfähig zu
erhalten und zu gestalten. In Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden
Hochwasserschutzes in Deutschland und Polen ist die Schaffung von
Retentionsräumen, insbesondere im Bereich der Oder und Elbe von Bedeutung.
Z 2.4.2 Verbesserung der Erschließung
Für die Binnenschifffahrtsverbindung von Magdeburg nach
Stettin sind vorrangig der Elbe-Havel-Kanal/die Untere Havel-Wasserstraße
(außerhalb des Abschnitts zwischen Plaue und der Mündung in die
Elbe) und die Havel-Oder-Wasserstraße (einschließlich
Hohensaaten-Friedrichs-thaler-Wasserstraße) zu entwickeln. Ergänzend
dazu ist zur Anbindung des Hafens Eisenhüttenstadt die
Spree-Oder-Wasserstraße funktionsgerecht zu entwickeln.
zu 2.4.2 Mit der Realisierung des geplanten Ausbaus der
West-Ost-Wasserstraßenverbindung für Großmotorgüterschiffe und Schubverbände werden die
Voraussetzungen für eine konkurrenzfähige Binnenschifffahrt
geschaffen. Die Anbindungsdefizite der Berliner Häfen und der Häfen
im Umland (insbesondere Königs Wusterhausen und Wustermark) werden
beseitigt und die Transitfunktion des Planungsraumes verbessert. Zur Anbindung
des Planungsraumes an die Ostsee (Hafen Stettin) hat der Ausbau der
Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße besondere Bedeutung. Um den
Hafen Eisenhüttenstadt an das polnische bzw. europäische
Binnenwasserstraßennetz anzubinden, soll die Funktionsfähigkeit der
Verbindungen für die Binnenschifffahrt zwischen Oder und Spree
entsprechend dem Bedarf und unter Berücksichtigung der Belange des
vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der zu minimierenden negativen
Auswirkungen auf andere Raumnutzungen verbessert werden.
Z 2.4.3 Häfen
(1) Die Funktionsfähigkeit der überregional bedeutenden Binnenhäfen ist zu sichern und zu entwickeln. In
Abhängigkeit von der Nachfrageentwicklung ist ihr qualitativer und
quantitativer Ausbau anzustreben. Eine leistungsfähige Anbindung an die
Verkehrsträger Schiene und Straße ist zu sichern. Überregional
bedeutsame Binnenhäfen sind in der Karte festgelegt und in der
Begründung aufgeführt.
(2) Zusätzlich zu den in diesem Plan festgelegten Hafenstandorten sind in den Regionalplänen weitere regional bedeutsame
Hafenstandorte auszuweisen, soweit der Bedarf gegeben ist und eine ausreichende
Verkehrserschließung gesichert werden kann.
zu 2.4.3 Zur verstärkten Nutzung der Binnenwasserstraßen für den
Gütertransport ist der modernen Anforderungen genügende Ausbau der
Binnenhäfen erforderlich. Ziel ist die Eignung der Binnenhäfen als
leistungsfähiger Knoten im Güterumschlag, der Lagerung und für
logistische Dienstleistungen. Dazu benötigen die Häfen eine
leistungsgerechte Landverkehrsanbindung, wobei entsprechend den
Transportgutarten besonders auf die Aktivierung von vorhandenen
Schienenanschlüssen hinzuwirken ist. Hierbei sind geeignete Flächen
zur Ansiedlung von Gewerbe und logistischen Dienstleistungen an den Standorten
zu berücksichtigen. Damit kann eine Konzentration von verkehrserzeugenden
Einrichtungen erfolgen, um die Belastungen für den Raum zu verringern.
Von landesplanerischer Bedeutung sind die überregional
bedeutenden Binnenhäfen Wittenberge, Eberswalde, Eisenhüttenstadt,
Schwedt/Oder, Brandenburg an der Havel, die durch die Häfen im engeren
Verflechtungsraum ergänzt werden. Überregional bedeutsame Häfen
verfügen über ein entsprechendes binnenschiffgeeignetes
Güteraufkommen, einen funktionsgerechten Anschluss an das Straßen-
und Schienennetz, Umschlagmöglichkeiten für Massen-, Stückgut-
und Containerverkehr und haben Entwicklungspotenziale hinsichtlich der
Fläche und Kapazität.
Weitere regionalbedeutsame Häfen werden in den Regionalplänen festgelegt. Dazu können auch Hafenanlagen
gehören, die von besonderer touristischer Bedeutung sind und wo die
wasser- und landseitige Infrastruktur einschließlich einer
bedarfsgerechten Verkehrsanbindung gewährleistet werden kann.
Zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Häfen ist durch die Regional- bzw. Bauleitplanung unter
Berücksichtigung der Freiraumbelange Flächenvorsorge zu betreiben, um
eine verstärkte dienstleistungsorientierte und gewerbliche Nutzung der
Häfen sowie deren Verknüpfung zu den anderen Verkehrsträgern
sicherzustellen.

2.5 Luftverkehr im äußeren Entwicklungsraum

Z 2.5.1 Regionalflughäfen
(1) Zur Erschließung des Planungsraumes für den regionalen Luftverkehr ist - in Ergänzung zum bestehenden
Standortangebot für den nationalen und internationalen Luftverkehr und
seiner Weiterentwicklung - ein in verkehrlicher und funktionaler
Verflechtung mit den Regionalen Entwicklungszentren orientiertes System von
Regionalflughäfen und Regionalen Verkehrslandeplätzen zu sichern und
zu entwickeln.
(2) Regionale Verkehrslandeplätze sind in den Regionalplänen entsprechend den in der Begründung aufgeführten
Kriterien festzulegen.
(3) In den Regionalplänen sind zur Sicherung der Entwicklungsmöglichkeiten für Regionalflughäfen und Regionale
Verkehrslandeplätze, zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm
sowie zur Verhinderung von Konflikten mit vor Lärm zu schützenden
Nutzungen Planungszonen der Siedlungsbeschränkung auszuweisen.
zu 2.5.1 Die Erschließung des Planungsraumes für den regionalen Luftverkehr
erfolgt in Ergänzung zum bestehenden Standortangebot für den
nationalen und internationalen Luftverkehr und seiner Weiterentwicklung
über die zu entwickelnden Regionalflughäfen, von denen
Linienflugverkehr und allgemeine Luftfahrt zwischen den Regionen innerhalb
Deutschlands und Europas angeboten wird. In Abstimmung mit der 1.
Fortschreibung der Luftverkehrskonzeption des Landes Brandenburg vom Oktober
2000 sind nachfrageorientiert Finow (Eberswalde), Cottbus-Drewitz und
Brandenburg-Briest zu entwickeln. Für die jeweiligen Teilräume
ermöglichen sie, insbesondere im Bereich der allgemeinen Luftfahrt, eine
sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Berlin und Brandenburg und können
Ergänzungsfunktion zum bestehenden Standortangebot für den nationalen
und internationalen Luftverkehr und seine Weiterentwicklung erfüllen. Dem
entspricht in Abstimmung mit der Luftverkehrskonzeption die mittelfristige
Entwicklung der Regionalflughäfen für Flugzeuge mit einer maximal
zulässigen Abflugmasse von 20 t bei strahlgetriebenen Flugzeugen und bis
zu 30 t maximaler Abflugmasse bei Propellermaschinen. Die Entwicklung des
Standortes Brandenburg-Briest sollte unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Flugplatzkapazitäten im Raum Magdeburg (Sachsen-Anhalt)
erfolgen.
In Ergänzung zu den Regionalflughäfen und zu den im
engeren Verflechtungsraum befindlichen Verkehrslandeplätzen
Schönhagen, Strausberg, Nauen werden für die Erschließung des
Planungsraumes (allgemeine Luftfahrt) die Regionalen Verkehrslandeplätze
in Abstimmung mit der Fachplanung in den Regionalplänen gesichert.
Für die Ausweisung der Regionalen Verkehrslandeplätze
sind folgende Kriterien zugrunde zu legen:
bedarfsgerechte funktionale Zuordnung zu Zentralen Orten und Vermeidung von
Angebotsüberschneidungen mit Regionalflughäfen,
funktionsgerechte verkehrliche Anbindung,
vorrangige Nutzung vorhandener Flugplätze,
Minimierung der Freirauminanspruchnahme,
Vermeidung von Beeinträchtigungen der Siedlungsflächen.
Mit der Ausweisung von Planungszonen der Siedlungsbeschränkung und damit der Beschränkung von Wohnbebauung und
anderen lärmempfindlichen Nutzungen im Umfeld der Regionalflughäfen
und Regionalen Verkehrslandeplätze sollen die negativen Auswirkungen auf
Menschen und Umwelt, insbesondere durch Lärm- und Schadstoffimmissionen,
minimiert und zugleich soll die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen
langfristig gesichert werden.
Die Berechnung zur Ermittlung der Planungszonen ist
entsprechend der „Leitlinie zur Ermittlung und Beurteilung der
Fluglärmimmissionen in der Umgebung von Landeplätzen durch die
Immissionsschutzbehörden der Länder (Landeplatz-Fluglärmleitlinie)“ vom 14. Mai 1997 durchzuführen.
Die auszuweisende Planungszone soll das Gebiet mit einem prognostizierten
äquivalenten Dauerschallpegel größer 55 dB(A) umfassen.
3 Freiraum im äußeren Entwicklungsraum
3.1 Integrierte Freiraumentwicklung im äußeren Entwicklungsraum
G 3.1.1 Ressourcenschutz
Die natürlichen Ressourcen sollen als Lebensgrundlagen
dauerhaft, auch für nachfolgende Generationen geschützt werden. Die
Naturgüter Wasser, Boden, Luft, Flora und Fauna sollen sparsam und
nachhaltig genutzt und großräumig vor Beeinträchtigungen und
Belastungen bewahrt werden. Dies beinhaltet auch die vorsorgende Sicherung der
Vorkommen mengenmäßig begrenzter, standortgebundener, mineralischer
Rohstoffe. Der von siedlungsräumlichen Nutzungen bisher nicht
überformte Freiraum mit seinen ökologischen, ökonomischen und
sozialen Funktionen und Nutzungen soll gesichert und integriert - d. h.
unter gleichwertiger Berücksichtigung der einzelnen Funktionen und
Nutzungen - nachhaltig entwickelt werden. Dabei soll das spezifische,
regionale Erscheinungsbild der naturräumlich geprägten, historisch
gewachsenen Kulturlandschaften erhalten und entwickelt werden. Die Nutzung
nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen soll - auch unter
weitestgehender Ausschöpfung von technischen Recyclingmöglichkeiten
- auf den unvermeidbaren Bedarf minimiert werden.
zu 3.1.1 Die integrierte Freiraumentwicklung baut konsequent auf den drei Säulen
der Nachhaltigkeit (ökologisch, ökonomisch, sozial) auf. Eine
Aufteilung des Freiraumes in unterschiedliche Nutz- und Schutzfunktionen wird
diesem Anspruch nicht gerecht. Im äußeren Entwicklungsraum wird eine
querschnittsorientierte, integrative Freiraumentwicklung angestrebt, die ein
verträgliches Miteinander der unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen
gewährleistet. Freiraum soll grundsätzlich so entwickelt werden, dass
seine Bedeutung als natürliche Lebensgrundlage, als ökologischer
Ausgleichs- und landschaftlicher Erlebnisraum sowie als Wirtschaftsraum
für eine ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung gleichermaßen berücksichtigt werden. Einseitige Belastungen und
Überbeanspruchungen des Freiraumes, die seine Funktionsfähigkeit in
dem o. g. Sinne beeinträchtigen können, sind weitestgehend zu
vermeiden. Besonders sparsam muss daher die Nutzung nicht erneuerbarer
Ressourcen erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine Optimierung der
Energieausnutzung und der Stoffumsätze, beispielsweise durch das
dezentrale Schließen von Stoffkreisläufen für mengenrelevante
Abfälle (z. B. Bauschutt, Boden, kompostierbare Abfälle) sowie durch
Nutzung regionaler Rohstoffe und deren weitgehende Veredlung und Aufbereitung
vor Ort.
Ein ausreichendes Potenzial an oberflächennahen Rohstoffen
soll an Standorten, die umweltfreundlich abbaubar sind, vorsorgend gesichert
werden (siehe auch G 3.1.13).
Hinweis:
Weiter gehende Anforderungen zur Sicherung und Entwicklung
besonders bedeutsamer Freiraumfunktionen, Werte des Naturhaushaltes und der
Kulturlandschaft sind Gegenstand der Festlegungen in Abschnitt 3.2.
G 3.1.2 Vermeidung von Zerschneidung
(1) Der bestehende Freiraum soll in seiner Multifunktionalität erhalten und vor siedlungsräumlicher Nutzung und
neuen Zerschneidungen durch Infrastrukturtrassen bewahrt werden. Planungen und
Maßnahmen, die auf eine Inanspruchnahme des Freiraumes abzielen, sollen
sich auf den unabweisbar notwendigen Bedarf beschränken.
(2) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
ein begründeter Bedarf an Infrastruktureinrichtungen besteht, der
nicht durch Nutzung vorhandener Flächen und Einrichtungen bzw. die
Bündelung von Trassen realisiert werden kann,
der Bedarf an Flächen für siedlungsräumliche Nutzungen nicht
innerhalb der innerörtlichen Siedlungsflächen gedeckt werden kann
oder die innerörtlichen Siedlungsflächen unter Berücksichtigung
der ortsüblichen Siedlungsstruktur für eine absehbare und im
spezifischen Gebiet siedlungsstrukturell sinnvolle Bevölkerungs- und
Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.
zu 3.1.2 Umnutzungen, bauliche Inanspruchnahmen und Belastungen, die die
ökologischen, ökonomischen und sozialen Freiraumfunktionen
beeinträchtigen, sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Neben der
in ganz Deutschland fortgeschrittenen Zersiedlung stellt die Zerschneidung der
Freiräume durch Infrastrukturtrassen ein Problem für ihre
Funktionsfähigkeit dar. Der Planungsraum des LEP GR zeichnet sich
durch eine vergleichsweise geringe Zersiedlung und Zerschneidung aus, die es zu
bewahren gilt. Daher sind bei der Inanspruchnahme von Freiräumen stets die
genannten Kriterien abzuprüfen.
G 3.1.3 Entwicklung von Freiraumpotenzialen
Aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidende Flächen
sowie Konversionsflächen außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen - sofern sie nicht einer Nachnutzung
gemäß Z 1.1.5 unterliegen - sollen unter Berücksichtigung
der regionalen Leitbilder für die Freiraumentwicklung, insbesondere
für die Revitalisierung von Feuchtgebieten in Niederungen, die
Waldvermehrung und andere Landschaftspflegemaßnahmen, genutzt werden.
zu 3.1.3 Naturnahe Feuchtgebiete, Niederungen und Wälder sind für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes von herausragender Bedeutung (siehe
auch Begründungen zu G 3.1.4 bis 3.1.9). Daher sollen Flächen, die in
Übereinstimmung mit den Interessen der Landwirtschaft aus der
landwirtschaftlichen Nutzung ausscheiden, sowie Konversionsflächen
außerhalb innerörtlicher Siedlungsflächen, die gemäß
Z 1.1.5 für eine Freiraumentwicklung vorgesehen sind, speziell auf ihre
Eignung für die Revitalisierung von Feuchtgebieten, die Waldvermehrung
sowie den Erhalt als extensive Offenlandschaften geprüft werden. Die aus
der Sicht der Forstwirtschaft geeigneten und bereits mit der Landwirtschaft
abgestimmten Aufforstungspotenziale werden durch die forstliche Rahmenplanung,
Teilplan Waldanteil/Waldvermehrung benannt. Die Beurteilung, welche
Freiraumentwicklung angestrebt wird, obliegt der Regionalplanung. Sie soll
für ihren Planungsraum die aus der Landschaftsrahmenplanung abgeleiteten
und mit der agrarstrukturellen Vorplanung abgestimmten regionalen Leitbilder
gegebenenfalls unter Berücksichtigung touristischer Aspekte definieren.
G 3.1.4 Waldfunktionen
Wälder sollen erhalten und naturnah und standortgemäß als Mischholzbestände nachhaltig bewirtschaftet
werden. Neben der forstwirtschaftlichen Nutzfunktion sollen in allen
Wäldern die Schutz- und Erholungsfunktionen gewährleistet und die
ökologische Stabilität des Waldes gesichert werden. Die
Erholungsnutzung soll sich auf waldverträgliche Nutzungsformen
beschränken und natur- und landschaftsverträglich gelenkt werden.
zu 3.1.4 Wälder besitzen neben ihrer forstwirtschaftlichen Nutzfunktion eine
besondere Bedeutung für den Schutz der natürlichen Ressourcen
(ausgewogener Wasserhaushalt, Klimaschutz durch CO2-Bindung, naturnahe
Böden) und die landschaftsbezogene Erholungsnutzung. Je
standortgemäßer und naturnäher die Wälder strukturiert
sind, um so größer ist ihre ökologische Leistungs- und
Funktionsfähigkeit und ihre Attraktivität für die Erholung.
Daher ist es ein generelles Ziel, naturnahe Wälder zu erhalten sowie
standortferne und monostrukturierte Forstbestände langfristig in naturnahe
Wälder zu entwickeln. Entsprechende Waldumbaumaßnahmen werden durch
die forstliche Rahmenplanung festgelegt. Ebenso ist es Aufgabe der Fachplanung,
den Wald entsprechend seiner besonderen Nutz- und Schutzfunktionen auch im
Hinblick auf mögliche Klimaänderungen zu differenzieren und besondere
Schutzwälder auszuweisen.
G 3.1.5 Grundwasserschutz und Vermeidung schädlicher Stoffeinträge
(1) Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Freiraumes
für einen ausgewogenen Wasserhaushalt und für die flächendeckende Grundwasserneubildung bedarf besonderer
Schutzmaßnahmen. Bodenversiegelungen und andere Beeinträchtigungen
der Versickerungsfähigkeit sowie schädliche Stoffeinträge, die
das Grundwasser verunreinigen können, sollen auf ein unvermeidbares
Maß minimiert werden.
(2) Bei der Planung raumbeanspruchender Nutzungen sollen
schädliche Stoffeinträge, die den Boden und das Grundwasser
verunreinigen können, vermieden werden. Das auf befestigten Flächen
anfallende Niederschlagswasser soll möglichst ortsnah versickert werden.
Ebenso sollen bei Inanspruchnahme von Flächen die Grundwasserdargebote
berücksichtigt werden, die für eine langfristig notwendig werdende
Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser
unverzichtbar sind.
zu 3.1.5 Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Entsprechend sorgsam muss mit diesem
Umweltmedium umgegangen werden, damit auch nachfolgende Generationen noch
ausreichend mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser versorgt werden
können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund eines möglichen
Klimawandels mit zu erwartenden geringeren Niederschlägen notwendig. Daher
ist bei allen Planungen von raumbeanspruchenden Nutzungen sicherzustellen, dass
schädliche Stoffeinträge in das Grundwasser ausgeschlossen werden.
Diffuse Stoffeinträge, die nicht völlig ausgeschlossen werden können (z. B. aus Luft und Niederschlägen),
sind zu minimieren.
Zur Gewährleistung einer möglichst umfänglichen Grundwasserneubildung sind Bodenversiegelungen mit Ableitung der
Niederschlagswässer sowie andere Beeinträchtigungen der
Versickerungsfähigkeit der Böden im gesamten Planungsraum zu
minimieren. Das auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser
soll möglichst ortsnah versickert werden.
Die langfristig für die Versorgung der Bevölkerung
notwendigen Trinkwasserreserven sind von der wasserwirtschaftlichen Fachplanung
ausreichend und vorsorgend zu sichern. Bei der Grundwasserentnahme und
Entwässerungsmaßnahmen ist ein ausgewogener und stabiler
Wasserhaushalt der Landschaft zu gewährleisten, der ein
„Austrocknen“ von grundwasserabhängigen Böden und Vegetationsbeständen verhindert.
G 3.1.6 Schutz der Oberflächengewässer
Die ökologischen Funktionen der Oberflächengewässer und der Gewässerränder sollen
gesichert, die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt sowie ein
guter ökologischer und chemischer Zustand angestrebt werden.
Fließgewässersysteme einschließlich ihrer Niederungsbereiche
sollen zur Sicherung bzw. Verbesserung ihrer Retentionsfähigkeit und
Lebensraumfunktion für die spezifische Flora und Fauna in einem naturnahen
Zustand erhalten bzw. entwickelt werden.
zu 3.1.6 Flächenmäßig ist der Planungsraum des LEP GR reich an
Oberflächengewässern (Seen und Fließgewässer). Wegen des
flachen Reliefs sind die Seen zumeist nicht tief und die
Fließgewässer weisen nur eine geringe Fließgeschwindigkeit
auf. Entsprechend hoch ist die Verschmutzungsempfindlichkeit der Gewässer.
Der Erhalt und die Entwicklung naturnaher Ufer ist daher nicht nur wegen ihrer
Lebensraumfunktion für die spezifische Flora und Fauna wichtig, sondern
auch für die Selbstreinigungskraft der Gewässer von großer
Bedeutung. Zudem ist es im Hinblick auf die Anforderungen der Europäschen
Wasserrahmenrichtlinie erforderlich, die Einzugsgebiete der Flüsse
abzugrenzen und für diese Flussgebietseinheiten Umweltziele festzulegen.
Sofern sich daraus ein besonderer regionaler Handlungsbedarf ergibt, bieten
sich für die Umsetzung die Instrumente gemäß G 3.1.15 an.
Der möglichst weitgehende Schutz bzw. die naturnahe
Rückentwicklung degradierter Niederungsbereiche von
Fließgewässersystemen wird insbesondere wegen ihres
Wasserrückhaltevermögens und somit aus Gründen des vorbeugenden
Hochwasserschutzes angestrebt. Besonders leistungsfähig sind in dieser
Hinsicht Au- und Bruchwälder, deren Bestände in den letzten
Jahrzehnten allerdings extrem stark zurückgedrängt wurden. Die aus
Sicht der Landschaftsplanung besonders schutzwürdigen
Fließgewässer (Fließgewässerschutzsystem) sind Bestandteil des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems (siehe
Z 3.2.1).
G 3.1.7 Zugänglichkeit von Uferstreifen
Bei der Erschließung neuer Siedlungsflächen in Gewässernähe ist dafür Sorge zu tragen, dass ein öffentlich
zugänglicher Uferstreifen erhalten bleibt; dies ist in der Regel mit einem
Abstand von 50 m sichergestellt. Die Freimachung und naturnahe Gestaltung von
Uferbereichen soll besonders vorangetrieben werden.
zu 3.1.7 Gewässer und Gewässerränder haben nicht nur eine herausragende
ökologische Funktion, sondern besitzen auch eine besondere Anziehungskraft
für den Tourismus und die Erholung. Gleichzeitig gehören Siedlungen
in Gewässernähe und insbesondere Ufergrundstücke zu den
bevorzugten Wohnlagen. Im öffentlichen Interesse (öffentliche
Erholung, Ökologie, Hochwasserschutz) ist in § 29 Abs. 4 des
Landesentwicklungsprogrammes das Ziel vorgegeben, dass Gewässerränder
von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten sind. Diese
Vorschrift wird durch den LEP GR dahingehend konkretisiert, dass bei der
Erschließung neuer Siedlungsflächen, einschließlich
Sondergebieten für die Erholungsnutzung (z. B. Campingplätze,
Ferienhausgebiete) ein offen zugänglicher Uferstreifen von in der Regel 50
m erhalten bleibt. Dies ist so zu verstehen, dass größere
Abstände stets möglich sind, kleinere aber nur toleriert werden, wenn
keine Alternativen vorhanden sind und an anderer Stelle eine Aufweitung des
Ufergrünzuges erfolgt und eine Durchgängigkeit parallel zum
Gewässerrand für Fuß- und Radwege gewährleistet wird.
G 3.1.8 Bodenschutz
Das nicht vermehrbare Naturgut Boden soll in einem Zustand
erhalten werden, in dem es seine vielfältigen ökologischen Funktionen
erbringen kann und die natürliche Bodenfruchtbarkeit erhalten bleibt. Die
Vielfalt der unterschiedlichen Bodentypen, naturraumtypische Kombinationen von
Böden sowie seltene, geowissenschaftlich bedeutsame, kulturhistorisch
wichtige oder grundwasserbeeinflusste und erosionsgefährdete Böden
sollen besonders geschützt werden.
zu 3.1.8 Böden sind gereifte Ökosysteme, die wichtige Funktionen im
Naturhaushalt erfüllen (Grundwasserneubildungs- und Filterfunktion
für den Grundwasserschutz, Speicherfunktion für den Hochwasserschutz,
Biotopfunktion für Flora und Fauna), die Geschichte der Landschaft
dokumentieren (Archivfunktion) und für die land- und forstwirtschaftliche
Produktion sowie die Gewinnung von oberflächennahen Rohstoffen
unverzichtbar sind. Eine Regenerierung geschädigter Böden erfordert,
soweit überhaupt möglich, hohe Aufwendungen über lange
Zeiträume. Schadstoffe können im Boden angereichert, verändert
und/oder von ihm an die Vegetation oder ins Grundwasser abgegeben werden. Somit
können sie dann mit dem Wasser oder den Pflanzen auch in die Nahrungskette
gelangen. Für den Erhalt der ökologischen Leistungsfähigkeit,
der natürlichen Fruchtbarkeit und der Archivfunktion ist ein
möglichst weit reichender Schutz der Böden vor Zerstörung und
strukturellen Beeinträchtigungen (Versiegelung, Überschüttung,
Abgrabung, Strukturzerstörung, Entwässerung, Verdichtung, Erosion)
anzustreben. Dies gilt insbesondere für die charakteristischen
Standorteigenschaften von Moorböden, naturnahen Auenböden,
grundwasserbeeinflussten Mineralböden in Niederungen, Dünengebieten
- die vorgenannten wertvollen Böden sind in großen Anteilen in
das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem (s. Z 3.2.1) integriert
- sowie heterogenen Endmoränenböden mit Blockpackungen und
Steinanreicherungen. Erosionsgefährdete Standorte sollen durch eine
dauerhafte Vegetationsbedeckung (z. B. Grünland, Wald) vor Bodenabtrag
geschützt werden.
G 3.1.9 Schutz klimatisch bedeutsamer Gebiete
Kaltluftentstehungsgebiete, Gebiete mit günstigen klimatischen Austauschverhältnissen und andere Luftregenerationsräume
sollen vornehmlich im Einzugsgebiet von Siedlungen erhalten und in ihrer
klimatischen Wirksamkeit entwickelt werden. Kaltluftstaugebiete mit stark
verringerten Luftaustauschverhältnissen sollen, insbesondere in der
Nähe von bebauten Gebieten, von schadstoffemittierenden Nutzungen
freigehalten werden.
zu 3.1.9 Frische, unbelastete Luft und ein thermisch wenig verändertes Kleinklima
sind für die menschliche Gesundheit ein hohes Gut. Um dies zu
gewährleisten, wird eine gute Durchlüftung und Durchgrünung der
Siedlungsgebiete angestrebt. Speziell im Einzugsbereich von Siedlungsgebieten
sind daher klimawirksame Kaltluftentstehungsgebiete (vornehmlich in Westlage,
in Gebieten mit hoher Inversionshäufigkeit auch in Südlage zum
Siedlungsgebiet) sowie Gebiete mit günstigen klimatischen
Austauschverhältnissen (insbesondere offene Flussniederungen) zu erhalten
und von Klimabarrieren (Dämme, Gebäude- und Gehölzriegel,
Aufforstungen) freizuhalten. In Niederungen und Senken, in denen die Kaltluft
nicht abfließen kann, bilden sich vielfach „Kaltluftseen“.
Diese Kaltluftstaugebiete sind im Umfeld von Siedlungen möglichst von
emittierenden Nutzungen (z. B. Verkehrsanlagen aber auch Tierproduktion mit
hohen Methanemissionen) freizuhalten, bzw. vorhandene Emissionen sind zu
reduzieren, da sonst hohe Schadstoffkonzentrationen (Schadstoffseen) auftreten
können.
G 3.1.10 Erholungsnutzung
Die Attraktivität der durch die Landnutzung geprägten
Kulturlandschaft für eine naturverträgliche Erholung soll erhalten
und entwickelt werden. Die touristische Infrastruktur soll verbessert werden.
Zur schonenden Erschließung der Landschaft sollen Rad-, Reit- und
Wanderwege angelegt und Wasserwanderwege ausgestaltet werden. Insbesondere im
Umland von Städten, Kur- und Erholungsorten sollen die landschaftliche
Attraktivität für die Naherholung sowie die umweltgerechte
Verkehrsanbindung und Erschließung gezielt ausgebaut werden.
zu 3.1.10 Die abwechslungsreiche Brandenburger Kulturlandschaft bietet hervorragende
Voraussetzungen für die Naherholung und touristische Nutzungen.
Entsprechend sind Natur und Landschaft als wesentliches Potenzial für die
touristische Entwicklung zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Eine
weitere Chance für eine auch wirtschaftlich erfolgreiche touristische
Entwicklung Brandenburgs ist die Tatsache, dass inmitten dieser Potenziale
Berlin als eines der größten bundesdeutschen Quellgebiete an
Erholungssuchenden und Kurgästen liegt. Die umweltverträgliche
Erreichbarkeit der Naherholungsgebiete für die Bevölkerung ist daher
besonders zu fördern. Dies gilt gleichermaßen für die im
Einzugsbereich der Kur- und Erholungsorte und der Erholungsgebiete liegenden
Ober- und Mittelzentren des Landes Brandenburg. Naherholung und
überregionaler Tourismus sind als Bestandteil einer gemeinsamen
Entwicklungsstrategie zu behandeln. Mit dem Ausbau und der Erhaltung eines
landesweiten Netzes von Wanderwegen, Fernradwegen, Reitwegen und
Wasserwanderwegen sind Voraussetzungen für eine umweltverträgliche
Erholung und Erschließung der Erholungsgebiete zu schaffen. Touristische
Schwerpunkte und Sehenswürdigkeiten, die in der Nähe der
Wasserwanderwege liegen, sollten auch über Wasserwege erreichbar sein. Es
soll darauf hingewirkt werden, die Wegeführung mit den benachbarten
Bundesländern und Polen abzustimmen und zu verknüpfen. Als
wichtigste, landesweit bedeutsame Erholungsgebiete im äußeren
Entwicklungsraum, die zum Teil in den engeren Verflechtungsraum hineinreichen,
werden benannt: Rheinsberg/Lindow/Ruppiner Schweiz,
Templin/Lychen/Fürstenberger Seengebiet, Uckermark/Uckerseen,
Eberswalde/Parsteiner See, Schorfheide/Werbellinsee/Grimnitzsee,
Oranienburg/Wandlitzer Wald- und Seengebiet, Strausberger Wald- und
Seengebiet/Gamengrund, Märkische Schweiz, Grünauer-Grünheider
Seengebiet/Löcknitztal, Dahme-Heideseengebiet, Scharmützelseegebiet,
Schwielochsee, Schlaubetal, Spreewald, Senftenberger Seen, Hoher Fläming,
Brandenburger Seen-Havelland, Brandenburgische Elbtalaue. Als ein
Entwicklungsschwerpunkt von landesweiter Bedeutung ist insbesondere die IBA
Fürst-Pückler-Land hervorzuheben, die die Lausitzer
Tagebaufolgelandschaft zu einer attraktiven Erholungslandschaft umgestalten
wird. Die entstehenden Gewässer sind in Abstimmung mit dem Freistaat
Sachsen zu einer Lausitzer Seenkette, begleitet durch ein regionalplanerisches
Verfahren, zu entwickeln.
Im Land Brandenburg sind die wichtigsten traditionellen
Erholungsgebiete inzwischen Bestandteile von Biosphärenreservaten und
Naturparks. Daraus ergibt sich verstärkt die Notwendigkeit zu einer
abgestimmten Entwicklung, die sowohl die Belange von Erholung und Tourismus als
auch den Natur- und Artenschutz ausreichend berücksichtigt.
Im Land Brandenburg wurden 2001 rund 8,8 Mio. Übernachtungen in gewerblichen Beherbergungseinrichtungen gezählt.
Zudem ist für die touristische Wertschöpfung der Tagestourismus von
erheblicher Bedeutung. Die Besucher der Brandenburgischen Erholungslandschaften
kommen zu 70 Prozent aus Berlin. Rund 52 000 Menschen waren im Jahr 2000 in der
Tourismuswirtschaft des Landes Brandenburg tätig und erwirtschafteten mit
einem Bruttoumsatz von mehr als 2,4 Mrd. EUR etwa 5 Prozent des
Bruttoinlandproduktes. Die Tourismuswirtschaft ist damit zu einem festen
Bestandteil der Wirtschaft des Landes geworden. Der seit 1991 systematisch
erfolgte Ausbau der Strukturen sowohl im gewerblichen als auch im
infrastrukturellen Bereich ist mit rund 821 Mio. EUR allein durch das
Wirtschaftsministerium unterstützt worden, ergänzt um weitere Mittel
aus Programmen für die integrierte ländliche Entwicklung. Die
zielgerichtete Nutzung dieser unterdessen weitgehend wettbewerbsfähigen
Strukturen bedingt insbesondere ein regionales und koordiniertes Marketing. Der
noch nicht vollständig abgeschlossene Ausbau touristischer Infrastrukturen
soll sich an regionalen Entwicklungskonzepten orientieren. Schwerpunkte sind
weiterhin die Umsetzung des Radwegekonzeptes, des Wassersportentwicklungsplanes, des Reitwegekonzeptes, eines landesweiten
touristischen Wegeleit- und Informationssystems, der Ausbau der staatlich
anerkannten Kur- und Erholungsorte sowie die Verbesserung der Erreichbarkeit
der touristischen Ziele über Schiene und Straße.
G 3.1.11 Kulturlandschaften
(1) Die durch Agrargebiete, Wald, Gewässer, Dörfer
und Landstädte geprägte Kulturlandschaft soll durch eine
ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung in ihrer Vielfalt,
Eigenart und langfristigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit erhalten werden. Dabei
kommt der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft als wichtigen Nutzungen eine
herausgehobene Bedeutung für die Sicherung von Arbeitsplätzen, die
Herstellung hochwertiger Produkte und zur Pflege der Kulturlandschaft zu.
(2) Historisch bedeutsame Kulturlandschaften sollen
geschützt, gepflegt, weiterentwickelt und in ihrer kulturellen Bedeutung
für die Bevölkerung erlebbar gemacht werden. Planungen und
Maßnahmen in und im Umfeld historisch bedeutsamer Kulturlandschaften
sollen sich am Erscheinungsbild und der Maßstäblichkeit der
jeweiligen Kulturlandschaft orientieren, insbesondere bauliche Maßnahmen
sollen harmonisch eingefügt werden.
zu 3.1.11 Das Erscheinungsbild der Brandenburger Kulturlandschaft und ihr reiches
Inventar an Pflanzen- und Tierarten sind das Ergebnis einer jahrhundertelangen
Land- und Gewässernutzung; d. h. der Fortbestand der Kulturlandschaft in
ihrer regionaltypischen Ausprägung, Vielfalt und Eigenart erfordert
geradezu eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
Sie sind für die Pflege der Kulturlandschaft unverzichtbar.
Umgekehrt ist die Landschaft der wichtigste Produktionsfaktor
für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, so dass der nachhaltige
Umgang mit der Ressource Landschaft auch im Eigeninteresse einer dauerhaft
wirtschaftlichen Nutzbarkeit und Entwicklung dieser Land- und
Gewässernutzungen angestrebt wird.
Zudem ist die Landschaft ein wichtiger Gegenstand der
Identifikation für die örtliche Bevölkerung. Die Attraktivität der Landschaft ist ausschlaggebend für die
touristischen Entwicklungschancen und die damit verbundene primäre und
sekundäre Arbeitsplatzentwicklung. Der Rückgang an Arbeitsplätzen in der Land- und Forstwirtschaft und die damit verbundene
Abwanderung junger Menschen kann in einem attraktiven landschaftlichen Umfeld
eher durch zusätzliche Arbeitsplätze in der Tourismusbranche aber
auch in der Direktvermarktung, Produktveredelung, Handel, Handwerk usw.
kompensiert werden als in einer ausgeräumten Agrarlandschaft.
Historisch bedeutsame Kulturlandschaften zeichnen sich
insbesondere durch folgende Merkmale aus:
die besondere kulturlandschaftliche Entstehung und Prägung ist noch
deutlich sichtbar,
traditionelle Bewirtschaftungsformen und sonstige Traditionen leben fort,
es besteht eine die Landschaft in besonderer Weise prägende Beziehung
zwischen historischen Siedlungsformen und Bauweisen mit der Freiraumstruktur
der Umgebung (z. B. historische Streusiedlungen).
Für diese Kulturlandschaften, die überwiegend innerhalb der Gebietskulisse des ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems (siehe Z 3.2.1) liegen, sollen Konzepte zur
Sicherung und Entwicklung prägender Landschaftselemente und -strukturen
sowie zur Förderung von Traditionen und traditionellen
Bewirtschaftungsformen erarbeitet werden. Das raumbedeutsame Kulturerbe mit
internationalem oder nationalem Rang bedarf eines besonderen Schutzes durch die
Fachplanung.
G 3.1.12 Raumordnerische Konkretisierung
Die landesplanerischen Festlegungen zum integrierten Umwelt-
und Ressourcenschutz sollen in den Regionalplänen entsprechend den
jeweiligen Freiraumqualitäten und landschaftlichen Besonderheiten
konkretisiert werden. Dabei sollen der Freiraum gegenüber dem
Siedlungsraum abgegrenzt sowie Leitbilder für eine nachhaltige Entwicklung
der unterschiedlichen Kulturlandschaften mit ihren spezifischen Nutz- und
Schutzfunktionen vorgegeben werden. Zusätzlich können Freiräume
mit bedeutenden bzw. gegenüber Siedlungsentwicklung wichtigen oder
vorrangigen Freiraumfunktionen als Vorbehaltsgebiete oder Vorranggebiete
festgelegt werden.
zu 3.1.12 Die landesplanerischen Festlegungen zur integrierten Freiraumentwicklung sind
in den Regionalplänen qualitativ zu konkretisieren. Es sollen Leitbilder
für eine nachhaltige Entwicklung der unterschiedlichen Kulturlandschaften
entwickelt und die historisch bedeutsamen Kulturlandschaften gemäß
den in der Begründung zu G 3.1.11 genannten Merkmalen identifiziert,
räumlich festgelegt sowie konkrete Zielfestlegungen zu deren Schutz- und
Entwicklungserfordernissen getroffen werden. Wichtige Grundlagen dafür
sind die Landschaftsrahmenpläne, die agrarstrukturellen Vorplanungen, die
forstliche Rahmenplanung und andere freiraumbezogene Fachplanungen.
In den Regionalplänen soll ferner der Freiraum gegenüber dem Siedlungsraum (inklusive der Arrondierungs- und
Erweiterungsflächen) abgegrenzt werden. Die Freiraumfestlegungen sollen in
aller Regel multifunktional getroffen und auf raumordnerische Erfordernisse
beschränkt werden. Das heißt, auch im Regionalplan soll eine
Freirauminstrumentierung gemäß den Prinzipien der integrativen
Freiraumentwicklung erfolgen, die ein verträgliches Miteinander der
unterschiedlichen Funktionen und Nutzungen (ökologisch, ökonomisch,
sozial) gewährleistet. Von der multifunktionalen Vorrangfestlegung
ausgenommen sind die Festlegungen von:
Eignungsgebieten für Windnutzung,
Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe,
Vorranggebieten Hochwasserschutz und Vorbehaltsgebieten
hochwassergefährdete Bereiche.
Der zu erhaltende Freiraum kann in der Regel im Regionalplan
als Vorbehaltsgebiet Freiraum und Vorranggebiet Freiraumverbund (siehe Z 3.2.1)
festgelegt werden, wobei stets der integrative Charakter gemeint ist.
Im Einzelnen werden die Darstellungsmöglichkeiten im
Rahmen einer neuen Richtlinie für die Regionalplanung geregelt.
G 3.1.13 Rohstoffsicherung
Für die vorsorgende Sicherung von oberflächennahen
Rohstoffen sollen Lagerstätten für die regionale und
überregionale Versorgung im Regionalplan als Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete festgelegt werden und vor Überbauung und anderen, die
Gewinnung dauerhaft ausschließenden, Nutzungen freigehalten werden. Die
Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe soll unter Berücksichtigung des
Bedarfs, der Minimierung der Belastung der Bevölkerung und der
Beeinträchtigung anderer Freiraumfunktionen und -nutzungen erfolgen. Dies
erfordert einen zügigen Abbau in überschaubaren Abschnitten und eine
umgehende Rekultivierung nach Abschluss des Abbaus, bei der Freiraumfunktionen
und -nutzungen wiederhergestellt bzw. neu entwickelt werden. Die landschafts-
und anwohnerverträgliche Erweiterung vorhandener Aufschlüsse mit
vorhandener Verkehrserschließung außerhalb innerörtlicher
Siedlungsflächen soll Vorrang vor Neuaufschlüssen erhalten, für
die eine Verkehrsanbindung erst geschaffen werden muss. Die Rekultivierung soll
sich an den regionalen Leitbildern für die Freiraumentwicklung
orientieren.
zu 3.1.13 Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sollen in den
Regionalplänen ausgewiesen werden, wenn die Lagerstättenbeschaffenheit oder die besondere Qualität der Rohstoffe
für die Deckung des regionalen oder überregionalen Bedarfs ermittelt
ist und das Erfordernis der Rohstoffsicherung gegenüber anderen
Nutzungsansprüchen höher zu bewerten ist oder Ausweichmöglichkeiten für den Abbau eines seltenen und knappen
Rohstoffes in vertretbarer Weise nicht geboten werden können. Häufig
sind in Teilflächen bestehender Vorranggebiete bereits in der
Vergangenheit Abbaugenehmigungen erteilt worden. Die Festlegung von
Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe setzt in der
Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen voraus, dass die langfristige
Sicherung einer Abbaumöglichkeit Vorrang vor anderen Nutzungsinteressen
hat. In diesen Gebieten sollen daher alle Planungen und Maßnahmen
unterbleiben, die einen Abbau wesentlich erschweren oder verhindern
würden. Abbauvorhaben in Vorranggebieten für den Abbau
oberflächennaher Rohstoffe entsprechen regelmäßig den Zielen
der Raumordnung. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall auf
kleinräumigen Teilflächen der Vorranggebiete öffentliche Belange
einem Abbau im Wege stehen können. Die Ausweisung eines Vorranggebietes
und die positive landesplanerische Stellungnahme zu einzelnen Abbauvorhaben
ersetzt nicht die nach Fachvorschriften erforderlichen Einzelabwägungen.
Diese sind in dem dafür vorgesehenen rechtsförmlichen
Genehmigungsverfahren zu treffen.
Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten kennzeichnet die
Rohstoffvorkommen oder solche Lagerstätten, bei denen eine Abwägung
mit anderen Nutzungsinteressen noch nicht abschließend erfolgt ist. Diese
Vorbehaltsgebiete sind als Rohstoffreserve anzusehen. Eine Abwägung von
konkurrierenden Ansprüchen im Vorbehaltsgebiet muss, insbesondere bei
Planungen und Maßnahmen, die den Abbau auf Dauer wesentlich erschweren
oder behindern könnten, im Einzelfall gegebenenfalls im Rahmen eines
Raumordnungsverfahrens erfolgen. Bei der Abwägung der unterschiedlichen
Nutzungsinteressen ist nicht allein von den wirtschaftlich bedeutsamen
Qualitätsmerkmalen des jeweiligen Rohstoffes auszugehen. Sie hat die
Gesamtsituation des Lagerstättengebietes, die sich u. a. aus der
besonderen Qualität des Rohstoffes, der besonderen Empfindlichkeit des
Naturhaushaltes und der Landschaft im engeren Raum, aber auch aus der Knappheit
des Rohstoffes in der Region ergibt, zu berücksichtigen. Darüber
hinaus ist der Abbau selbst so zu gestalten, dass unvermeidbare
Beeinträchtigungen minimiert werden, z. B. durch volle Verwendung der
Rohstoffe und nicht nur bestimmter Körnungen, abschnittsweisen Abbau,
Wiedereinbringung von „abgebadetem Torf“, vorgezogene Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen.
Als wirtschaftlich nutzbare oberflächennahe Rohstoffe
gelten im Wesentlichen Sand, Kies, Ton, Kalkstein, Grauwacke und Badetorfe.
Diese unentbehrlichen Rohstoffe werden zunehmend knapper. Häufig bestehen
auf Flächen, unter denen die vorhandenen, begrenzten Rohstoffvorräte
lagern, andere Nutzungsinteressen, die einem Abbau ganz oder teilweise im Wege
stehen. Andererseits beeinträchtigt ein Abbau durch die zumindest
zeitweise Veränderung des Geländes andere Nutzungsmöglichkeiten
auf der Abbaufläche und in ihrer Umgebung und verändert dabei die
ökologischen Verhältnisse oftmals für immer.
Bei der geologischen Erkundung oberflächennaher Rohstoffe
wird zwischen Rohstoffvorkommen und Lagerstätten unterschieden. Als
Lagerstätten werden ausreichend erkundete Anhäufungen hochwertiger
Rohstoffe (z. B. Beton-Kiesel) bezeichnet, die bekannt, abgegrenzt und von
erheblicher räumlicher Ausdehnung sind und die unter den derzeitigen
wirtschaftlichen Bedingungen schwerpunktmäßig als rohstoffwirtschaftliche Versorgungsbasis dienen bzw. als solche geeignet
erscheinen. Bei Rohstoffvorkommen sind die Ausdehnung und Nutzbarkeit wenig
oder nur teilweise erkundet. Sie können regional besonders dann
volkswirtschaftliche Bedeutung erlangen, wenn mittel- bis langfristig der
Bedarf aus bisher bekannten Lagerstätten nicht mehr zu decken ist. Die
durchgeführten Erkundungen des Landesamtes für Geowissenschaften und
Rohstoffe (LGRB) bewegen sich im Vorfeld einer gewerblichen Nutzung. Sie werden
in Form einer sektoralen Fachplanung durch rohstoffwirtschaftliche Aussagen
ergänzt. Weiter gehende Untersuchungen, die konkretere Auskünfte
über die Wirtschaftlichkeit, die technische Nutzbarkeit und die
Auswirkungen von konkreten Abbauvorhaben geben können, sind
grundsätzlich Angelegenheit der Unternehmen.
G 3.1.14 Windenergie
Raumbedeutsame Anlagen zur Nutzung der Windenergie besitzen
Bedeutung für die nachhaltige und umweltverträgliche
Energieerzeugung. Daher sollen in den Regionalplänen bedarfsgerechte und
raumverträgliche Eignungsgebiete für Windnutzung mit
Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Planungsraum festgelegt werden.
Hierdurch sollen raumbedeutsame Windenergieanlagen auf ausgewählte
Bereiche in der Region konzentriert werden, die günstig zu
erschließen sind und mit anderen räumlichen Nutzungsansprüchen
in Einklang stehen.
zu 3.1.14 Erneuerbare Energien sollen besonders entwickelt und gefördert werden
(vgl. Energiestrategie 2010 des Landes Brandenburg vom Juni 2002). Zusammen mit
der Nutzung der Biomasse kommt der Windenergie aufgrund der vorhandenen
Potenziale hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Windenergieanlagen können durch ihre spezifischen Wirkungen und Ansprüche gegenüber anderen Raumfunktionen und
-nutzungen die räumliche Entwicklung und Funktion eines Gebietes
beeinflussen. So können Windenergieanlagen insbesondere Konflikte zum
Natur- und Artenschutz hervorrufen, das Landschaftsbild negativ beeinflussen
und Beeinträchtigungen aufgrund von Lärmemissionen und optischen
Effekten hervorrufen.
Zur effektiven Nutzung der vorhandenen Potenziale unter
Beachtung der besonderen Standortvoraussetzungen, der umweltverträglichen
Standortwahl von Windenergieanlagen und der Vermeidung von Nutzungskonflikten
und Beeinträchtigungen anderer Raumnutzungen und Belange wird eine
räumliche Konzentration raumbedeutsamer Windenergieanlagen in hierfür
geeigneten Teilräumen angestrebt.
Hierfür ist im Hinblick auf die baurechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich insbesondere die
Ausweisung von Eignungsgebieten Windnutzung in den Regionalplänen
geeignet, weil
sie einen raumordnerischen Rahmen mit weniger hohen Anforderungen an die
innergebietliche Nutzungspriorisierung darstellt, eine größere
Flächenkulisse und Entscheidungsspielräume für Bauleitplanung
und Antragsteller bzgl. örtlicher Belange verbleibt und eine
regionalplanerische Überlagerung mit anderen Nutzungen weiterhin
möglich ist,
raumbedeutsame Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel ausgeschlossen
sind.
Die raumordnerische Steuerung von Windenergieanlagen bezieht
sich auf raumbedeutsame Anlagen. Die Raumbedeutsamkeit ist unter Beachtung der
örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen. Bei der im
Planungsraum bei geringer Geländenivellierung gegebenen weiträumigen
Wahrnehmbarkeit und den zunehmend höheren und größeren
Windenergieanlagen werden im Regelfall auch einzelne Windenergieanlagen
raumbedeutsam sein (vgl. die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften).
Für die Ausweisung von raumordnerischen Eignungsgebieten
mit Ausschlusswirkung ist eine flächendeckende Überprüfung des
gesamten Planungsgebietes hinsichtlich der Eignung für Windenergieanlagen
sowie die Darlegung und Abwägung der Gründe für den Ausschluss
solcher Anlagen erforderlich. Da die Beurteilung von Windenergieanlagen stark
von der Situation im jeweiligen Einzelvorhaben abhängig und durch die
zuständigen Genehmigungsbehörden zu prüfen ist, soll eine zu
enge raumordnerische Abgrenzung der Eignungsgebiete vermieden werden. Die
endgültige Beurteilung der Netzanschlussmöglichkeit bleibt in der
Regel der konkreten Einzelfallprüfung von Antragsteller und
Energieversorgungsunternehmen zum jeweiligen Vorhaben vorbehalten.
Unter Berücksichtigung des energiepolitischen Ziels zur
Förderung regenerativer Energien, des absehbaren Energiebedarfs und der im
Land Brandenburg ermittelten Potenziale von mindestens 1,3 Prozent Anteil der
Eignungsgebiete an der Landesfläche wird eine installierte Leistung von
über 2 500 MW für realisierbar gehalten. Im Hinblick auf die
angestrebte vermehrte Nutzung regenerativer Energien, insbesondere die im
Weißbuch der EU formulierte Zielsetzung eines Anteils von 12 Prozent im
Jahre 2010, sowie notwendigen Handlungsspielräume der Kommunen und die
Genehmigungspraxis ist eine langfristig ausreichende Vorsorge auch für die
Windenergienutzung zu treffen.
G 3.1.15 Sanierungs- und Entwicklungsräume
(1) In den Regionalplänen sollen Landschaftsschäden
und Konflikte zwischen den unterschiedlichen Freiraumfunktionen und -nutzungen
identifiziert und entsprechende Handlungsschwerpunkte für die
Konfliktbewältigung ausgewiesen werden:
Als Sanierungsräume können Freiräume festgelegt werden, die in ihren ökologischen, sozialen oder ökonomischen
Funktionen erheblich geschädigt bzw. beeinträchtigt sind oder von
denen Gefahren für die Umwelt und Gesundheit der Menschen ausgehen (z. B.
Konversionsflächen, großräumige Altlasten).
Als Entwicklungsräume sollen Freiräume festgelegt werden, an die besondere Anforderungen hinsichtlich der Verbesserung bzw. der
Harmonisierung ihrer ökologischen, sozialen und ökonomischen
Funktionen zu stellen sind oder für die ohne Gegensteuerung erhebliche
Funktionsverluste und Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
(2) Für Sanierungs- und Entwicklungsräume sind spezielle Leitbilder und Entwicklungsziele zu formulieren und
umsetzungsorientierte Handlungsaufträge für die Planverwirklichung zu
benennen.
zu 3.1.15 In den Regionalplänen sollen Freiräume mit besonderem Handlungsbedarf
im Hinblick auf die Beseitigung erheblicher funktionaler Schäden oder mit
besonderen Entwicklungsnotwendigkeiten identifiziert und räumlich
festgelegt werden.
Für die Festlegung von Sanierungsräumen kommen insbesondere in Betracht:
großräumig, beispielsweise infolge von Bodenerosion oder
Bergbau, devastierte (zerstörte) Landschaften. In den durch
Rechtsverordnung abgegrenzten Braunkohlen- und Sanierungsplangebieten werden
die Ziele der Raumordnung in den Braunkohlen- und Sanierungsplänen
festgelegt. Sie sind daher nicht Gegenstand der Festlegung im Regionalplan.
Freiräume, von denen Gefahren für die Umwelt und Gesundheit
ausgehen, wie munitionsbelastete Konversionsflächen oder
großräumige Altlasten.
Als Entwicklungsräume sind vornehmlich Freiräume festzulegen,
deren Funktionsfähigkeit gezielt verbessert werden soll,
beispielsweise im Hinblick auf ihre touristische Entwicklung,
für die ohne gezielte Gegensteuerung Funktionsverluste zu erwarten
sind; entsprechende Festlegungen bieten sich beispielsweise im Umfeld von
größeren Städten mit Tendenz zur Zersiedelung (analog
„Entwicklungsraum Regionalpark“ im LEP eV) an,
die einem Wandel der Freiraumnutzung und -struktur unterliegen.
Ebenfalls in Analogie zum „Entwicklungsraum Regionalpark“ soll das Leitbild bzw. übergeordnete Entwicklungsziel
möglichst durch einen einprägsamen Namen bezeichnet und geprägt
werden.
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 ROG genannten strukturschwachen
Räume bzw. die in Artikel 8 Abs. 2 Nr. 4 des Landesplanungsvertrages
thematisierten Fördergebiete zur allgemeinen Verbesserung der
Lebensbedingungen sind mit gesonderten Kategorien zu erfassen, da in diesen die
Sicherung und Entwicklung von Freiraumnutzungen nicht im Vordergrund stehen
(vgl. hierzu Kapitel II.4 Entwicklungszentren und Fördergebiete sowie
Festlegung Z 1.3.6). In den hier als Handlungsschwerpunkte genannten
Sanierungs- und Entwicklungsräumen sollen kooperative
Konfliktlösungen und Umsetzungsprozesse initiiert und koordiniert werden.
Dabei sollen die unterschiedlichen fachplanerischen sowie die
übergeordneten, regionalen und kommunalen Interessen zusammengeführt
werden. Durch Bündelung von Vorhaben und Finanzmitteln, auch unter
förderpolitischen Aspekten, soll die Umsetzung forciert werden.
3.2 Ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem im äußeren Entwicklungsraum
Z 3.2.1 Räumliche Ausgestaltung und Nutzungsrestriktionen
(1) Das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem mit den
darin integrierten besonders bedeutsamen Freiraumfunktionen, Werten des
Naturhaushaltes und der Kulturlandschaft ist zu sichern und in seiner
Funktionsfähigkeit zu entwickeln. Eine ordnungsgemäße land-,
forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung steht unter Beachtung der sich aus
Rechtsvorschriften ergebenden Modalitäten dazu im Einklang. Raumbedeutsame
Freirauminanspruchnahmen, Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen,
raumbedeutsame Windenergieanlagen und der Abbau nicht bestandsgeschützter
oberflächennaher Rohstoffe sind im ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystem regelmäßig ausgeschlossen. Die Entwicklung der
Gemeinden gemäß Z 1.1.6 ist auch im ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystem zulässig.
(2) In Ausnahmefällen kann von der in der Karte festgelegten Gebietskulisse des ökologisch wirksamen
Freiraumverbundsystems nur abgewichen werden, wenn
ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional
bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und Zweck und Ziel dieser
Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des
Freiraumverbundes erreicht werden kann,
eine linienhafte Infrastruktur oder der Abbau eines regional bedeutsamen
Rohstoffvorkommens nur bei geringfügiger Inanspruchnahme des
ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, ansonsten überwiegend
außerhalb realisiert werden kann (Minimierungsnachweis) und die
Kohärenz des Verbundsystems, durch Maßnahmen zur Minderung der
Stör- und Barrierewirkung bzw. zur Wiederherstellung des Verbundes an
anderer Stelle, aufgewertet wird,
bei Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten die Zulässigkeit von
Plänen und Projekten auf der Grundlage einer Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung beurteilt wird.
(3) Das landesplanerisch festgelegte „ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem“ kann in Einzelfällen in den
Regionalplänen in seiner räumlichen Ausprägung anhand der
natürlichen landschaftlichen Gegebenheiten, der Anforderungen aus der
Siedlungsentwicklung und Rohstoffgewinnung konkretisiert sowie um
maßstabgerechte, regional bedeutsame Bestandteile ergänzt werden.
(4) Im Umfeld von und in größeren Städten sind übergeordnete Grünverbindungen als Bestandteile des regionalen
Freiraumverbundsystems auszuweisen und vor entgegenstehenden Nutzungen
besonders zu schützen.
zu 3.2.1 Als raumbedeutsame Werte der Natur und Kulturlandschaft sind in das
ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem unter Abwägung mit anderen
raumrelevanten Erfordernissen integriert:
potenzielle, vom Land für die Meldung an die Europäische
Kommission vorgeschlagene Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete)
gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden
Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), mit Ausnahme einzelner, isolierter,
zumeist kleiner Flächen sind 98 Prozent der Vorschlagsgebiete
(gemäß Kabinettbeschluss vom 21. März 2000) erfasst,
Kernflächen des Naturschutzes, inklusive größerer Naturschutzgebiete,
EG-Vogelschutzgebiete, in den für den Biotopverbund relevanten Teilen,
Haupt- und Verbindungsgewässer des Fließgewässerschutzsystems,
landes- und regionaltypische Landschaftsstrukturen,
historisch besonders wertvolle Kulturlandschaften.
Diese Gebietsauswahl impliziert auch einen hohen Anteil an
besonders schutzwürdigen Böden (insbesondere Moorböden,
naturnahe Auenböden, grundwasserbeeinflusste Mineralböden der
Niederungen und Dünengebiete) sowie klimatisch besonders bedeutsame
Gebiete mit günstigen klimatischen Austauschverhältnissen und
Kaltluftstaugebiete mit hoher Empfindlichkeit gegenüber bodennahen
Emissionen.
Auch innerhalb des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems sollen die ökonomischen, ökologischen und
sozialen Freiraumfunktionen aufrechterhalten und miteinander harmonisiert
werden. Der besondere landesplanerische Freiraumschutz bezieht sich lediglich
auf die Nutzungen, die mit der integrierten Freiraumentwicklung nicht vereinbar
sind oder den Verbund zerschneiden. Diese Nutzungen sind nur unter den
genannten Ausnahmebedingungen möglich.
Regionalplanerisch festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
(auch in Entwürfen) für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe
und raumordnerisch positiv beurteilte Vorhaben genießen Bestandsschutz.
Bestandsschutz gilt ebenso für bestehende Bebauung einschließlich
Gemeindeteile, planungsrechtlich zulässige Bebauung, für den Bestand
und die Entwicklung von Infrastrukturtrassen sowie alle Vorhaben, über
deren Zulässigkeit bereits verbindlich entschieden wurde. Eine
Siedlungsentwicklung gemäß der Festlegung Z 1.1.6 ist auch innerhalb
des Freiraumverbundes zulässig. Das Gleiche gilt für alle
Maßnahmen inklusive baulicher Inanspruchnahmen im Rahmen der
ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung.
Allerdings besteht der Freiraumverbund zu einem hohen Anteil aus fachgesetzlich
besonders geschützten Gebieten (FFH-Gebiete, Naturschutz, Wasserschutz,
Schutzwald), so dass sich daraus im Einzelnen besondere Anforderungen,
bestandsschützende Regelungen und Restriktionen ergeben können.
Teilgebiete des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems, die aufgrund ihrer reichen Naturausstattung, ihres
Wasserreichtums sowie ihrer besonderen Naturhaushalts- und Lebensraumfunktionen
oder ihrer Bedeutung zur Sicherung der biologischen Vielfalt vor allem in
Natura 2000-Gebieten, Kernflächen des Naturschutzes und im
Unterschutzstellungsverfahren befindlichen Naturschutzgebieten eine
herausgehobene Wertigkeit besitzen, sind besonders (mit den Instrumenten der
Fachplanung) zu sichern. Zur Verbesserung der ökologischen Wirksamkeit und
Kohärenz sind die zu sichernden „Werte“ in das übergreifende Gesamtsystem des ökologisch wirksamen Freiraumverbundes
eingebunden.
Für Ergänzungs- und Verbindungsflächen mit hohem Entwicklungspotenzial sollen Handlungskonzepte für die Minderung von
Stör- und Barrierewirkungen sowie zur Verbesserung der
Verbindungsfunktionen entwickelt werden. Damit wird auch den Anforderungen des
Artikels 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen Rechnung getragen.
Die Verwirklichung der Entwicklungsziele im ökologisch
wirksamen Freiraumverbundsystem soll auch mit Mitteln des Vertragsnaturschutzes
sowie durch naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen - auch aus
angrenzenden Gebieten - schwerpunktmäßig im Verbundsystem
erreicht werden. Rekultivierungsmaßnahmen (beispielsweise nach Abschluss
eines Rohstoffabbaus) sollen sich an den Entwicklungszielen des ökologisch
wirksamen Freiraumverbundsystems orientieren.
Das landesplanerisch festgelegte ökologisch wirksame
Freiraumverbundsystem umfasst die in der Festlegungskarte dargestellte
Gebietskulisse. In den Regionalplänen ist die großräumig
übergreifende Struktur des landesplanerisch festgelegten
Freiraumverbundsystems in seiner Zielqualität zu übernehmen. In den
Regionalplänen kann das landesplanerisch festgelegte ökologisch
wirksame Freiraumverbundsystem sowohl qualitativ als auch räumlich, unter
Beibehaltung des Gesamtumfanges der Gebietskulisse, in begründeten
Einzelfällen konkretisiert werden. Die Konkretisierung soll anhand der
natürlichen und anthropogenen Beschaffenheit der Landschaft, den
siedlungsräumlichen Gegebenheiten und Entwicklungsanforderungen sowie
sonstigen planerischen Erfordernissen, beispielsweise der Rohstoffgewinnung,
erfolgen. Sie bezieht sich nicht nur auf die Ausgestaltung der Randbereiche,
sondern auch innerhalb des Freiraumverbundsystems gelegene Flächen unter
20 ha (Darstellungsminimum des LEP GR) sollen entsprechend diesen Gegebenheiten
und Erfordernissen ausgegrenzt werden. Innerhalb des Darstellungsgrenzwertes
von 20 ha können auch Flächen für Abbaubetriebe von
Bodenschätzen liegen, die in den Regionalplänen ausgewiesen und so
gesichert werden.
Im Umfeld von größeren Städten sind übergeordnete Grünverbindungen unter Einbeziehung bedeutender
Grünbereiche der Kernstädte als Bestandteile des regionalen
Freiraumverbundsystems festzulegen und vor entgegenstehenden Nutzungen
besonders zu schützen.
G 3.2.2 Ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung
Die ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung ist neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch in weiten Bereichen des
ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems für die nachhaltige
Pflege der Kulturlandschaft unverzichtbar. Die Grünlandnutzung in
Niederungsbereichen soll zum Erhalt ökologisch wertvoller
Kulturlandschaften weiterentwickelt werden.
zu 3.2.2 Die ordnungsgemäße Land- und Gewässernutzung gemäß
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis leistet im ökologisch
wirksamen Freiraumverbundsystem einen unverzichtbaren Beitrag zur
Landschaftspflege sowie zur Sicherung der Sozialfunktionen und ist entsprechend
zu erhalten. Insbesondere extensive Bewirtschaftungsformen sollen besonders
gefördert und honoriert werden (z. B. im Rahmen von
Fördermaßnahmen des Vertragsnaturschutzes und des Kulturlandschaftsprogrammes).
G 3.2.3 Erholungsnutzung
Besonders für die Erholungsnutzung geeignete Naturerlebnisräume sollen behutsam für eine naturverträgliche
Erholungsnutzung erschlossen werden. Sensible, störempfindliche
Landschaftsbereiche sollen vor Belastungen und Überbeanspruchungen bewahrt
werden.
zu 3.2.3 Die im ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem integrierten besonderen
Werte der Natur- und Kulturlandschaft besitzen vielfach auch einen hohen
Erlebniswert für die Erholungsnutzung. Um sicherzustellen, dass die
touristische Wertschöpfung, die landschaftliche Attraktivität und die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in einem dauerhaften Gleichgewicht
erhalten werden, bedarf es sorgsamer Konzepte für eine
naturverträgliche Erholungsnutzung.
G 3.2.4 Fließgewässersystem
Fließgewässersysteme einschließlich ihrer Niederungsbereiche sollen als Rückgrat des Feuchtbiotopverbundes naturnah
erhalten bzw. gestaltet werden. Die Entwicklung von Auwäldern soll in
dafür geeigneten Bereichen besonders vorangetrieben werden.
zu 3.2.4 Die Haupt- und Verbindungsgewässer des Fließgewässerschutzsystems (gemäß Landschaftsprogramm
Brandenburg) bilden einen Feuchtbiotopverbund, der integraler Bestandteil des
ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems ist. Zur ökologischen
Optimierung der Gewässer- und Feuchtbiotope werden der Erhalt bzw. die
Wiederherstellung einer
Wasserqualität, die naturnahen Bedingungen entspricht,
naturnahen Gewässer- und Gewässerbettstruktur,
naturnahen Aue, die in ihrer Ausdehnung möglichst ihrem
natürlichen Überschwemmungsgebiet entspricht,
angestrebt.
4 Vorbeugender Hochwasserschutz im äußeren Entwicklungsraum
G 4.1 Raumordnerischer Hochwasserschutz
(1) Der vorbeugende raumordnerische Hochwasserschutz bezieht
sich auf alle tiefer liegenden Gebiete, deren Terrain unterhalb des
wasserwirtschaftlich kalkulierten Schutzniveaus liegt und die selbst potenziell
gefährdet sind, oder solche Gebiete, die geeignet sind, die
Gefährdung flussabwärts gelegener, tiefer liegender Gebiete zu
mindern.
(2) Die jeweils geeigneten Maßnahmen des vorbeugenden
Hochwasserschutzes sollen im gesamten Flusseinzugsbereich durchgeführt
werden, um Hochwasserspitzen zu reduzieren, Schadenspotenzial in
überschwemmungsgefährdeten Bereichen zu mindern und Vorsorge gegen
unbeherrschbare Naturereignisse zu treffen, um Katastrophen vorzubeugen.
(3) Wasserbauliche Maßnahmen des aktiven Hochwasserschutzes sollen durch abgestimmte, wirksame Vorsorgemaßnahmen
des passiven vorbeugenden Hochwasserschutzes durch alle relevanten
Fachpolitiken ergänzt werden.
zu 4.1 Die bisherigen Bemühungen, den Hochwasserschutz vor allem durch
deichbauliche Maßnahmen zu bewältigen, haben sich als nicht
ausreichend erwiesen. Im Sinne einer planerischen Vorsorge muss vorbeugender
Hochwasserschutz mittels weiter greifender Maßnahmen bei der
Bewirtschaftung der Fließgewässer selbst, aber auch in ihrem
Ursprungsgebiet und in ihrem Umfeld an den Ursachen der Hochwasserentstehung
ansetzen. Im Rahmen integrierten Handelns sind hierzu neben
wasserwirtschaftlichen Aktivitäten Maßnahmen im Bereich der
Raumordnung, der Bauleitplanung, des Baurechts, der Land- und Forstwirtschaft
und des Verkehrs erforderlich. Aufgrund der hydrologischen Wechselbeziehungen
ist die regional- und länderübergreifende Abstimmung von
Schutzstandards, Handlungsfeldern und Maßnahmen von besonderer Bedeutung.
G 4.2 Wasserrückhaltung und -versickerung
(1) Die Wasserrückhaltung, d. h. die Versickerung des
Niederschlags und Verzögerung des Abflusses (Retention) sollen im gesamten
Flusseinzugsgebiet, insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten und in
den Zuflussgebieten der Nebenflüsse, verbessert werden.
(2) Das Wasserrückhaltevermögen der Landschaft soll
durch Flächenentsiegelung und durch Vermeidung erosions- und
abflussfördernder Flächennutzungen erhöht werden.
zu 4.2 Zur Beeinflussung der Hochwasserentstehung ist es notwendig, große
Wassermengen schon in den Entstehungs- und Zuflussgebieten des Flusssystems
zurückzuhalten. So kann es infolge übermäßiger Flächenversiegelung, Flussbegradigungen und kanalisierter Abflüsse
gesammelten Niederschlagwassers zu einer Verschärfung von
Hochwasserereignissen kommen. Wichtige Maßnahmen zur
Wasserrückhaltung im gesamten Einzugsgebiet sind die Sicherung und
Entwicklung der natürlichen Retentionsräume und Auenbereiche sowie
die Erhöhung der allgemeinen Versickerungs- und Speichermöglichkeit
des Bodens. Dies kann z. B. durch standortgerechte Land- und Forstwirtschaft
und abflussvermindernde Bodenbewirtschaftung, Verbesserung der
Speicherkapazität von Böden, Renaturierung von Gewässern,
verbesserte Regenwasserversickerung, Entsiegelung bzw. Vermeidung weiterer
Versiegelung geschehen.
Z 4.3 Sicherung im engeren Flussgebiet
(1) Im engeren Flussgebiet sollen vorhandene Abflussquerschnitte, natürliche Auen und wasserrechtlich nicht gesicherte
Überschwemmungsbereiche vor anderweitiger Inanspruchnahme gesichert
werden. Abfluss- bzw. Rückhalteräume sollen vergrößert
bzw. zurückgewonnen werden, um die Kapazitäten für die
Wasserrückhaltung und einen gefahrlosen Hochwasserabfluss zu erhöhen.
In den natürlichen Retentionsräumen und Auenbereichen sollen
natürliche Abflussverhältnisse sowie eine standortgerechte
Bodennutzung und Bodenbewirtschaftung hergestellt werden. In einem mindestens
100 m breiten Bereich auf der Landseite von Deichen soll eine dauerhafte
Vegetationsbedeckung bei weitestmöglicher Wahrung des Gehölzbestandes
gesichert werden.
(2) Die Inanspruchnahme natürlicher Überschwemmungsgebiete und Auenbereiche für Siedlungs- und
Verkehrszwecke sowie intensive Landbewirtschaftung ist zu vermeiden
(Verschlechterungsverbot). Vorhandene Abflussquerschnitte sind zu sichern oder
durch erweiterte Abfluss- bzw. Rückhalteräume und Überschwemmungsflächen zu vergrößern, um die
Kapazität für einen gefahrlosen Hochwasserabfluss zu erhöhen.
zu 4.3 Auch für seltenere Hochwasserereignisse im engeren Flussgebiet [d. h. bei
statistisch alle hundert Jahre auftretenden Hochwasserereignissen (HQ 100)]
tragen ausreichend dimensionierte Abfluss- und Überschwemmungsflächen
zu einem schadlosen Hochwasserablauf oder einer Schadensminimierung bei. Sie
sind deshalb zu sichern und von abflusshemmenden Nutzungen freizuhalten.
Besondere Berücksichtigung erfordern die natürlichen
Überschwemmungsbereiche an kleineren Gewässern, für die bislang
noch keine wasserrechtlichen Festsetzungen vorliegen.
Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Hochwasservorsorge und
Schadensvorbeugung sollen ehemalige Überschwemmungsflächen ihrer
ursprünglichen Funktion wieder zugeführt werden. In Flussbereichen,
in denen der vorhandene Abflussquerschnitt für die Hochwassermengen nicht
ausreicht, ist die Erweiterung der Abfluss- und Rückhalteräume durch
Rückverlegung von Deichlinien und Einrichtung zusätzlicher
Retentionsräume bzw. Polder erforderlich.
Durch eine geschlossene Vegetationsdecke bzw. Grünlandbewirtschaftung in einem landseitig an den Deichfuß
angrenzenden Bereich von mindestens 100 m werden ein
übermäßiger Aufbruch des Bodens durch ackerbauliche Nutzungen
vermieden, die Standfestigkeit der Hochwasserschutzeinrichtungen verbessert und
somit eine Schadensminimierung, bessere Erreichbarkeit und Deichverteidigung im
Falle von Hochwasserereignissen erreicht. Neben den raumordnerischen
Anforderungen können wasserwirtschaftliche Fachaussagen darüber
hinausgehende und begründete Festlegungen zur Größe der an den
Deichfuß angrenzenden Bereiche fordern.
G 4.4 Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche
(1) Tiefer liegende Gebiete, die bei außerordentlichen
Hochwasserereignissen durch das Versagen der Einrichtungen des regulären
Hochwasserschutzes von Überschwemmungen betroffen sein können und
deshalb potenziell gefährdet sind, sind als Vorbehaltsgebiete
hochwassergefährdete Bereiche dargestellt.
(2) Die Gefährdung und die Schadensrisiken sollen schrittweise vermindert werden. Bei Planungen und Maßnahmen auf diesen
Flächen ist der potenziellen Gefahrensituation durch entsprechende
Vorsorgemaßnahmen Rechnung zu tragen.
(3) Eine Rückentwicklung hochwassergefährdeter Bebauung und sonstiger konfligierender Nutzungen soll geprüft und
angestrebt werden. Den Belangen der Hochwasservorsorge und der
Schadensminimierung ist in den Vorbehaltsgebieten bei allen Planungen und
Maßnahmen gegenüber anderen Nutzungen ein besonderes Gewicht
beizumessen.
zu 4.4 Die Konzentration des Hochwasserschutzes auf bauliche Maßnahmen und
wasserrechtliche Festsetzungen im engeren Flussgebiet hat in der Vergangenheit
zu einer Vernachlässigung der Vorsorge im weiteren Flussgebiet
geführt. Potenzielle Hochwassergefahren und vorsorgende Maßnahmen
für außerordentliche Hochwasserereignisse müssen in diesem
potenziell betroffenen Bereich des jeweiligen Flusseinzugsgebietes bei allen
Planungen und Maßnahmen stärker berücksichtigt werden.
In den dargestellten hochwassergefährdeten Bereichen
hinter den Deichen kann aufgrund der physisch-geografischen Situation (tief
liegendes Gelände unter dem wasserwirtschaftlich kalkulierten
Hochwasserpegel HQ 100) eine Überschwemmung aufgrund von Deichbruch oder
Deichüberflutung im Katastrophenfall nicht ausgeschlossen werden. Für
die Ermittlung dieser Bereiche wurde ein Wasserstand entsprechend dem
Abflussniveau eines statistisch alle 100 Jahre wiederkehrenden
Hochwasserereignisses angenommen.
Eine Konkretisierung in den Regionalplänen kann dort
erfolgen, wo eine Eignung durch neuere und konkretere Erkenntnisse,
insbesondere zur topografischen Präzisierung gemäß G 4.1,
vorliegt.
Aus Vorsorgegesichtspunkten ist eine frühzeitige planerische Einflussnahme auf die potenziell hochwasser- bzw.
überschwemmungsgefährdeten Flächen erforderlich, um Nutzungen
mit hohen Schadenspotenzialen zu vermeiden oder spezifische Schutzanforderungen
an die Nutzungen zu erreichen. Durch Berücksichtigung in den Planungs- und
Genehmigungsverfahren sowie erforderlichenfalls ergänzende fachgesetzliche
Regelungen
soll eine hochwasserangepasste oder zumindest schadensminimierende
Gestaltung künftiger - und soweit möglich auch bestehender
- Siedlungsnutzungen und Infrastrukturen in hochwassergefährdeten
Bereichen bei allen Planungen und Maßnahmen erreicht werden,
soll das Gefahrenpotenzial durch geeignete Maßnahmen verringert
werden,
sollen Nutzungen, die einen allein durch Hochwasser entstehenden Schaden
noch erhöhen können (z. B. Baulichkeiten, Lagerung wassergefährdender Stoffe, Rohstoffabbau), vermieden werden bzw.
entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen werden,
sollen Straßenneubauten in den Gefährdungsgebieten so geplant
werden, dass sie als ausreichend sichere Flucht- und Rettungswege im
Hochwasserfall geeignet sind.
G 4.5 Zusätzliche Retentionsräume
Das Ausmaß der Inanspruchnahme tiefer liegender Gebiete
für Retentionszwecke und der Grad ihrer planerischen Vorrangsetzung
gegenüber anderen Nutzungen in den Regionalplänen soll sich am Grad
der damit erzielten Gefährdungsminderung anhand der flussabwärts
erzielbaren Hochwasserstandsabsenkung und des Umfanges und
Besiedlungsmaßes der damit entlasteten Gefährdungsgebiete
orientieren.
zu 4.5 Die jeweiligen Nutzungseinschränkungen sind mit der möglichen
Gefährdungsminderung durch die flussabwärts erzielbare Senkung des
Hochwasserpegels sowie dem Umfang und dem Besiedlungsgrad der damit entlasteten
hochwassergefährdeten Gebiete abzuwägen.
Z 4.6 Vorranggebiete Hochwasserschutz
(1) Die in der Karte festgelegten Vorranggebiete Hochwasserschutz dienen vorrangig dem Hochwasserschutz. Sie sind von
hochwasserabflusshemmenden Nutzungen und Bebauungen freizuhalten. Andere
Nutzungen sind nur zulässig, soweit sie mit dem Ziel des
Hochwasserschutzes vereinbar sind. Für den Fall eines Hochwassers ist ein
gefahrloser Hochwasserabfluss in den Vorranggebieten Hochwasserschutz
sicherzustellen. Insbesondere Auen sind von hochwasserabflusshemmenden
Nutzungen und Bebauungen freizuhalten.
(2) Die Vorranggebiete Hochwasserschutz und die Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche werden von der
Regionalplanung übernommen. Nur im Falle der Vorbehaltsgebiete
hochwassergefährdete Bereiche werden diese kleinräumig konkretisiert.
Als weitere Vorranggebiete Hochwasserschutz sollen neben den in
wasserhaushaltsrechtlichen Regelungen festgesetzten
Überschwemmungsgebieten in Abstimmung mit der Fachplanung und nach
Abwägung mit anderen Belangen festgelegt werden:
Gebiete, deren fachrechtliche Festsetzung im Sinne eines
künftig regulären Hochwassermanagements in Betracht kommt, aber noch
nicht vollzogen ist, z. B. Polder oder Gebiete zur Rückverlegung von
Deichen,
Gebiete, die für extreme Hochwasserereignisse als Entlastungsräume mit geringem Schadenspotenzial in Betracht kommen und von
baulichen oder sonstigen entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten sind.
zu 4.6 Die in der Karte festgelegten Vorranggebiete Hochwasserschutz umfassen die
wasserrechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete zwischen Wasserlauf
und Deich bzw. Hochufer und Polderflächen, die bei Hochwasser häufig
durchflossen und überstaut werden, sowie weitere Gebiete, die nach
Abstimmung mit der Fachplanung zur Reduzierung der Spitzenpegel bei
Hochwasserereignissen geeignet und erforderlich sind und als zusätzliche
Polder bzw. Retentionsflächen entwickelt werden sollen. Die
wasserrechtlich festgesetzten Gebiete basieren auf flussspezifischen
Hochwasserereignissen. Dabei wird unterschieden zwischen statistisch basierten
oder maximal auftretenden Hochwasserereignissen [z. B. für die Oder ein
Bemessungshochwasser (BHW) 200 oder für die Elbe ein BHW 100 - 200].
Durch die wasserrechtlichen Festsetzungen bestehen differenzierte
Nutzungseinschränkungen. Zur Gewährleistung der Hochwasserrückhaltung und des Hochwasserabflusses, zum Schutz der
Bevölkerung sowie zur Verhinderung materieller Schäden an
Gebäuden, Infrastruktureinrichtungen und land- und forstwirtschaftlichen
Nutzflächen ist in den dargestellten Vorranggebieten Hochwasserschutz den
Belangen des Hochwasserschutzes ein Vorrang vor entgegenstehenden Anforderungen
einzuräumen.
Daher sind andere raumbedeutsame Nutzungen, insbesondere
bauliche und ackerbauliche Nutzungen, Infrastrukturanlagen,
Aufschüttungen, Abgrabungen sowie Abbau von Bodenschätzen
ausgeschlossen, soweit diese mit den Anforderungen des Hochwasserschutzes nicht
vereinbar sind.
Die Festlegung der Vorranggebiete erfolgt in der Regionalplanung insbesondere unter Bezugnahme auf die Fachplanung. Darüber
hinaus kann die Regionalplanung im Sinne eines differenzierten
Hochwasservorsorge- und Flächenmanagements in den Vorbehaltsgebieten
hochwassergefährdete Bereiche des LEP GR
vorgreifend weitere potenzielle wasserrechtlich festzusetzende
Überschwemmungsgebiete, Flutungspolder bzw. Flächen für die
Rückverlegung von Deichen oder die Schaffung zweiter Deichlinien sowie
zusätzliche Abfluss- und Speicherflächen (Entlastungsräume)
für den Fall des Versagens der Hochwasserschutzeinrichtungen bei
außergewöhnlichen Hochwasserereignissen, die mit bisherigen
Deichbaumaßnahmen nicht verhinderbar sind,
festlegen.
Diese werden durch die Regionalplanung konkretisiert, indem
dort, wo innerhalb der Vorbehaltsgebiete hochwassergefährdete Bereiche
eine Eignung durch neuere und konkretere Erkenntnisse, insbesondere zur
topografischen Präzisierung vorliegt oder hergestellt werden kann und ein
geringes Schadensrisiko besteht (unbesiedelte Teilflächen des
Vorbehaltsgebietes), Teilflächen als zusätzliche Vorranggebiete
Hochwasserschutz dargestellt werden. In diesen Gebieten ist eine Erhöhung
des Schadenspotenzials durch bauliche und sonstige Maßnahmen
auszuschließen. Kompensationen für die nur in Extremfällen
beeinträchtigten Nutzungen sollen im regionalen Ausgleich in Abwägung
mit dem Gewinn an Sicherheit von den Beteiligten vor Ort unter Moderation durch
die Regionalen Planungsgemeinschaften geprüft werden.
Teilbereiche der Vorbehaltsgebiete kommen als zusätzliche
bzw. erweiterte Retentionsräume in Betracht und können durch die
Regionalplanung als raumordnerischer Vorrang gegenüber anderen Nutzungen
festgelegt werden.
IV Verträglichkeit des LEP GR mit den Erhaltungszielen von Natura 2000
Die §§ 32 bis 38 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BNatSchG) dienen dem Aufbau und dem Schutz des
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere
und Pflanzen und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten.
Die Gebietskulisse „Natura 2000 Berlin-Brandenburg“
umfasst:
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) im Land Brandenburg, benannt durch
Kabinettbeschluss vom 29. Juli 1997.
Potenzielle FFH-Gebiete gemäß FFH-Richtlinie (92/43/EWG) im Land
Brandenburg, benannt durch die Kabinettbeschlüsse vom 7. Juli 1998, vom
21. März 2000 und vom 9. September 2003.
Potenzielle FFH-Gebiete gemäß FFH-Richtlinie (92/43/EWG) sowie
ein Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) im Land Berlin, benannt durch
Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1997, vom 24. Oktober 2000 und vom 24. Juni
2003.
1 Sicherung von Natura 2000 und Verbesserung der ökologischen Kohärenz im LEP GR
Im Geltungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den
Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) - ergänzende raum-ordnerische
Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum - wurden die
Gebiete des Netzes Natura 2000 weitest gehend in das ökologisch wirksame
Freiraumverbundsystem integriert³. Dadurch werden die Gebiete nicht
nur raumordnerisch gesichert, sondern durch die Einbindung in die
großräumig übergreifende Freiraumstruktur des ökologisch
wirksamen Freiraumverbundsystems wird auch die ökologische Kohärenz
von Natura 2000 im äußeren Entwicklungsraum gefördert (vgl. Z
3.2.1).
2 FFH-Verträglichkeit der Festlegungen des LEP GR
Gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Landesplanungsvertrages
in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Pläne auf ihre
FFH-Verträglichkeit zu überprüfen. In Brandenburg wird diese
Bestimmung durch die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung
der §§ 19a bis 19f BNatSchG (jetzt §§ 32 bis 38), insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie,
konkretisiert. Eine Anwendung der entsprechenden Berliner Rechtsvorschrift ist
nicht angezeigt, da nur Festlegungen getroffen werden, die den
äußeren Entwicklungsraum des gemeinsamen Planungsraumes und somit
nur das Land Brandenburg betreffen. Im Hinblick auf Raumordnungspläne wird
in der Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg dazu ausgeführt:
„Bei Raumordnungsplänen bezieht sich die Verträglichkeitsprüfung auf diejenigen raumordnerischen Ziele, die
einen konkreten Flächenbezug haben. (...) Raumordnerische Ziele ohne
konkreten Flächenbezug, wie beispielsweise Funktionsfestlegungen für
Gemeinden, bedürfen regelmäßig keiner Verträglichkeitsprüfung.“ Im Falle einer Prüfung ist das
Prüfverfahren analog der Prüfung von Projekten anzuwenden. Das
heißt, die Maßstäbe für die Prüfung eines raumordnerischen Zieles sind die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura
2000-Gebietes.
Ergibt die Prüfung, dass das Ziel zu einer erheblichen
Beeinträchtigung führen kann, ist es unzulässig und kann nur auf
der Grundlage der Ausnahmeregelungen (gemäß § 35 Nr. 2 in
Verbindung mit § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG, vgl. dazu auch Artikel 7 Abs. 4
des Landesplanungsvertrages) aufrechterhalten werden.
³ Mit Ausnahme einzelner, isolierter, zumeist kleinflächiger Gebiete liegen 98 Prozent der potenziellen FFH-Gebiete der
1. und 2. Tranche, sowie der weit überwiegende Flächenanteil der
europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb der großräumigen
Freiraumstruktur des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems.
Im Folgenden werden daher die einzelnen Abschnitte des Kapitels
III „Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum“
des LEP GR einer Vorprüfung dahingehend unterzogen, ob die
aufgeführten Ziele überhaupt geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet
erheblich zu beeinträchtigen.
2.1 Siedlungsentwicklung
Das gesamte Kapitel III.1 enthält keine Zielfestlegung mit
konkretem Flächenbezug, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten führen können. Lediglich
durch die Darstellung von Vorsorgestandorten für gewerblich-industrielle
Vorhaben gemäß Z 1.3.6 erfolgt eine räumliche Festlegung.
Die Standorte wurden so ausgewählt, dass keine Überschneidung mit
Natura 2000-Gebieten auftritt. Im Rahmen der bauleitplanerischen
Konkretisierung sind weiter gehende Prüfungen bezüglich der
Verträglichkeit der konkreten Vorhaben mit den Erhaltungszielen von
gegebenenfalls in deren Wirkraum vorhandenen Natura 2000-Gebieten
durchzuführen.
2.2 Verkehrserschließung
Gegenstand dieses Abschnittes ist die Sicherung und Entwicklung
eines übergeordneten Netzes von funktionalen Verkehrsverbindungen.
Festlegungen zu flächenkonkreten Korridoren, Trassen oder einem
anzustrebenden Ausbaustandard der Verbindungen werden damit noch nicht
getroffen, so dass im Einzelnen auch noch keine erheblichen
Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten abgeschätzt werden
können. Andererseits ist aber auch nicht auszuschließen, dass die
Zielfestlegungen zur funktionalen Entwicklung von Verkehrsverbindungen bei der
Konkretisierung der Planung zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten
führen können. Im Folgenden wird daher das bereits auf der Ebene des
LEP GR einschätzbare, mögliche Konfliktpotenzial aufgezeigt und
Hinweise für die Konfliktbewältigung im Rahmen der nachfolgenden
Planungsebenen gegeben.
zu Z 2.2.1 und Z 2.2.2 (großräumige und überregionale Schienenverbindungen)
Bei den festgelegten Schienenverbindungen handelt es sich ausschließlich
um die Bestandssicherung und Entwicklung vorhandener Bahntrassen.
Netzergänzungen sind nicht vorgesehen. Die Schienenverbindung von Wriezen
nach Polen quert das FFH-Gebiet (Landesnummer 387) „Oderwiesen
Neurüdnitz“. Da aber Bahndamm und Brücke in diesem Bereich noch
vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass ein FFH-verträglicher Ausbau
realisiert werden kann. Generell gilt für alle Schienenverbindungen die
Anforderung, dass bei partiellen Ausbaumaßnahmen oder der Erneuerung der
Gleiskörper den Belangen der Natura 2000-Gebiete Rechnung zu tragen ist.
zu Z 2.3.1 und Z 2.3.2 (großräumige und überregionale Straßenverbindungen)
Auch dem festgelegten Netz von Straßenverbindungen liegen
überwiegend bestehende Straßen zugrunde. Zur Verbesserung ihrer
Verbindungsfunktion wird insbesondere der Ausbau von Ortsumgehungen angestrebt,
die jedoch erst in nachgeordneten Verfahren räumlich konkretisiert werden.
Im Rahmen dieser Verfahren ist den Belangen der Natura 2000-Gebiete Rechnung zu
tragen.
Neben der bestandsorientierten Darstellung enthält das
funktionale Verbindungsnetz auch einige Ergänzungen und Erweiterungen, die
letztlich den Neubau von Straßen nach sich ziehen. Das mögliche
Konfliktpotenzial der Netzergänzungen mit Natura 2000-Gebieten wird daher
einzeln abgeschätzt:
Schwedt-Ognica (Polen) Die geplante grenzüberschreitende Straßenverbindung erfordert die
Durchquerung des Europäischen Vogelschutzgebietes (Landesnummer 7)
„Unteres Odertal“, das bereits, ebenso wie der Nationalpark, eine
entsprechende Vorbehaltsfläche für den Straßenkorridor
enthält. Aus dem FFH-Gebiet (Landesnummer 150) „Unteres Odertal“
ist die Fläche ausgegrenzt. Die Lösung der potenziellen Konflikte mit
dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Odertal“, dem
gleichnamigen FFH-Gebiet und dem Nationalpark muss im Rahmen der planerischen
Konkretisierung erfolgen4.
Schwedt-Bad Freienwalde Die Ausgestaltung der Straßenverbindung durch eine Trasse, die keine
FFH-Gebiete beeinträchtigt, ist möglich. Im südlichen Bereich
ist die Durchquerung des Europäischen Vogelschutzgebietes (Landesnummer 6)
„Schorfheide-Chorin“ unumgänglich. Im Rahmen dieser
Gebietsbenennung wurde bereits eine Vorbehaltstrasse für die
Oder-Lausitz-Straße berücksichtigt, so dass auch bei dieser
Verbindung von der Möglichkeit einer verträglichen Ausgestaltung
ausgegangen werden kann.
Bad Freienwalde-(Polen) Die Darstellung der Straßenverbindung von Bad Freienwalde nach Polen
erfolgt in Anlehnung an die bestehende B 158, die auf einer Teilstrecke durch
das Europäische Vogelschutzgebiet (Landesnummer 6) „Schorfheide-Chorin“ führt und das FFH-Gebiet (Landesnummer 607)
„Oder-Neiße Ergänzung“ quert. Im Zuge nachfolgender
Planverfahren ist eine Trassenführung zu suchen, die eine erhebliche
Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete ausschließt. Dieses ist im
Zuge der Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren für das
Vogelschutzgebiet bereits erörtert worden. Konflikte mit dem FFH-Gebiet
„Oder-Neiße Ergänzung“ sind ebenfalls nicht zu erwarten,
da für die Benennung des Gebietes namentlich Fischarten ausschlaggebend
sind, deren Schutz durch eine entsprechende technische Ausgestaltung
(Brücke) gewährleistet werden kann.
Eberswalde-Strausberg-Fürstenwalde Eine verträgliche Entwicklung dieser Verbindung erscheint in den
nachgeordneten Planverfahren möglich, wenn durch südliche Umgehung
eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes (Landesnummer 172)
„Rotes Luch Tiergarten“ vermieden wird.
⁴ Ein Raumordnungsverfahren wird derzeit vorbereitet.
Eisenhüttenstadt-(Polen) Für die grenzüberschreitende Verbindung bei Eisenhüttenstadt
erscheint im Rahmen der nachgeordneten Planverfahren eine Trassenführung
ohne Konflikte mit dem FFH-Gebiet (Landesnummer 607) „Oder-Neiße
Ergänzung“ möglich, da für die Benennung des Gebietes
namentlich Fischarten ausschlaggebend sind, deren Schutz durch eine
entsprechende technische Ausgestaltung (Brücke) gewährleistet werden
kann.
Guben-Cottbus Mögliche Konflikte mit dem FFH-Gebiet (Landesnum-
mer 228) „Biotopverbund Spreeaue“ können im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens bewältigt werden.
Rathenow-Brandenburg an der Havel Die Lösung der potenziellen Konflikte mit dem Europä-ischen
Vogelschutzgebiet (Landesnummer 2) „Niederung der Unteren Havel“ und
dem zum Teil deckungsgleichen FFH-Gebiet (Landesnummer 117) „Niederung der
Unteren Havel/Gülper See“ kann im Rahmen der planerischen
Konkretisierung erfolgen.
Wittstock-Mirow (Mecklenburg-Vorpommern) Im Geltungsbereich des LEP GR erscheint eine verträgliche
Ausgestaltung der Verbindung durch eine Trasse, die das FFH-Gebiet
(Landesnummer 620) „Dosse“ quert, im Rahmen nachgeordneter
Planverfahren möglich. Für die Benennung des Gebietes sind namentlich
der Lebensraumtyp Flüsse sowie Fischarten ausschlaggebend, deren Schutz
durch eine entsprechende technische Ausgestaltung (Brücke)
gewährleistet werden kann.
Magdeburg (Sachsen-Anhalt)-Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern)
Die Verbindung ist in dem Bundesverkehrswegeplan aufgenommen und führt nur
auf einer relativ kurzen Strecke durch das Land Brandenburg. Eine
Linienbestimmung für die gesamte Strecke nach § 16 des
Bundesfernstraßengesetzes, für die gemäß § 35 Nr. 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist,
wurde noch nicht durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass im
Hinblick auf Natura 2000-Gebiete im Land Brandenburg von einer hohen
Konfliktdichte auszugehen ist.
zu Z 2.4.1 und Z 2.4.2 (großräumige und überregionale Wasserstraßenverbindungen)
Mit dem Ausbau der großräumigen bzw. überregionalen
Wasserstraßenverbindungen wird der Entwicklungsbedarf für die
Gewährleistung der Verkehrsfunktion als raumordnerisches Ziel beschrieben,
ohne räumlich konkrete Ausbaumaßnahmen zu benennen.
Für die übrigen Bundes- und Landeswasserstraßen wird der Erhalt der Funktionsfähigkeit unter
Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt angestrebt. Sofern derzeit
noch nicht absehbare Maßnahmen notwendig werden, ist den Belangen von
Natura 2000-Gebieten Rechnung zu tragen.
Für die Entwicklung der Binnenschifffahrtsverbindung von
Magdeburg nach Stettin ist die Raumverträglichkeit über
landesplanerische Stellungnahmen bzw. Raumordnungsverfahren unter
Berücksichtigung von Maßgaben hergestellt worden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten
wurde dabei nicht festgestellt. Es ist daher zu erwarten, dass auch eine
Verträglichkeit mit dem nachgemeldeten FFH-Gebiet (Landesnummer 655)
„Mittlere Havel Ergänzung“ im Rahmen der planerischen
Konkretisierung hergestellt werden kann.
Bei der funktionsgerechten Entwicklung der Spree-Oder-Wasserstraße ist der Entwicklungsbedarf nicht räumlich
konkretisiert. Bei der Konkretisierung der Planung sind Beeinträchtigungen
von Natura 2000-Gebieten zu vermeiden.
zu Z 2.4.3 (Häfen) Die festgelegten überregional bedeutsamen Häfen sind bestehende
Häfen, die gegenwärtig betrieben werden. Die Inbetriebnahme des
Hafenneubaus in Schwedt erfolgte Ende 2001, so dass eine Beeinträchtigung
des FFH-Gebietes (Landesnummer 150) „Unteres Odertal“
auszuschließen ist. Weitere Ausbaumaßnahmen sind nicht bekannt.
Eine für die Hafenentwicklung notwendige Flächenvorsorge ist in der
Regional- bzw. Bauleitplanung zu betreiben und in dem Zusammenhang sind
potenzielle Konflikte von Natura 2000-Gebieten (insbesondere am Standort
Brandenburg an der Havel und Wittenberge) zu prüfen.
zu Z 2.5.1 (Regionalflughäfen) Den festgelegten Standorten für Regionalflughäfen liegen bestehende
Flugplatzanlagen zugrunde. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura
2000-Gebieten ist nicht zu erwarten.
2.3 Freiraum
Die einzige raumkonkrete Zielfestlegung Z 3.2.1 unterstützt die Sicherung und Entwicklung eines günstigen
Erhaltungszustandes von Natura 2000 (vgl. Nummer IV.1).
2.4 Vorbeugender Hochwasserschutz
zu Z 4.6 (Vorranggebiete Hochwasserschutz) Bei den festgelegten Vorranggebieten Hochwasserschutz handelt es sich
überwiegend um wasserrechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Sofern sie Natura 2000-Gebiete überlagern, ist von einer
Kompatibilität auszugehen, da die für die Benennung der Gebiete
ausschlaggebenden Arten und Lebensgemeinschaften auch in der Vergangenheit
durch die Poldernutzung nicht beeinträchtigt bzw. sogar begünstigt
wurden.
Das Gleiche gilt für die noch nicht wasserrechtlich
gesicherten potenziellen Retentionsflächen an der Oder. Auch bei diesen
Flächen handelt es sich um bestehende Polder, die aus der fachlichen
Einschätzung des Landesumweltamtes, das auch die naturschutzfachliche
Auswahl der FFH-Gebiete getroffen hat, günstige Voraussetzungen für
die Nutzung als Hochwasserretentionsflächen aufweisen. Sollten sich
dennoch bei der späteren Konkretisierung und Ausgestaltung der
Schutzmaßnahmen, z. B. Rückverlegung von Deichen, Konflikte mit
Natura 2000-Gebieten ergeben, so ist dies durch eine
Verträglichkeitsprüfung auf Projektebene zu lösen. Dabei wird
generell davon ausgegangen, dass bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes die
Ausnahmetatbestände des § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG zum Tragen kommen.
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