Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des Forschungsbetriebes der außeruniversitären Forsc...
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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des Forschungsbetriebes der außeruniversitären Forschungseinrichtungen

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des Forschungsbetriebes der außeruniversitären Forschungseinrichtungen
vom 31. März 2023 ( ABl./23, [Nr. 16] , S.394) geändert durch Bekanntmachung des MWFK vom 27. Mai 2024 ( ABl./24, [Nr. 25] , S.502)
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Der Landtag des Landes Brandenburg hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 für die Jahre 2023 und 2024 das Vorliegen und in seiner Sitzung am 20. Dezember 2023 das Fortbestehen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung bestätigt. ¹ Die Notsituation ist unter anderem in der infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingetretenen Energieknappheit und dem damit einhergehenden Anstieg der Energiepreise begründet.
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen, die zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des Forschungsbetriebes der außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Landes Brandenburg beitragen oder dies erwarten lassen. Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die zur Stärkung der Energieresilienz und Sicherstellung des Forschungsbetriebes der außeruniversitären Forschungseinrichtungen beitragen oder dies erwarten lassen. Gefördert werden im Einzelnen:
2.1 Maßnahmen zur Reduzierung des externen Energiebedarfs, beispielsweise
Photovoltaikanlagen (für den Eigenverbrauch),
Solarthermie,
Energiemanagementsysteme (
Hard-
und
Software
),
Energieberatung.
2.2 Bauliche Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung, beispielsweise
Sanierung von Heizungsanlagen,
Austausch der Fenster und Türen,
Dämmung (zum Beispiel Fassade, Dach).
2.3 Ersatzbeschaffung von Geräten für Forschung, Entwicklung und Innovation, sofern sie zur Energieeinsparung beiträgt.
2.4 90 Prozent der Energiemehrausgaben in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber dem Jahr 2021, soweit nicht durch die „Härtefallregelung für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ des Bundesministeriums für Forschung und Bildung bereits förderbar.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von Bund und Ländern institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Land Brandenburg.
4 Zuwendungsvoraussetzung
4.1 Die Maßnahme muss einen Beitrag zur Stärkung der Energieresilienz der außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Nummern 2.1 bis 2.3) leisten oder zur Sicherstellung des Forschungsbetriebes notwendig sein (Nummer 2.4).
4.2 Energieberatung nach Nummer 2.1 ist nur dann förder­fähig, wenn sie zur Bewältigung der aktuellen Krise beiträgt oder dies erwarten lässt.
4.3 Eine Ersatzbeschaffung von Geräten nach Nummer 2.3 ist nur dann förderfähig, wenn das zu ersetzende Gerät mindestens fünf Jahre genutzt wurde, mit dem neuen Gerät eine Energieeinsparung von mindestens 30 Prozent erreicht werden kann und das Gerät für den Forschungsbetrieb erforderlich ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Bewilligung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung (Nummern 2.1 bis 2.3), Anteilfinanzierung (Nummer 2.4)
5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind alle dem Gegenstand der Förderung zuzuordnenden Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
5.5 Höhe der Förderung
Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.3 werden zuwendungsfähige Ausgaben ab einer Höhe von 20 000 Euro gefördert.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 werden zuwendungs­fähige Ausgaben ab einer Höhe von 20 000 Euro und bis zu 1 000 000 Euro gefördert.
Die Förderung nach Nummer 2.4 erfolgt ab einer Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben von 5 000 Euro.
5.6 Durchführungs- und Bewilligungszeitraum
Die Maßnahmen sind bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen. Der Bewilligungszeitraum endet am 30. No­vember 2024. Verlängerungen werden nicht gewährt.
5.7 Nicht gefördert werden insbesondere:
Personalausgaben der Zuwendungsempfänger,
Grundstücke,
Fahrzeuge aller Art,
Entsorgung von Altgeräten und Ähnlichem,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
Ausgaben für Miet- und Leasingverträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind,
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
Reisekosten,
Barzahlungen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Antragsteller darf mit Inkrafttreten der Richtlinie mit der Durchführung der Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab, das finanzielle Risiko liegt beim Zuwendungsempfänger.
6.2 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen und verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
6.3 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der Bewilligung der Zuwendung vorliegen. Das gilt nicht für die Förderungen von baulichen Maßnahmen nach Nummer 2.2. Die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Genehmigungen müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung für einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorgelegt werden.
6.4 Die geförderten baulichen Anlagen und Geräte müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger für den Zuwendungszweck genutzt werden und die Geräte im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt. Eine Förderung wird jedoch dann gewährt, wenn die Mittel des Landes zur Kofinanzierung anderer Mittel eingesetzt werden sollen und der Finanzierungsanteil der anderen Zuwendungsgeber den Anteil des Landes übersteigt. Die Höchstfördersumme nach Nummer 5.5 Satz 2 darf nicht überschritten werden.
6.6 Soweit hier nicht abweichende Regelungen getroffen werden, finden auf Zuwendungen die Regelungen der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und/oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anwendung, welche als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt werden.
7 Verfahren
7.1 Anträge auf Förderung sind mittels der auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ( www.ilb.de ) zum
Download
zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde postalisch bis zu einem veröffentlichten Stichtag einzureichen. Der Antragszeitraum für das
Call
-Verfahren wird über die Internetseite www.ilb.de der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die in dieser Richt­linie genannten Zuwendungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller in geeigneter Weise plausibel darzulegen.
7.2 Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung über die Art der Ausführung, der Ausgaben sowie eines Zeitplans). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.3 Die Förderentscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel getroffen. Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
7.4 Gemäß Nummer 1.4 ANBest-P erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Mittelanforderung in Höhe der innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigten Zahlungen.
7.5 Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
ANBest-P beziehungsweise Nummer 4 NBest-Bau einzureichen. Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt.
7.6 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 beziehungsweise § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.
7.7 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S.
306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfängern im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
¹ Vgl.
Beschlussprotokoll gemäß § 96 der Geschäftsordnung der 77. Sitzung des Landtages Brandenburg am Mittwoch, dem 14. Dezember 2022, und am Donnerstag, dem 15. Dezember 2022, BePr 7/77, S. 22.
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