Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“
vom 23. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 12] , S.252) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 ( GVBl.II/17, [Nr. 70] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 298 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Groß Briesen Groß Briesen 6, 8, 10;
Ragösen Ragösen 4, 5.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 44 Hektar, die Zone 2 mit rund 27 Hektar und die Zone 3 mit rund 227 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Totalreservate liegen in folgenden Fluren:
Totalreservat: „Quellgebiet bei Klein Briesen“
Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Groß Briesen Groß Briesen 6, 10.
Totalreservat: „Quellgebiet des Polsbaches“
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Ragösen Ragösen 4.
Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten und den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden, in den topografischen Karten und Flurkarten gemäß Absatz 2 als „Einwirkungszone“ gekennzeichneten Flächen enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die „Einwirkungszone“ ist insgesamt rund 7,6 Hektar groß und liegt in folgender Flur:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Ragösen Ragösen 5.
(5) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der stark mäandrierenden, sommerkühlen Bäche Klein Briesener Bach, Polsbach und Bullenberger Bach einschließlich ihrer Quellbereiche, der sie umgebenden Naturräume und ihrer Wassereinzugsgebiete sowie die Erhaltung ihrer hohen Wasserqualität;
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Quellerlenbrüche, Pfeifengras-Moorbirkenwälder, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder, Erlen-Eschen-Bruchwälder mit Großseggen und Feuchtwiesen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum in ihrem Bestand bedrohter wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzstorch (Ciconianigra), Mittelspecht (Dentrocopus medius), Moorfrosch (Rana arvalis), Edelkrebs (Astacus astacus) und Zweigestreifte Quelljungfer (Cordulegaster boltoni);
die Erhaltung und Entwicklung der standorttypischen, bachbegleitenden Waldbestände sowie der sie umgebenden strukturreichen Mischwälder;
die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zum Zwecke der ökolo- gischen Erforschung von Lebensräumen unter den Bedingungen wechselnder Grundwasserstände sowie der natürlichen Entwicklung von Quellbereichen;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Hohen Flämings, der im Bereich des Klein Briesener Baches und des Polsbaches geprägt wird durch
naturnahe Fließgewässer von hoher Seltenheit,
abwechslungsreiche Wälder mit standorttypischer Artenzusammensetzung und schützenswerten Altbaumbeständen,
eine strukturreiche, hügelige Landschaft;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Fließgewässersystems des nördlichen Flämings sowie eines Biotopverbundes mit der Temnitz, der Plane und der Havel.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bullenberger Bach“ umfasste, mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwald und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großem Mausohr (Myotis myotis), Kammmolch (Triturus cristatus) und Bachneunauge (Lampetra planeri) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate):
die Erhaltung und die Entwicklung der Quellbereiche, insbesondere
der Sickerquellen im Quellgebiet bei Klein Briesen und der sie umgebenden Lebensräume in Abhängigkeit von den sich verändernden hydrologischen Verhältnissen,
der Sturz- oder Fließquellen des Polsbaches sowie der sie umgebenden Mischwälder.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 7 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, neu anzusäen oder nachzusäen.

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Zone 1 verboten:
das Gebiet forst- und fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;
in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres die Wege im Totalreservat „Quellgebiet bei Klein Briesen“ zu betreten.

§ 6 Verbote für die Einwirkungszone

Für die in § 2 Abs. 4 benannte, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegene „Einwirkungszone“ gilt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22. Darüber hinaus ist es verboten Kahlschläge vorzunehmen.

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Gehölze und Bruchwaldbestände sowie entlang der Gewässerufer ein Streifen von jeweils mindes-tens fünf Metern Breite bei Weidenutzung auszuzäunen sind,
Grünland als Mähwiese oder als Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen; an Quellen ist ein Abstand von zehn Metern einzuhalten; § 2 Abs. 3 der Düngeverordnung ist zu beachten; der Einsatz von Gülle bleibt unzulässig. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 16,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23 gilt; bei Wildschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig,
darüber hinaus in der Zone 2 die Nutzung von Grünland vor dem 1. Juli eines jeden Jahres unzu-lässig ist. Ausgenommen von den Maßgaben der Buchstaben a bis d sind die in der Schutzzone 3 liegenden Flächen folgender Flurstücke: Gemarkung Ragösen, Flur 4, Flurstücke 110, 111, 112, westliche Teilfläche von 114 (Acker), nordwestliche Teilfläche von 115 (Acker), südöstliche Teilfläche von 116/2, 133, 134, 135, 136, 137, 138;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
keine Ufergehölze entfernt werden und kein Kahlschlag vorgenommen wird,
nur gebietsheimische und landschaftstypische Gehölze eingebracht werden,
die an der potenziell natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung und eine reiche Struktur erhalten und gefördert wird,
Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,
ein Totholzanteil von mindestens fünf Prozent am Holzvorrat gewährleistet wird,
die Bewirtschaftung der Kiefernforste im Hangbereich des Polsbachtales innerhalb der Abteilungen 7457 a1 und a3 in einem Streifen von 40 Metern östlich des Weges, der die Teilfläche b1 der Abteilung 7457, Oberförsterei Dippmannsdorf, begrenzt, derart erfolgt, dass sich ein naturnaher Mischwald einstellt,
die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind, eine Nutzung dieser Waldgesellschaften ausschließlich einzelstammweise erfolgt und eine natürliche Verjüngung gewährleistet wird,
§ 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass kein Besatz von Barschen, Aalen und Quappen erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Mühlenteich mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 18 gilt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1 (Totalreservat): Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Haarwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks in den Zonen 2 und 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass die Bestandsregulierung durch maximal zwei eintägigeGesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
für den Bereich der Jagd in den Zonen 2 und 3:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) die Jagd nur vom Ansitz oder von Wegen aus erfolgt, bb) maximal zweimal jährlich eine eintägige Bewegungsjagd im Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar durchgeführt wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen und Salzleckstellen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope; Im Übrigen bleibt die Anlage von Fütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die Durchführung des Weihnachtsmarktes an den Adventswochenenden entlang des Weges am Juliushof auf dem Flurstück 53, Flur 10, Gemarkung Groß Briesen, auf einer maximalen Breite von 20 Metern entlang der Flurstücke 194, 193, 192 und 191/2. Die Nutzung der Flurstücke 134 bis 137 der Flur 8 Groß Briesen als Parkmöglichkeit während der Weihnachtsmärkte bleibt zulässig, wobei ein Abstand von 20 Metern zum Bachlauf zu halten ist;
die Nutzung der Wiese des Flurstückes 38, der Flur 5, der Gemarkung Ragösen für jährlich drei Veranstaltungen als Festwiese und die Nutzung des Mühlenteiches als Badegewässer in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Nutzung der Teilflächen der Flurstücke 5/36 und 5/37, der Flur 4, der Gemarkung Ragösen als Gartenland in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 8 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die natürliche Fließdynamik der Bäche soll durch den Rückbau von Sohlschwellen, Stauhaltungen, Verrohrungen und Entwässerungsanlagen gesichert beziehungsweise wiederhergestellt werden;
die bachbegleitenden Feuchtwiesen bei Klein Briesen einschließlich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten mageren Flachlandmähwiesen sollen durch kleinflächige Mahd genutzt werden, wobei ein Streifen von zehn Metern entlang der Gewässerufer aufgelassen werden soll;
auf den Hangflächen südöstlich der Polsbachquellen beziehungsweise östlich des Polsbaches, die Teil der Zone 2 sind, soll die Sukzession zugelassen werden;
Ackerflächen in der Schutzzone 2 sollen in Grünland umgewandelt werden;
standortfremde Waldbestände und Gehölzgruppen sowie monotone Nadelholzbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Bestandsaufbau umgewandelt werden.

§ 9 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4, 5 und 6 oder den Maßgaben des § 7 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 11 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 12 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 23. Dezember 2002
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
In Vertretung Friedhelm Schmitz-Jersch
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“ vom 23. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 298 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis: Potsdam-Mittelmark
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Groß Briesen 6 170 teilweise (bis zum Graben), 171 bis 174 jeweils teilweise (zwischen Graben und Weg), 364;
8 60 bis 92, 93 bis 95 jeweils teilweise (bis zum Weg), 129 teilweise, 131, 132/1, 132/2, 134 bis 137, 139 bis 141, 141/2, 142/1, 142/2, 143, 144/1,144/2, 145 bis 186, 187 bis 190 jeweils teilweise (ohne Teilflächen a1, a2, a3 der Abteilung 7476), 191/1, 191/2, 192, 193 teilweise, 194 teilweise;
10 42, 43, 44, 45/2 teilweise, 47 teilweise (bis zur Abteilungsgrenze 7471), 48 teilweise (bis zur Abteilungsgrenze 7471), 49, 50 teilweise (bis zur Abteilungsgrenze 7471), 51, 52, 53 teilweise, 55 teilweise, 57 bis 60 teilweise (bis zur Abteilungsgrenze 7471, Ausgrenzung des Schießstandes nach Forstgrundkarte), 72 bis 78, 79 teilweise, 80 bis 89 jeweils teilweise, 90, 91 bis 93 jeweils teilweise, 109 teilweise, 110 teilweise, 113 teilweise;
Ragösen 4 1 bis 37, 38/1, 38/2, 39/1, 39/2, 40/1, 40/2, 41/1, 41/2, 42, 43/1, 43/2, 44 bis 50, 51 bis 61 jeweils teilweise (entlang des Weges nach der Forstgrundkarte), 62 teilweise, 63 teilweise (Teilfläche a3 der Abteilung 7460), 64 teilweise (Teilfläche a3 der Abteilung 7460), 77 bis 80 jeweils teilweise (entlang des Weges nach der Forstgrundkarte), 81 teilweise, 82 teilweise, 109 teilweise, 110 bis 114, 115, 116/1, 116/2, 121 bis 130; 131 teilweise, 132 bis 138;
5 1/1, 2/1, 3/1, 4/1, 5/1, 6/1, 8/1, 10/1, 11/1, 11/2 teilweise (entlang der südlichen Grenze der Teilfläche a6 der Abteilung 7456), 12, 13/1, 13/2 teilweise (entlang der südlichen Grenze der Teilfläche a6 der Abteilung 7456), 14/1, 14/2 teilweise (entlang der südlichen Grenze der Teilfläche a6 der Abteilung 7456), 15/1, 15/2 teilweise (entlang der südlichen Grenze der Teilfläche a6 der Abteilung 7456), 16/1, 16/2 teilweise (entlang der südlichen Grenze der Teilfläche a6 der Abteilung 7456), 17 teilweise, 18, 19 teilweise, 20/1, 21/1, 22/1, 23/1, 24/1, 25/1, 26/1, 20/2 bis 26/2 jeweils teilweise (Teilfläche a3 der Abteilung 7455), 27/1, 28/1, 29/1, 30/1, 31/1, 33 bis 37, 38, 39, 40, 42, 61, 85 teilweise, 86.
Folgende Flächen davon bilden die Zone 1 mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Größe von rund 44 Hektar:
Totalreservat 1: „Quellgebiet bei Klein Briesen“
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Groß Briesen 6 364 (waldfreie Bereiche);
10 72 (Teilfläche b der Abteilung 7534 nördlich des Weges), 73 (ohne Teilfläche b2 der Abteilung 7535), 74 bis 77, 79 teilweise, 80 teilweise.
Totalreservat 2: „Quellgebiet des Polsbaches“
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Ragösen 4 38/2 bis 41/2 jeweils teilweise (entlang des Weges nach der Forstgrundkarte), 45 bis 47 (entlang des Weges nach der Forstgrundkarte), 48, 49 bis 50 jeweils teilweise (Teilfläche b5 der Abteilung 7457), 124 teilweise (Waldbereich).
Folgende Flächen davon bilden die Zone 2 mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung mit einer Größe von rund 27 Hektar:
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Groß Briesen 6 170 bis 174 jeweils teilweise;
8 74, 75, 79 bis 81, 85 bis 87, 174 bis 181 jeweils teilweise;
10 79 bis 89 jeweils teilweise, 90, 91 teilweise, 92 teilweise;
Ragösen 4 113, 114 teilweise, 115 teilweise, 116/2 teilweise, 121 bis 123, 124 teilweise, 125 bis 127, 132 teilweise;
5 85 teilweise, 86.
Folgende Flächen bilden die Einwirkungszone mit einer Größe von rund 7,6 Hektar:
Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Ragösen 5 1/2 bis 8/2 (Forstabteilung 7456 a4), 85 (Waldfläche der Forstabteilung 7454 a2 und a3) und 91/2 teilweise.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000
Titel: Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“
Blattnummer Unterzeichnung
0906-242 unterzeichnet am 27. März 2003 von der Bearbeiterin Frau Braune, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR)
3741-SW unterzeichnet am 27. März 2003 von der Bearbeiterin Frau Braune, Siegelnummer 39 des MLUR
2. Flurkarten
Titel: Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“
Gemarkung Flur Maßstab 1 : Unterzeichnung
Groß Briesen 6 3 000 unterzeichnet am 27. März 2003 von der Bearbeiterin Frau Braune, Siegelnummer 39 des MLUR
Groß Briesen 8 2 500 unterzeichnet am 27. März 2003 von der Bearbeiterin Frau Braune, Siegelnummer 39 des MLUR
Groß Briesen 10 2 500 unterzeichnet am 27. März 2003 von der Bearbeiterin Frau Braune, Siegelnummer 39 des MLUR
Ragösen 4 3 000 unterzeichnet am 27. März 2003 von der Bearbeiterin Frau Braune, Siegelnummer 39 des MLUR
Ragösen 5 3 000 unterzeichnet am 27. März 2003 von der Bearbeiterin Frau Braune, Siegelnummer 39 des MLUR
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