Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“
vom 29. April 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 23], S.382) zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992(GVBl. I S. 208)
verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Beutersitz, Beiersdorf, Wahrenbrück,
Zinsdorf, Wildgrube, Domsdorf, Rothstein, Winkel, Bad Liebenwerda, Maasdorf,
Zobersdorf, Zeischa, Schraden, Prieschka, Haida, Würdenhain, Saathain,
Elsterwerda, Bönitz, Kahla und Plessa (Landkreis Elbe-Elster) werden als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die
Bezeichnung "Elsteraue".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus drei Teilflächen und hat eine Größe von insgesamt rund 6.011 Hektar.
Es umfaßt Teile des Elbe-Elster-Tieflandes und wird wie folgt
ungefähr begrenzt:
Teilfläche I: im Nordosten durch die Bundesstraße B 101, im
Osten durch die Verbindungsstraße Bad Liebenwerda - Maasdorf, im
Südwesten durch die Bahnlinie Bad Liebenwerda - Falkenberg und im
Nordwesten durch die Bahnlinie Falkenberg - Doberlug-Kirchhain,
Teilfläche II: im Norden durch die Bahnlinie Bad Liebenwerda -
Elsterwerda, im Osten durch die Grenze zur Stadt Elsterwerda, im Süden
durch die Ortsverbindungsstraßen zwischen Zobersdorf, Prieschka, Saathain
und im Nordwesten durch die Grenze zur Stadt Bad Liebenwerda,
Teilfläche III: im Norden durch die Bundesstraße B 169, im
Osten durch die Gemarkungsgrenze Lauchhammer, im Süden durch den
Hauptschradengraben und den Reissdamm und im Westen durch die Grenze zur Stadt
Elsterwerda.
Drei Kartenskizzen sind dieser Verordnung zur Orientierung als Anlagen
beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten
im Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie
eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem
Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes
Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis
Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann
während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist
die Bewahrung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere
der für das Elbe-Elster-Tiefland repräsentativen, von
Endmoränenzügen eingefaßten, weiträumigen, stark gegliederten und strukturreichen Urstromtallandschaft, die geprägt ist
durch ausgedehnte Grünland- und Ackerflächen, Überschwemmungsflächen, einem Netz aus fließenden
Gewässern und Flußaltarmen, Auwaldresten und dem "Rothsteiner
Felsen" als einem geologischen Denkmal von überregionaler Bedeutung,
der weiträumigen, historischen Siedlungsstrukturen mit einem geringen
Grad an Bebauung und Verkehrserschließung und vielfältigen
Landschaftselementen wie Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und
Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des
Bodenlebens, insbesondere durch partielle Wiedervernässung und durch den
Schutz belebter Böden vor Abtragung, Überbauung und Erosion,
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes in Bezug auf die
Wasserführung, Gewässerdynamik und Gewässerqualität sowie
die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften, vor allem durch Sicherung und
Wiederherstellung von unbeeinträchtigten Grund- und
Oberflächengewässern, einschließlich ihrer Uferbereiche und
Verlandungszonen,
der Niederungslandschaft und der Wälder, in ihrer Bedeutung für
das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet,
der Entwicklung der Auwaldreste entlang der Schwarzen Elster und der
Röder zu größeren Auwaldkomplexen,
der Erhalt und die Entwicklung der großflächigen Grünlandbereiche in ihrer unterschiedlichen nutzungsbedingten
Ausprägung auf grundwasserbeeinflußten Böden und in
Überschwemmungsbereichen innerhalb des Deichvorlandes sowie auf den
Deichkronen,
der Entwicklung der Forstflächen zu strukturreichen und dem
potentiellen natürlichen Waldbild entsprechenden Waldgesellschaften,
der Schutz und die Entwicklung der seltenen und gefährdeten
Vegetationstypen und Biotope, vor allem im Bereich der Fließgewässer
und Überschwemmungsflächen, als Lebensraum für eine
charakteristische Tier- und Pflanzenwelt;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die
naturnahe Erholung im Bereich des Kurortes Bad Liebenwerda.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich der in § 5 dieser
Verordnung benannten zulässigen Handlungen gemäß § 22 Abs.
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Bachläufe, Alt- oder Totarme oder Kleingewässer zu
verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu
beschädigen oder zu beseitigen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit
Verbrennungsmotoren betrieben werden.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder
Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des
Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener, gekennzeichneter
Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene
Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen jeder Art außer Radwander-, Wander- bzw.
Laufveranstaltungen abzuhalten;
Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu
überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat
des Grünlandes;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschafts-untypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist
eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
Höhlenbäume erhalten bleiben und
§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
daß
durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters
weitestgehend ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens
bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden
sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung des traditionsgebundenen Rothsteiner Felsenfestes;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von
Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der
Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des
Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch
notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.
(2) Die in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung für das Befahren und
Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen
beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz
bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben
festgelegt:
Der Grundwasserstand soll in seinem natürlichen Zustand erhalten
bleiben und den natürlichen Verhältnissen möglichst wieder
angepaßt werden. Die Rückführung der Gewässer mit ihren
Quell-, Ufer- und Verlandungsbereichen in einen naturnahen Zustand entsprechend
den hydrologischen und geologischen Bedingungen mit dem Ergebnis einer
naturnahen Zusammensetzung und Ausprägung der Lebensgemeinschaften ist
anzustreben. In ausgewählten Grabenbereichen sollen zum Erhalt seltener
und konkurrenzschwacher Wasserpflanzengesellschaften Entkrautungen vorgenommen
werden;
zum Erhalt der artenreichen Flora und Fauna der Deichvorländer und
der Deichkronen soll nach Möglichkeit eine einschürige Mahd oder eine
Beweidung durch Schafe vorgenommen werden;
zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen, sowie zur
Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer
und zur Verminderung der Bodenerosion sollen Flurgehölzpflanzungen entlang
von Entwässerungsgräben und Wegen angelegt und regelmäßig
gepflegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials ist auf standortgerechte
und einheimische Gehölze zurückzugreifen;
Feuchtgrünland ist nach Möglichkeit extensiv zu bewirtschaften.
Durch die Anlage von Ackerrandstreifen soll die Ackerwildflora gefördert
werden;
für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-,
Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Für die
wasserbezogene Erholung, wie Wasserwandern und Kahnfahrten, sollen
Wasserwanderwege ausgewiesen werden. Hierbei ist eine Beeinträchtigung
seltener und gefährdeter Arten auszuschließen. Bestehende
Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher
Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden;
die fischereiwirtschaftliche Nutzung soll auf ein naturnahes Artenspektrum
und naturnahe Populationsdichten ausgerichtet sein. Dabei ist die Verwendung
von Produktionsverfahren anzustreben, die nicht zur Gewässereutrophierung
führen oder die Gewässer auf andere Art schädigen;
in geeigneten Überschwemmungsbereichen der Elsteraue sollen
Wiederbegründungen von Auwäldern durch Baumarten der potentiell
natürlichen Vegetation vorgenommen werden;
das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur-
und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;
die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt
insbesondere, daß
sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend
an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll,
Pflanzungen möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen
werden,
stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße
im Wald belassen wird.

§ 7 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 ohne erforderliche
Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen Naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach den §§ 29,
68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende
naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und
den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20
ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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