Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft“
vom 29. April 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 23], S.377) geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208)
verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten
Flächen in den Gemeinden Rückersdorf Ortsteil Friedersdorf, Gruhno,
Schadewitz, Theisa, Dobra, Kraupa, Dreska, Haida, Hohenleipisch, Elsterwerda,
Döllingen, Kahla, Plessa, Gorden, Staupitz, Finsterwalde, Sorno und
Oppelhain (Landkreis Elbe-Elster) werden als Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung
"Hohenleipisch-Sornoer Altmoränenlandschaft".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 10.510 Hektar und umfaßt Teile der Niederlausitzer Randhügel
der Lausitzer Becken- und Heidelandschaft. Es wird wie folgt ungefähr
begrenzt:
im Norden durch die Landstraße
Friedersdorf-Oppelhain-Sorno-Pechhütte,
im Osten von der Gemarkungsgrenze Sorno-Finsterwalde und der
Landstraße Grünewalde-Lauchhammer/West,
im Süden durch die Bahnlinie Lauchhammer/West-Elsterwerda/ Biehla und
im Westen durch die Ortsverbindungsstraße
Elsterwerda-Kraupa-Dobra-Theisa-Friedersdorf.
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage
beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im
Maßstab 1:25.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochen Linie
eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem
Flurstücksverzeichnis aufgeführt.
(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes
Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis
Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, in Bad Liebenwerda von jedermann
während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere
eines strukturreichen Mosaiks aus verschiedenen Landschaftselementen wie
großflächigen Waldkomplexen, Heideflächen, Sandtrockenrasen,
Wiesen- und Ackerflächen, Streuobstbeständen, Alleen, Flachmooren und
Torfstichen,
der Bergbaufolgelandschaft mit ihrem charakteristischen Relief und
Restseen,
eines vielfältigen Mosaiks historisch gewachsener Nutzungs- und
Siedlungsstrukturen;
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit unbelasteter Böden durch Sicherung und
Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des
Bodenlebens, vor allem durch den Schutz vor Abtragung, Überbauung und
Erosion,
der Oberflächengewässer der ehemaligen Torfstiche, Tongruben,
Tagebaurestlöcher und Gräben als naturnahe Lebensräume,
eines weitgehend unbeeinträchtigten Wasserhaushaltes und eine
naturnahe Gewässerdynamik sowie die Grundwasserregeneration,
des überwiegend extensiv genutzten Grünlandes unterschiedlicher
standörtlicher Ausprägung, vor allem der Quell- und Feuchtwiesen,
der Entlastungswirkung der unterschiedlichen Landschaftstypen, vor allem
der Wälder, in ihrer Bedeutung für das Regionalklima und als
Frischluftentstehungsgebiet,
der naturnahen und strukturreichen Waldgesellschaften, insbesondere der
Kiefernmischwälder, Traubeneichenwälder, Erlenbrüche, feuchten
Kiefern-Birken-Stieleichenwälder mit ihren jeweils charakteristischen
Tier- und Pflanzenarten sowie der autochthonen Vorkommen der Tieflandfichte und
Rotbuche;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes für eine naturorientierte
Erholung auf der Grundlage eines naturverträglichen und gelenkten
Tourismus.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung benannten
zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß
§ 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen
verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Quellen, Quellsümpfe oder Quellwiesen, Bachverläufe oder
Kleingewässer zu verändern, zu beschädigen oder zu
zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu
beschädigen oder zu beseitigen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit
Verbrennungsmotor betrieben werden.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder
Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen
Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener gekennzeichneter
Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene
Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen jeder Art außer Wander-, Lauf- oder
Radwanderveranstaltungen abzuhalten;
Grünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu
überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat
des Grünlandes;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend der spezifischen Standorteigenschaften ausgenommen ist. Dabei ist
eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
mit der Maßgabe, daß
Höhlenbäume erhalten bleiben und
§ 4 Abs. 2 Nr. 12 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe,
daß
durch die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
Düngemaßnahmen auf Wildäsungsflächen im Wald nur im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 12 gelten,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Der Herstellung des
Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen
handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden
sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von
Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der
Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung des
Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch
notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt;
der Abbau von Torf im Bewilligungsfeld Döllingen zur Deckung des
Bedarfs der Kurklinik Bad Liebenwerda mit Genehmigung der obersten
Naturschutzbehörde.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des
Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht
für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und den von ihnen
beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben
handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz
bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
festgelegt:
auf den feuchten, ehemals landwirtschaftlichen Nutzflächen
südlich der Ortschaften Theisa, Schadewitz, Gruhno, Rükkersdorf,
Oppelhain, Sorno und Gorden soll der Verbuschung durch geeignete
Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden;
zur Förderung der Ackerwildflora sollen Ackerrandstreifen erhalten
bzw. angelegt werden; Feuchtgrünland soll nach Möglichkeit extensiv
als Dauergrünland bewirtschaftet werden. Die Feuchtwiesen südlich
Friedersdorf sollen durch einschürige Mahd einschließlich
Flächenberäumung erhalten werden;
die Flachmoore in den Naturschutzgebieten "Der Loben" und
"Suden" sollen durch Regulierung der Wasserstände in den
angrenzenden Gräben erhalten werden. In Bereichen, die durch Austrocknung
bereits gesackt sind, sollen Wiedervernässungen vorgenommen werden. Im
Bereich der Flösse soll eine naturnahe Ufervegetation hergestellt werden;
zur Anreicherung der Landschaft mit strukturierenden Elementen sowie zur
Minimierung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer
und zur Verminderung der Bodenerosion sollen in der Offenlandschaft
Flurgehölzpflanzungen angelegt werden. Bei der Auswahl des Pflanzmaterials
ist auf landschaftstypische einheimische Gehölze zurückzugreifen;
die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an
naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur
Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der
Gewässer vermeiden;
für die naturverträgliche Erholung soll ein geschlossenes Rad-,
Reit- und Wanderwegenetz ausgewiesen und ausgebaut werden. Hierbei ist eine
Beeinträchtigung seltener und gefährdeter Arten auszuschließen.
Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz
störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder
beseitigt werden;
das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur-
und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;
die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt
insbesondere, daß
sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend
an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll und Pflanzungen
im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden,
stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße
im Wald belassen werden soll.
§ 7 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die oberste
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt;
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 12 erforderliche
Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach den §§ 29,
68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende
naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und
den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20
ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Der Beschluß-Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Mai
1968 zur "Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu
Landschaftsschutzgebieten" für das Landschaftsschutzgebiet Flachmoor
"Der Loben" für den Geltungsbereich dieser Verordnung sowie
für die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegenden,
jedoch vom Landschaftsschutzgebiet allseits umschlossenen Flächen.
Potsdam, den 29. April 1996
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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