BBVAnpG 2003/2004
DE - Landesrecht Brandenburg

Zahlungstechnische Umsetzung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004)

Zahlungstechnische Umsetzung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004)
vom 17. Juli 2003
Anlagen: ohne im Internet, da zeitlich überholt
Der Bundesrat hat am 11. Juli 2003 dem vom Bundestag am 4. Juli 2003 beschlossenen o. g.
Gesetz zugestimmt. Es soll in Kürze verkündet werden.

I. Teil I des Gesetzes (Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen)

Es wird gebeten, die Bezüge nach Maßgabe des o. g. Gesetzes wie folgt zahlbar zu machen:
1. Ost/Westanpassung
Laufende Zahlung der Bezüge ab Monat September 2003 (mit Rückwirkung ab 01.01.2003).
2. Allgemeine Erhöhung der Besoldung
Laufende Zahlung der Bezüge ab Monat September 2003 (mit Rückwirkung ab 01.04.2003 für die Besoldungsgruppen (BesGr.) A 2 bis A 11 und Anwärter/Referendare und ab 01.07.2003 für die übrigen Besoldungsgruppen).
Ausgenommen
von der allgemeinen Erhöhung der
Grundgehälter
sind Bezügeempfänger in BesGr. B 11 (Mitglieder der Landesregierung) und im Vorgriff auf eine landesgesetzliche Regelung aufgrund der Ermächtigungen in dem o. a.
Gesetz Staatssekretäre in Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
3. Einmalzahlungen
Zahlungsmonat für die Einmalzahlung 2003 ist der Monat, von dem ab die allgemeine Erhöhung laufend gezahlt wird. Zu beachten ist für 2003 der Basismonat März 2003.
§ 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass für die im Jahr 2003 gewährte Einmalzahlung der Bemessungssatz nach § 2 Abs.
1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist ( vgl.
Artikel 12 Nr.
2). Danach beträgt der Höchstsatz 166,50 Euro (90 v. H.
von 185 Euro).
Die Einmalzahlung im November 2004 beträgt bei Zugrundelegung des ab dem 1. Januar 2004 maßgeblichen Bemessungssatzes 46,25 Euro (92,5 v. H. von 50 Euro).
Für die von der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung erfassten Anwärterinnen und Anwärter beträgt der Höchstsatz für die Einmalzahlung im Jahr 2003 58,50 Euro (90 v. H. von 65 Euro), 2004 werden 27,75 Euro (92,5 v. H. von 30 Euro) gezahlt.
Ausgenommen
von den Einmalzahlungen 2003 und 2004 sind Besoldungsempfänger in BesGr. B 11 (Mitglieder der Landesregierung) und im Vorgriff auf eine landesgesetzliche Regelung aufgrund der Ermächtigungen in dem o. a. Gesetz Staatssekretäre in Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
4. Versorgungsempfänger
Für Empfänger von Versorgungsbezügen erfolgen die Erhöhungen nach Art. 4 des o. a. Gesetzes. Die o. a. Ausführungen zu Tz. 1 bis 3 gelten insoweit entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Zahlungen frühestens ab dem Monat September zu realisieren sind.
Grundlage für die allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge sind die in Artikel 1 vorgenommenen prozentualen Erhöhungen der Besoldung. Dabei ist die Regelung des § 69e Beamtenversorgungsgesetz zu berücksichtigen, die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden ist. Danach ist das Versorgungsniveau ab dem Jahr 2003 in acht gleichen Schritten von jeweils rund 0,54 v. H. um insgesamt 4,33 v. H. abzusenken. Nach § 69e Beamtenversorgungsgesetz sind für die drei selbständigen und eigenständigen Anpassungen in den Jahren 2003 und 2004 folgende Faktoren anzuwenden:
AnpassungsschritteZeitpunkteAnpassungsfaktoren
1. Anpassung 1. April/1. Juli 2003 0,99458
2. Anpassung 1. April 2004 0,98917
3. Anpassung 1. August 2004 0,98375
5. Vorsorglich werden weitere Hinweise gegeben
Anwärterbezüge, die auf Grund der Übergangsregelung des § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften zustehen, werden nicht erhöht.

II. Teil II des Gesetzes (Weitere Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften)

Teil II des Gesetzes enthält eine Länderöffnungsklausel, nach der die Länder anstelle der jährlichen Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes eine Sonderzahlung landesgesetzlich regeln können. Hierzu ergeht ein gesonderter Erlass.
Zusatz für MASGF
und MWFK
:
Ich bitte, die Sozialversicherungsträger und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg entsprechend zu unterrichten.
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