Allgemeine Weisung Nr. 01/2018, Aufenthalts- und Asylrecht;<br> Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 2005 bis 2016 (AW-AuslR 2018.01)
DE - Landesrecht Brandenburg

Allgemeine Weisung Nr. 01/2018, Aufenthalts- und Asylrecht; Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 2005 bis 2016 (AW-AuslR 2018.01)

Allgemeine Weisung Nr. 01/2018, Aufenthalts- und Asylrecht; Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 2005 bis 2016 (AW-AuslR 2018.01)
vom 20. Februar 2018
Im Wege des Erlassmanagements hat das Referat 21 erneut die Aktualität sämtlicher ausländer- und asylrechtlichen Erlasse der vergangenen Jahre geprüft.
Diese Prüfung der Erlasse ist nunmehr abgeschlossen. Die in Kraft bleibenden Erlasse aus den Jahren 1993 bis 2017 - mit Ausnahme von VS - können Sie weiterhin auf der Internetseite http://www.bravors.brandenburg.de als Einzelvorschriften in ihren Textfassungen abrufen. Zusätzlich sind alle Erlasse natürlich auch weiter auf der Austauschplattform Dialog Brandenburg (DialogBB - https://dialog.brandenburg.de ) eingestellt.
Im Ergebnis der Prüfung werden die folgenden 18 Erlasse mit sofortiger Wirkung aufgehoben:
Erlass-Nr.Datum des ErlassesInhalt des Erlasses
08/2005 22.07.2005 Rückführungen nach Afghanistan und Bleiberechtsregelung auf der Grundlage des § 23 AufenthG
01/2009 25.02.2009 Anordnung gem. § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus dem Irak
04/2009 09.12.2009 Verfahrensinformation zum Umgang mit bisherigen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG nach der IMK-Anschlussregelung)
01/2010 26.01.2010 Anschlussregelung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG für bisherige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gem. § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG
05/2010 17.06.2010 Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen
02/2011 19.01.2011 Anwendung der Verordnung ( EG) Nr. 343/2003 (Dublin-VO) im Verhältnis zu Griechenland
06/2011 13.07.2011 Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen
08/2011 14.12.2011 Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Übergangsfällen
09/2011 20.12.2011 Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Anschlussregelung vom 03./04.12.2009
01/2012 15.02.2012 Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG
06/2013 17.04.2013 Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke des Studiums an innergemeinschaftliche mobile Studierende, hier: Bescheinigung über innergemeinschaftlich mobile Studierende aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (§ 16 Abs. 6 AufenthG)
07/2013 02.06.2013 Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 1992 - 2004
08/2013 19.08.2013 Aufhebung von Erlassen aus den Jahren 2005 - 2012
01/2014 15.01.2014 Anordnung des BMI gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013
04/2014 05.03.2014 Behandlung von SIS/INPOL-Ausschreibungen zur Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung „Filev&Osmani“
09/2014 18.07.2014 Anordnung des BMI gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 18.07.2014
06/2015 09.12.2015 Bereinigung der Zahlen vollziehbar Ausreisepflichtiger Überprüfung der Datensätze im Ausländerzentralregister (AZR)
01/2016 19.01.2016 Einführung elektronisches Beteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG über das Bundesverwaltungsamt (BVA)
In DialogBB wurde im Ordner ‚Allgemeine Weisungen‘ ein Unterordner ‚Archiv‘ eingerichtet, in dem Sie die - im Zusammenhang mit dem aktuellen Erlassmanagement - aufgehobenen Erlasse weiterhin einsehen können.
Wie Sie bereits der o. a.
Betreffzeile entnehmen können, wird das Referat 21 anstelle der bisherigen Erlasse ab dem Kalenderjahr 2018 „Allgemeine Weisungen“ erteilen. Diese begriffliche Änderung orientiert sich an § 9 Abs. 2 OBG
, wonach „Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern“.
Diese Weisung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
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