BbgTierskBV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)

Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - BbgTierskBV)
vom 4. Dezember 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 75] )
Auf Grund des §
9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 ( GVBl. I
S.
14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1

Beiträge
Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:
Beiträge Betrag in Euro
Grundbeitrag pro Tierbestand (unabhängig von gehaltenen Tierarten) 7,00
Zusatzbeiträge für gehaltene Tierarten
1 Rinder (einschließlich Kälber) je Tier 2,00
2 2.1 2.2 2.3 Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird) je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine) je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen je Ferkel bis 30 kg Lebendmasse 0,60 1,80 0,20
3 Pferde (einschließlich Fohlen) je Tier 4,00
4 Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird) Tiere, die älter als neun Monate sind, je Tier 0,90
5 Ziegen, die älter als neun Monate sind, je Tier 0,90
6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 Geflügel Laufvögel je Tier Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere, je Tier Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Tiere je Tier Enten je Tier Gänse je Tier Truthühner, die nicht unter Nummer 6.4 fallen, je Tier Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.7 fällt, je Tier 2,50 0,17 0,18 0,28 0,10 0,12 0,18 0,07
7 Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), je Tier 0,50

§ 2

Aussetzen der Beitragserhebung
Abweichend von § 1 kann die Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit dem für Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium die Erhebung von Zusatzbeiträgen für bestimmte Tierarten zeitlich begrenzt aussetzen, wenn die Rück-lagenhöhe für die betreffende Tierart den in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes jeweils festgelegten Betrag überschritten hat.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 30. November 2021 ( GVBl. II
Nr.
97) außer Kraft.
Potsdam, den 4. Dezember 2023
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher
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