Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht
Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht
vom 3. April 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 26], S.190)
Auf Grund des § 20 a Nr. 4
Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes, der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt
II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1125) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes
verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständig für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit (§ 20 a Nr. 4 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes) sind die
für den Sitz der Kleingärtnerorganisation zuständigen Landkreise und
kreisfreien Städte.
(2) Zuständig für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als
kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation (§ 2 des
Bundeskleingartengesetzes) und für die Anordnung, die Verwaltung einer
Kleingartenanlage einer Kleingärtnerorganisation zu übertragen (§ 4 Abs. 3
des Bundeskleingartengesetzes), sind
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet
einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes beschränkt ist, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt,
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das
Gebiet einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes hinaus erstreckt,
jedoch Kreisgrenzen nicht überschreitet, der Landkreis,
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich auf das Gebiet
einer kreisfreien Stadt beschränkt ist, die kreisfreie Stadt,
bei Organisationen, deren Wirkungsbereich sich über das
Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus
erstreckt, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der die
Organisation ihren Sitz hat.
(3) Bei Kleingärtnerorganisationen mit landesweitem Wirkungsbereich ist das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Anerkennung und
den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sowie
die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung zuständig.
(4) Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regelt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten durch eine Verwaltungsvorschrift.
§ 2
(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen
Behörden führen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
durch. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wird durch das
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wahrgenommen, die
Aufsicht über die amtsfreien Gemeinden und Ämter wird durch die Landkreise
wahrgenommen.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, den nach § 1 Abs. 1 und 2 zuständigen
Behörden allgemeine Weisungen zu erteilen, um die gleichmäßige Durchführung
der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn
das Verhalten der unteren Aufsichtsbehörden zur sachgerechten
Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen
gefährdet sind.
§ 3
Zuständige Behörde für die Aufstellung
oder Genehmigung von Regeln zur Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen gemäß
§ 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes ist das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 3. April 1993
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann
Der Minister des Innern
Alwin Ziel
Feedback