Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV)
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV)
vom 13. November 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 29], S.622)
Auf Grund des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2. a) des
Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S.1170) verordnet die
Landesregierung:
§ 1
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt
werden können, dürfen abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden
Bereichen beschäftigt werden:
In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden
außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und
Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an
Sonn- und Feiertagen stattfinden,
im Bestattungsgewerbe,
in Garagen und Parkhäusern,
in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier
Erfrischungsgetränke und Betrieben des Getränkegroßhandels zur
Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels zur
Herstellung und zum Vertrieb von Roh- und Speiseeis sowie zur Belieferung der
Kundschaft mit diesen Erzeugnissen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober,
in Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Melde- und Auswertungsarbeiten von
8.00 bis 17.00 Uhr an Feiertagen, die auf eine Ausspielung folgen,
im Dienstleistungsbereich mit der Betreuung von Kunden mittels Telefon
oder Datenübertragung,
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu
sechs Stunden,
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der
Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,
in Selbstbedienungs-Foto-Kopiergeschäften,
in automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für
Kraftfahrzeuge,
in Fischräuchereien vom 1. April bis 31. Oktober.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 8 bis 12 gelten nicht am
ersten Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Reformationstag, Volkstrauertag und Totensonntag.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 13. November 1998
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Frauen
Dr. Regine Hildebrandt
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